82 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
zu gesetz- oder etatswidrigen Zwecken zur Verfügung stellen wird.
Wenn Unregelmäßigkeiten vorkommen, so geschieht das innerhalb
der einzelnen Verwaltungen; hiergegen vermag aber der General-
komptroller nichts 1 ).
In England hat die parlamentarische Kontrolle erst in der
zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts, mit dem Gesetz von
1866, Exchequer and Audit Act, feste Gestalt gewonnen, obwohl als
Folge der Majoritätsregierung die Kontrolle auch weiter nicht in
voller Strenge ausgeübt wird, wie ja auch das Budgetrecht nicht, da
jede Partei Budget und Schlußrechnung der Gegenpartei nach
sichtiger beurteilt, weil jede auch für sich diese Nachsicht in An
spruch nimmt. Übrigens aber ist jede Mehrheitspartei ohnedies
ihrer Sache sicher. Das wichtigste Prinzip des obigen Gesetzes ist,
daß der Generalkontrolor und Revisor das Recht der vorhergängigen
Genehmigung besitzt und dafür zu sorgen hat, daß die Parlaments
bewilligungen nicht überschritten werden. Bei einer Meinungsver
schiedenheit zwischen dem Generalkontrolor und dem Schatzamt
entscheidet ein Gericht. Der Generalkontrolor hat an das Parla
ment Bericht zu erstatten. Auf Veranlassung der Schatzkammer
hat er auch die Einnahmerechnungen zu prüfen. Das parlamenta
rische Machtgebiet der Rechnungskammer wurde konsequent er
weitert. Der Generalkontrolor hat wohl das Recht der präventiven
Kontrolle, doch wird dieses Recht durch den Umstand abgeschwächt,
daß er ein Organ der Regierung ist, während er ja ein Organ des
Parlamentes sein müßte, und daß sein Personal vom Schatzamt er
nannt wird 2 ).
Jeder Verwaltungszweig stellt auf Grund der definitiven Re
sultate sein appropriation account zusammen, welches dem Staats-
rechnungs- und Kontrollamt zugeht und mit dessen Bemerkungen
versehen dem Parlament vorgelegt wird. Das Parlament über
gibt diese Staatsrechnung dem Committee of public accounts zur
Prüfung. Dieses Committee erstattet seinen Bericht resp. Berichte
an das Parlament; den letzten in der Regel zwei Jahre nach Be
ginn der betreffenden Finanzperiode. Hier endigt — sagt Stourm
— die parlamentarische Kontrolle. Das Haus selbst beschäftigt
sich weiter nicht mit dem Bericht, gibt auch kein Votum ab.
-) Siehe Vocke, Deutsche und englische Finanzverwaltung (Schanz, Finanz
archiv, I. Bd. 8. 159). Vocke teilt hier die Ansichten eines englischen Schrift
stellers mit, von denen die seinige in manchen Punkten abweicht. So hält er
die Ernennung des obersten Beamten des Staatsrechnungshofes durch die Krone-
für richtig.