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Gewerkfchaftsvertretern ohne befondere Einladung ge:
jtattet. Die Betriebsverjammlung darf nur über Dinge beraten,
die zu ihrem Gefhäftskreis gehören; diefer fällt im wefent:
lidgen mit dem Aufgabenkreis des Betriebsrats zujammen. Die
Derjammlung hat das Recht, an den Betriebsrat Anträge und
Wünfjdhe zu richten. Grundfäglig follen die Derfammlungen
außerhalb der Arbeitszeit ftattfinden.
Angeftellte und Arbeiter wählen ihre Vertreter im Betriebsrat
in getrennten Wahlgängen, d.h. die Arbeitermitglieder
werden von der Arbeiterfhaft, die Angejtelltenmitglieder von der
Angefteltenjhaft in unmittelbarer und geheimer Wahl
nad den Grundfägen der Derhälkltniswahl für die Dauer
eines Jahres gewählt. Wahlberedtigt find alle über 18
Jahre alten männlidhen und weibligen Arbeitnehmer eines Be:
triebes, fofern fie die bürgerliden Ehrenrechte befigen. Wähl-
bar dagegen find nur foldhje Arbeitnehmer, die mindejtens 24
Jahre alt, ferner Reidhsangehörige find, fig nicht mehr in der
Berufsausbildung befinden, mindejtens feit drei Jahren in ihrem
jegigen Berufszweig und mindejtens feit feds Monaten in dem
betreffenden Betriebe tätig gewejen find.
Die Aufgaben des Betriebsrats find fehr mannigfaltiger
Natur. Ganz allgemein gefprochen ijft ihr Ziel, einmal die
gemeinjamen wirt{dhaftlidhen Intereffen der Arbeit:
nehmerjdjaft gegenüber dem Arbeitgeber zu fördern und zwei:
tens den Arbeitgeber bei der Erfüllung der Betriebszwecde
zu unterjtüßen. Im einzelnen find dem Betriebsrat
folgende Aufgaben geftellt:
1. die Unterftüßgung der Betriebsleitung dur Rat, zum
Swedke möglichiter Dollkommenheit und Wirtfchaftlihkeit der Be
triebsleijtungen;
2. die Überwadhung der Durchführung gefälter Scdhieds-
jprüde;
3. die Dereinbarung von Dienftvorfchriften für die Ar-
beitnehmer im Rahmen der geltenden Tarifverträge;
4. die Sörderung des guten Einvernehmens innerhalb
der Arbeitnehmerjdhaft fowie zwifdhen ihr und dem Arbeitgeber;
ferner die Wahrung der Organijationsfreiheit der Arbeitnehmer;
5. die Entgegennahme von Bejdjwerden des Arbeiter: und
Angeftelltenrats und der Derfud der Abftellung ihrer Urfachen;
6. die Bewahrung des Betriebes vor Erfhütterungen, ins