Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand.
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bahiistation oder Canalladestelle allerdings nicht un
mittelbar anschliesst aber in der Nähe liegt. Sie ist
durch das Gesetz von 1873 ausdrücklich dahin bestimmt
und erweitert, dass directe Tarife gewährt werden
müssen, so zwar, dass die Eisenbahncommission auf
Anrufen einer betheiligten Eisenbahn- oder Canalge
sellschaft zu entscheiden hat, ob ein directer Tarif in
der vorgçschlagenen Höhe und über die beantragte
Route zu bewilligen ist. Dies soll geschehen, wenn der
selbe als eine gebührende und billige Verkehrserleichte-
rting im Interesse des Rublicums, a due and reasonable
facility in the interest of the public, bezüglich die vor-
geschlagene Route „reasonable^^ erscheint. Die Ver-
theilung des Erachtsatzes zwischen den betheiligten Bah
nen ist im Streitfall ebenso durch die Eisenbahncom
mission festzusetzen, zwar unter Würdigung aller Um
stände des besonderen Falles aber ohne Rücksicht auf
die concessionsmässigen Maxima für die einzelnen
Strecken, und mit der alleinigen Einschränkung, dass
Niemand geringere Meileneinheitssätze anzunehmen
braucht als die niedrigsten, welche er im Einklang mit
den bestehenden Gesetzen, zu der betreffenden Zeit,
im gleichartigen Verkehr zwischen denselben End
punkten über andere Routen bezieht*).
. ■ Motive zu den ersten vom deutschen Reichseisenbahn-
. *• März 1874, veröffentlichten Entwürfe eines Reichs-
na uigesetzes sind diese Bestimmungen nicht ganz richtig wio-
S^Seben. Nr. 8 im Abschnitt 11 des Gesetzes von 1873 wird dort
»Bie Kommissare sind nicht berechtigt, eine Gesellschaft zu“
„nöthigen, ein niedrigeres Meilcngeld als dasjenige anzunehmen,“
))We ches dieselbe für den gleichen Verkehr, bei gleicher Art der“
), uichfuhr auf irgend einer andern Verkehrslinie zwischen den-“
Pnnkten, wenn diese die Abgangs- und Endpuncte der“
,, nie gangsroute sind, zur Zeit zu erheben gesetzlich befugt ist.“