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b) jeder Art, ausser den unter lit. a be
nannten, für das Pud Rohgewicht . . 0,27 R
b) Vertragsgemäss: Für das Pud Rohgewicht 0,18 K
2. Fische, marinierte, in Oel und farzierte
aller Art; Kaviar, für das Pud Rohgewicht . . 7,50 R
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 2. Sardinen in Oel,
für das Pud Rohgewicht 5,— H
Anchovis, in Salzlake mit Gewürzen mariniert —
nach Art. 37, P. 2 (C. 95, Nr. 1403).
Das Vorhandensein von Tomaten in Sardinen, die
in Oel eingelegt sind, soll kein Grund sein, die Sardinen von
der Behandlung nach Art. 37, P. 2, des Vertragstarifs aus-
zuschliessen (C. 07, Nr. 230).
3. gesalzene und geräucherte Fische jeder Art
(mit Ausnahme von Heringen), für das Pud Roh
gewicht 2,70 R
4. Heringe, gesalzen und geräuchert; Stock
fisch und alle anderen Fische, getrocknet und
gedörrt, für das Pud Rohgewicht 0,60 3 / 4 R
P i s c h e jeder Grösse von der Gattung der Heringe
(Brisling und andere Gattungen) in Lake oder anderweit nach
Art gesalzener Heringe zubereitet —- nach Art. 37, P. 4
(C. 99, Nr. 25 856).
Anmerkung !. Frische Fische aller Art,
die aüf Küstenfahrern eingeführt werden, sei es
auch ohne Bescheinigung ihrer russischen Her
kunft, ebenso frische, gesalzene, getrocknete und
gedörrte Fische aller Art, die auf russischen
Schiffen in die Häfen des Archangelskschen
Gouvernements von dessen Bewohnern eingeführt
werden, sind zollfrei.
Durch Reichsratsgutachten vom 14. März 1906 sind ge
salzene Heringe, die auf russischen Schiffen von
den Einwohnern des Gouvernements Archangelsk in dessen
Häfen eingeführt werden, von der in der Anm. 1 zu Art. 37
des allgemeinen Zolltarifs für den europäischen Handel vom
13. Januar 1903 vorgesehenen Zollfreiheit ausgenommen.
Gesalzene Heringe russischer Herkunft, die inner
halb des Gouvernements Archangelsk von dessen Einwohnern
zubereitet werden, sollen indessen in den Häfen des genannten
Gouvernements zollfrei auf Grund besonderer Regeln ein
gelassen werden, die vom Minister für Handel und Industrie
im Einvernehmen mit dem Einanzminister festzusetzen sind.
Anmerkung 2. Frische Fische, die im
Winter über das Zollamt in Ismail und die Zoll
einnahmestelle in Wilkowo auf Schlitten eingeführt
werden, werden zollfrei eingelassen.