fullscreen: Finanzwissenschaft

82 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
zu gesetz- oder etatswidrigen Zwecken zur Verfügung stellen wird. 
Wenn Unregelmäßigkeiten vorkommen, so geschieht das innerhalb 
der einzelnen Verwaltungen; hiergegen vermag aber der General- 
komptroller nichts 1 ). 
In England hat die parlamentarische Kontrolle erst in der 
zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts, mit dem Gesetz von 
1866, Exchequer and Audit Act, feste Gestalt gewonnen, obwohl als 
Folge der Majoritätsregierung die Kontrolle auch weiter nicht in 
voller Strenge ausgeübt wird, wie ja auch das Budgetrecht nicht, da 
jede Partei Budget und Schlußrechnung der Gegenpartei nach 
sichtiger beurteilt, weil jede auch für sich diese Nachsicht in An 
spruch nimmt. Übrigens aber ist jede Mehrheitspartei ohnedies 
ihrer Sache sicher. Das wichtigste Prinzip des obigen Gesetzes ist, 
daß der Generalkontrolor und Revisor das Recht der vorhergängigen 
Genehmigung besitzt und dafür zu sorgen hat, daß die Parlaments 
bewilligungen nicht überschritten werden. Bei einer Meinungsver 
schiedenheit zwischen dem Generalkontrolor und dem Schatzamt 
entscheidet ein Gericht. Der Generalkontrolor hat an das Parla 
ment Bericht zu erstatten. Auf Veranlassung der Schatzkammer 
hat er auch die Einnahmerechnungen zu prüfen. Das parlamenta 
rische Machtgebiet der Rechnungskammer wurde konsequent er 
weitert. Der Generalkontrolor hat wohl das Recht der präventiven 
Kontrolle, doch wird dieses Recht durch den Umstand abgeschwächt, 
daß er ein Organ der Regierung ist, während er ja ein Organ des 
Parlamentes sein müßte, und daß sein Personal vom Schatzamt er 
nannt wird 2 ). 
Jeder Verwaltungszweig stellt auf Grund der definitiven Re 
sultate sein appropriation account zusammen, welches dem Staats- 
rechnungs- und Kontrollamt zugeht und mit dessen Bemerkungen 
versehen dem Parlament vorgelegt wird. Das Parlament über 
gibt diese Staatsrechnung dem Committee of public accounts zur 
Prüfung. Dieses Committee erstattet seinen Bericht resp. Berichte 
an das Parlament; den letzten in der Regel zwei Jahre nach Be 
ginn der betreffenden Finanzperiode. Hier endigt — sagt Stourm 
— die parlamentarische Kontrolle. Das Haus selbst beschäftigt 
sich weiter nicht mit dem Bericht, gibt auch kein Votum ab. 
-) Siehe Vocke, Deutsche und englische Finanzverwaltung (Schanz, Finanz 
archiv, I. Bd. 8. 159). Vocke teilt hier die Ansichten eines englischen Schrift 
stellers mit, von denen die seinige in manchen Punkten abweicht. So hält er 
die Ernennung des obersten Beamten des Staatsrechnungshofes durch die Krone- 
für richtig.
	        
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