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Verbandswesen und Regelung der Concurrent.
Ueb^rtrapungder
Ermässigunpen
auf andere
Stationen und
Linien.
Wied( rerhöhung
des Tarifs.
Unterbietende
Concurrenz in
den Tarifen nur
mittelst Refactien
auf die Dauer
möglich.
zugestehen war, auch dem zweiten gewähren, der vielleicht ohnehin
nicht anders kann als ihre Linie benutzen. Bei dein Verhol
dei I rachtdisparitäten überträgt sich die Ermässigung auf die
voi liegenden, wenngleich nicht concurrenzirten Stationen, ist oft
sogai auf andere Linien auszudehnen, weil sonst die Concurrenzfähigkeit
der dort wohnenden Versender geschmälert werden,
,.undue preferences^ eintreten würde. Auch die Tarife fremder
, zunächst gar nicht betheiligter Verwaltungen werden
häufig so in Mitleidenschaft gezogen, und dies erregt natürlich
den Unwillen derselben, ein, bei den zahlreichen imd
nahen Beziehungen zwischen allen Eisenbahnen eines zusammenhängenden
Verkehrgebiets, nicht zu unterschätzender
Umstand. — Die Wiedererhöhung des einmal ermässigteß
laiifs ist vielfach rechtlich erschwert, aber auch thatsächlich stets
weniger leicht als ein Preisaufschlag Seitens des Fabrikanten.
Jeder Kaufmann wird alle diese Momente als sehr einflussreich
anerkennen, und sie erklären es vollständig, dass
wirkliche Tarifkampfe der Regel nach nur da, wo Refactien *)
ubheh sind, und mittelst solcher geführt werden. Durch sie,
aber nur durch sie lassen sich eben jene Schwierigkeiteß
wenigstens theilweise umgehen; bei publicirten Tarifen, dies
^ Natui der Sache und wird durch die Eisenbahnera
rung aller Länder bestätigt, ist niemals etwas anderes
als G eichstellung der Tarife schliesslich su erreichen,
Venn nur die Wahl besteht zwischen Verzicht auf Tarif
kiimpfe und Zulassung von Refactien, so kann auch voi»
andpunct des Publikums die Entscheidung nicht schwer
thenl’ ^»rch den obigen Mit'
eilungen ) bleibt die Rente des Anlagekapitals der Eisealaiidetn
r"i, '^'reussen gegenwärtig unter de»>
landesüblichen Zinsfuss, und auch die Durchschnittsdividende"
‘'et uacli den publicirlcn Tarifen erhöbe»'”
**) Vergl S. 60.