ausziiprägen sein wird (in welcliem Falle zu berechnen gewesen
wäre, wie viel von diesen neuen Goldgulden auf den alten
►Silbergulden gehen), sondern nach einem Gewichte geschlagen
werden soll, welches gemäss der zu findenden Werthrelation
dem alten Silbergulden gleichwerthig ist — so wäre es iiir
das Umwechslungsgeschäft und für den gesammten inneren
Veikehr ganz gleichgiltig, ob die Werthr’elation eine runde
/ahl oder einen Bruch mit 10 Decimalen vorstellt. Aber es
ist aus mancherlei (B ünden wünschenswerth , dass der Gold
gulden in einem gewissen, leicht ersichtlichen Verhältnisse zu
. Goldmünzen, insbesondere zur deutschen Reichsmark
stehe, und dass auch sein Verhältniss zum Münzpfunde
Feinsilber sich leicht berechnen lasse. Es muss daher der Exe
cutive die Möglichkeit geboten sein, das auf mathematischem
AVege gefundene Resultat diesen Anforderungen entsprechend
abziirunden. A jiriori spricht durchaus kein Grund dafür,
dass diese Abrundung eher nach oben als nach unten vorge
nommen werde, das heisst, dass man den Goldgulden lieber
um einen Briichtheil schwerer als leichter auspräge, als nach
dem auf mathematischem AVege gefundenen Mittelwerthe der
Relation nothwendig wäre. Es ist, wie ausführlich nach-
gevdesen wurde, durchaus ein Irrt hum, zu glauben, dass die
Gläubiger aus dem Grunde, weil der Silberpreis seit einigen
dahren gefallen ist, ein Recht hätten, auch nur um den tau
sendsten Theil eines (Traiuiues mehr Gold für das Münzpfund
Feinsilber zu fordern , als sie auf dem Edelmetallmarkte dafür
erhalten können. Insbesondere den ausländischen Gläubigern
wird durch den TIebergang zur (Goldwährung unter Zugrunde
legung der Marktrelation ein so bedeutender , von ihnen selbst
so hoch angeschlagener A^ortheil zugewendet, dass eine der
artige HegrirtsVerwirrung nicht die geringste Berücksichtigung
verdienen ^ sollte. Aber sie besteht einmal in zahlreichen
KAijifen ; insbesondere von den inländischen Gläubigern werden
sieb Alele tür beua<;htheiligt halten, wenn ihnen beispielsweise
1 Bfund G(dd für 17'/^ Pfuml Silber geboten wird, während
umgekehrt kein Schuldner sein Interesse für geschädigt halten
‘lüi-fte, weil ihm eine derartige Zahlung in Gold statt im sti-
pulirten Silber zur Pflicht gemacht wird. Dass im Falle
Ur. Th. Ilertzka, Währung und Handel. 26