Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

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Das Clearinghouse I79 
Abrechnung ; schätzungsweise wird der Betrag ihres Gesainint- 
Debits oder Credits jeder Bahn bereits am 1. mitgetheilt. 
Das in den Grundzügen geschilderte Verfahren für den 
Güterverkehr wird in der Hauptsache auch bei dem übrigen Ver 
kehr, abgesehen vom Personenverkehr, beobachtet*). In der 
Abrechnung über Güter, Vieh und Parcels, nicht auch bei der, 
eben einfacheren Personenabrechnung, arbeiten immer zwei 
Beamte zusammen, so, dass die Arbeit des Einen die des 
Andern controllirt **). 
Die, bis zum 6. des folgenden Monats an das Clearing- Abrechnung 
lious gelangenden, Rapporte über den Personenverkehr um- 
fassen nicht, wie im Güterverkehr, blos den Verkehr nach 
Einer Station, werden aber getrennt aufgestellt, je nachdem 
nur zwei oder mehrere Bahnen am Verkehr betheiligt sind, 
and ausserdem gesondert für den Rundreiseverkehr. Sie 
geben an die Nummern des ersten und letzten in dem be- Rapporte 
treffenden Monat verkauften Billets, die Nummern der durch 
Verstempelung etc. unverkäuflich gewordenen Billets, die 
Boute, die Zahl der in den einzelnen Klassen verkauften Bil 
lets, die Summe des eingenommenen Geldbetrags für die ein 
zelnen Klassen, und den Gesammtgeldbetrag. Sind mehr als 
zwei Bahnen betheiligt, und auch im andern Falle dann, wenn 
die zweite Bahn nur mit einer Zwischen strecke participât, 
also Verausgabung und Abnahme der Billets gleichmässig 
durch die erste erfolgt, so werden die abgenommenen Billets 
an das Clearinghouse eingesendet und dort mit den Rappor 
ten der Abgangsstation verglichen. Zum Unterschied vom 
Güterverkehr befindet sich das Clearinghouse stets im Besitz 
der Personentarife und revidirt nach denselben die in den 
Stationsrapporten angegebenen Geldbeträge. Die Vertheilung 
erfolgt nach den ebenfalls dort vorhandenen Antheilstabellen. 
Abgesehen von den angedeuteten Verschiedenheiten ist das 
Verfahren analog wie im merchandise department. 
*) Vergl. jedoch S. 175 oben. 
**) Vergl. S. 7.
	        
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