Verkehrs- und Tarifsveseu, Rechtszustand.
35
GÎRenen Interesse der Eisenbahnen macht. Bei der compacten,
districtsweisen Gestaltung der letzteren kommt der in England
iininerhin noch häufige Fall, dass für dieselbe Relation meh-
lere in getrenntem Eigenthum befindliche Routen neben
einander bestehen, weit seltener vor. Wird hierdurch die
Concurrenzregulirung an sich ausserordentlich erleichtert,
^0 lührt diese Gestaltung, in Verbindung mit der sonsti-
8en Gleichartigkeit der Netze, auch dahin, dass jedes
^ür die Regulirung angenommene Princip, bei allgemeiner
^hwendung ausgleichende Compensationeii für die einzelnen
^^hnen zur Folge hat. Diese handeln also gewiss im eige-
Interesse, wenn sie als solches die Leitung des Ver-
über die am billigsten transportirende, kürzeste Route
^ünehinen. Aber wo jene, eben die Voraussetzung und den
der ausgleichenden Compensatioiien bildende, that-
^«^ichliche Gestaltung der Bahnnetze fehlt, da muss die
urchlührung dieses Grundsatzes einen Theil der Bah-
^1611 übermässig bevorzugen, den andern zu Grunde rich-
Uebrigens beweisen die in Frankreich gemachten
Erfahrungen, dass auch bei Leitung des Verkehrs über die
^(fizeste Route Beschwerden des Publikums nicht minder
kommen. So wird noch in der kürzlich von Bergmann,
i ilç^lied der Handelskammer in Strassburg, veröffentlichten
loschüre: ,,Bemerkungen über das Ergebniss der Enquete
p Tarifenquete), und Erläuterungen bezüglich des
Eiitwuifs eines einheitlichen Tarifsystems“, S. 12. von den „in
‘ eil Kreisen Frankreichs gegen das dortige Eisenbahnwesen
eihebenden Beschwerden“ gesprochen.
Wenngleich die englischen Bahnen sich schon früher
auf directe Tarife im Allgemeinen keine Schwie-
^iten machten, so kann doch nicht gefolgert werden,
^ss die in Frage stehende Bestimmung überflüssig sei.
. bietet sie eine, bei der grossen Wichtigkeit der Sache
^ünierhin wünschenswerthe weitere Nöthiguiig, und dann lag
^i'Giund für jene freiwilligen Coiicessionen doch nur in der
Nothwendigkeit
der fr. Bestim
mung über die
directen Tarife
in Engiand.