Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

; 
6 
Organisation. 
Verwaltung betrauet, soweit sie nicht durch die Banken 
vermittelt wird, ist der secretary. 
Bei Bahnen von grossem Umfange oder mit eigenartigen 
Verhältnissen ist die Scheidung in einzelne Departements 
noch weiter geführt; so besteht hei stärkerem Verkehr 
mit dem Continent gewöhnlich hierfür ein eignes Departe 
ment — continental department — unter einem besonderen 
Chef, Bahnen, welche Schiffe besitzen, haben einen speciellen 
marine superintendent, vielfach ist auch ein telegraph 
superintendent vorhanden. 
Wohnsitz der In der Regel wohnen die chief officers an dem Orte, 
oberen Beamten. , , , , , 
wo das Directorium seinen Sitz hat, doch kommen, haupt 
sächlich in den technischen Branchen, auch Abweichungen 
hiervon vor. 
Der einzelne Departementschef hat die Verantwortlich 
keit für sein Departement, dafür aber auch innerhalb des 
selben, obgleich nominell dem general manager vollständig 
untergeordnet, thatsächlich grosse Selbstständigkeit, beson 
ders, was sehr zweckmässig aber in Deutschland keineswegs 
überall durchgeführt ist, auch die Personalien der dazu ge 
hörigen Beamten. In Verhinderungsfällen wird er nicht 
durch den Chef eines anderen Departement’s, sondern durch 
seine Assistenten oder seinen Büreauchef — chief clerk — 
vertreten; jeder f)e])artenieiitschef hat nämlich sein eigenes 
Büreaii, office. 
Dl,trickbeamte. Unter den Departementschefs fungiren nach Bedürfniss 
Districtsbeamte — rfíÂ/nc/o/Z'ícerA-—, bei denen gleichfalls die 
Scheidung nach Dienstzweigen in der Regel beibehalten ist. 
Die räumliche Abgrenzung der Districte für die einzelnen 
Geschäftszweige stimmt zwar vielfach überein, doch trägt 
man kein Bedenken hiervon abzuweichen, wenn bestimmte 
Gründe dafür sprechen. Die Districtsbeamten selbst oder be 
sondere ihnen zu dem Zwecke beigegebene Beamte reisen 
vielfach im District herum, um sich in genauer Bekannt 
schaft mit den Verhältnissen zu halten und den Dienst zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.