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Organisation.
Verwaltung betrauet, soweit sie nicht durch die Banken
vermittelt wird, ist der secretary.
Bei Bahnen von grossem Umfange oder mit eigenartigen
Verhältnissen ist die Scheidung in einzelne Departements
noch weiter geführt; so besteht hei stärkerem Verkehr
mit dem Continent gewöhnlich hierfür ein eignes Departe
ment — continental department — unter einem besonderen
Chef, Bahnen, welche Schiffe besitzen, haben einen speciellen
marine superintendent, vielfach ist auch ein telegraph
superintendent vorhanden.
Wohnsitz der In der Regel wohnen die chief officers an dem Orte,
oberen Beamten. , , , , ,
wo das Directorium seinen Sitz hat, doch kommen, haupt
sächlich in den technischen Branchen, auch Abweichungen
hiervon vor.
Der einzelne Departementschef hat die Verantwortlich
keit für sein Departement, dafür aber auch innerhalb des
selben, obgleich nominell dem general manager vollständig
untergeordnet, thatsächlich grosse Selbstständigkeit, beson
ders, was sehr zweckmässig aber in Deutschland keineswegs
überall durchgeführt ist, auch die Personalien der dazu ge
hörigen Beamten. In Verhinderungsfällen wird er nicht
durch den Chef eines anderen Departement’s, sondern durch
seine Assistenten oder seinen Büreauchef — chief clerk —
vertreten; jeder f)e])artenieiitschef hat nämlich sein eigenes
Büreaii, office.
Dl,trickbeamte. Unter den Departementschefs fungiren nach Bedürfniss
Districtsbeamte — rfíÂ/nc/o/Z'ícerA-—, bei denen gleichfalls die
Scheidung nach Dienstzweigen in der Regel beibehalten ist.
Die räumliche Abgrenzung der Districte für die einzelnen
Geschäftszweige stimmt zwar vielfach überein, doch trägt
man kein Bedenken hiervon abzuweichen, wenn bestimmte
Gründe dafür sprechen. Die Districtsbeamten selbst oder be
sondere ihnen zu dem Zwecke beigegebene Beamte reisen
vielfach im District herum, um sich in genauer Bekannt
schaft mit den Verhältnissen zu halten und den Dienst zu