ISO
Das Clearinghouse.
Expenditure
department.
nechtsverliUltniss
der einzelnen
Bahn zum
Clearinghouse.
Zalilungsfri,t.
Die in den Stationsrapporten über den Güter-, und Per
sonen- etc. Verkehr entdeckten Fehler sowie die fehlenden
Billets werden den betreffenden Bahnen regelmässig niit-
getheilt, erstere auch in die vom secretary erstatteten Bechen
schaftsberichte des Clearinghouse aufgenommen. Sie kommen
so zur Kenntniss aller Verwaltungen, und hierdurch wird ein
nützlicher Wettstreit in der Vermeidung von Fehlern angeregt.
Das expenditure department giebt die im mileage und in
(len trafßc departments festgestellten Credits und Debits
der einzelnen Verwaltungen den, als solchen bestimmten
Clearinghousebankiers zur Auszahlung oder zur Vereinnah-
mung auf, und besorgt ausserdem die Buchführung etc. fün
die eigene Cassenverwaltung des Clearinghouse, dessen Geld
verkehr gleichfalls durch jene Bankiers vermittelt wird.
Die einzelne Eisenbahn wird Gläubiger oder Schuldner des
Clearinghousevereins selbst, nicht einer andern betheiligten
Eisenbahn, und das Clearinghouse ist gesetzlich ermächtigt
gegen sie auf Zahlung zu klagen. Die Entscheidung des
Clearinghousecommittees, dass eine Abrechnung richtig, nnd
dass eine Bahn aus derselben, oder als Beitrag zu den Kosten
des Clearinghouse, eine bestimmte Summe zu zahlen habe,
ist nach dem Gesetz über das Clearinghouse definitiv und
Prozess Seitens der schuldenden Bahn nicht anfechtbar.
Die Debits aus dem Personenzugverkehr und an Wagen-
miethen sind binnen 5 Tagen, die aus dem Gütei'zugveikehr
binnen 23 Tagen vom Tage des Benachrichtigungsschreiben ab,
bei Vermeidung von 7% Verzugszinsen, zu zahlen. Die längei’ii
Zahlungsfrist im Güterverkehr erklärt sich daraus, dass die End
bahnen hier den Interessenten häufig die Frachten stunden. Die
Forderungen der einzelnen Bahnen werden nach Verhältnis^
der eingegangenen Zahlungen beglichen so, dass auf die For
derung jeder Bahn soviel Procent gezahlt werden, als die
Summe der eingegangenen Beträge von der ausstehenden
Gesammtsumme darstellt*). Die Clearinghousebankiers hal-
*) Dies ist gleichfalls ein Unterschied gegen Oesterreich; §•
der Instruction für das dortige Central-Abrechnungsbüreau.