Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Verkehrs- und Tarifsveseu, Rechtszustand. 
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GÎRenen Interesse der Eisenbahnen macht. Bei der compacten, 
districtsweisen Gestaltung der letzteren kommt der in England 
iininerhin noch häufige Fall, dass für dieselbe Relation meh- 
lere in getrenntem Eigenthum befindliche Routen neben 
einander bestehen, weit seltener vor. Wird hierdurch die 
Concurrenzregulirung an sich ausserordentlich erleichtert, 
^0 lührt diese Gestaltung, in Verbindung mit der sonsti- 
8en Gleichartigkeit der Netze, auch dahin, dass jedes 
^ür die Regulirung angenommene Princip, bei allgemeiner 
^hwendung ausgleichende Compensationeii für die einzelnen 
^^hnen zur Folge hat. Diese handeln also gewiss im eige- 
Interesse, wenn sie als solches die Leitung des Ver- 
über die am billigsten transportirende, kürzeste Route 
^ünehinen. Aber wo jene, eben die Voraussetzung und den 
der ausgleichenden Compensatioiien bildende, that- 
^«^ichliche Gestaltung der Bahnnetze fehlt, da muss die 
urchlührung dieses Grundsatzes einen Theil der Bah- 
^1611 übermässig bevorzugen, den andern zu Grunde rich- 
Uebrigens beweisen die in Frankreich gemachten 
Erfahrungen, dass auch bei Leitung des Verkehrs über die 
^(fizeste Route Beschwerden des Publikums nicht minder 
kommen. So wird noch in der kürzlich von Bergmann, 
i ilç^lied der Handelskammer in Strassburg, veröffentlichten 
loschüre: ,,Bemerkungen über das Ergebniss der Enquete 
p Tarifenquete), und Erläuterungen bezüglich des 
Eiitwuifs eines einheitlichen Tarifsystems“, S. 12. von den „in 
‘ eil Kreisen Frankreichs gegen das dortige Eisenbahnwesen 
eihebenden Beschwerden“ gesprochen. 
Wenngleich die englischen Bahnen sich schon früher 
auf directe Tarife im Allgemeinen keine Schwie- 
^iten machten, so kann doch nicht gefolgert werden, 
^ss die in Frage stehende Bestimmung überflüssig sei. 
. bietet sie eine, bei der grossen Wichtigkeit der Sache 
^ünierhin wünschenswerthe weitere Nöthiguiig, und dann lag 
^i'Giund für jene freiwilligen Coiicessionen doch nur in der 
Nothwendigkeit 
der fr. Bestim 
mung über die 
directen Tarife 
in Engiand.
	        
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