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Das Clearinghouse I79
Abrechnung ; schätzungsweise wird der Betrag ihres Gesainint-
Debits oder Credits jeder Bahn bereits am 1. mitgetheilt.
Das in den Grundzügen geschilderte Verfahren für den
Güterverkehr wird in der Hauptsache auch bei dem übrigen Ver
kehr, abgesehen vom Personenverkehr, beobachtet*). In der
Abrechnung über Güter, Vieh und Parcels, nicht auch bei der,
eben einfacheren Personenabrechnung, arbeiten immer zwei
Beamte zusammen, so, dass die Arbeit des Einen die des
Andern controllirt **).
Die, bis zum 6. des folgenden Monats an das Clearing- Abrechnung
lious gelangenden, Rapporte über den Personenverkehr um-
fassen nicht, wie im Güterverkehr, blos den Verkehr nach
Einer Station, werden aber getrennt aufgestellt, je nachdem
nur zwei oder mehrere Bahnen am Verkehr betheiligt sind,
and ausserdem gesondert für den Rundreiseverkehr. Sie
geben an die Nummern des ersten und letzten in dem be- Rapporte
treffenden Monat verkauften Billets, die Nummern der durch
Verstempelung etc. unverkäuflich gewordenen Billets, die
Boute, die Zahl der in den einzelnen Klassen verkauften Bil
lets, die Summe des eingenommenen Geldbetrags für die ein
zelnen Klassen, und den Gesammtgeldbetrag. Sind mehr als
zwei Bahnen betheiligt, und auch im andern Falle dann, wenn
die zweite Bahn nur mit einer Zwischen strecke participât,
also Verausgabung und Abnahme der Billets gleichmässig
durch die erste erfolgt, so werden die abgenommenen Billets
an das Clearinghouse eingesendet und dort mit den Rappor
ten der Abgangsstation verglichen. Zum Unterschied vom
Güterverkehr befindet sich das Clearinghouse stets im Besitz
der Personentarife und revidirt nach denselben die in den
Stationsrapporten angegebenen Geldbeträge. Die Vertheilung
erfolgt nach den ebenfalls dort vorhandenen Antheilstabellen.
Abgesehen von den angedeuteten Verschiedenheiten ist das
Verfahren analog wie im merchandise department.
*) Vergl. jedoch S. 175 oben.
**) Vergl. S. 7.