Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

42 
Verkehrs- ii:id Tarifwesen, Rechtszustand. 
ziilasseii, wo dieser für die Uebrigeii geschlossen war. Auch 
betreffs der (Bewährung von Frachtcrediten an einzelne 
Versender ist ausgesprochen, dass sie nicht über jenem 
Verbot stehe. 
Der wichtigste Fall ist naturgeinäss der der Tarife. 
Nicht blos, um dies nochmals hervorzuheben, das Verhältniss 
Ungleichheit zwlscheu dem Tarif einer Theilstrecke zu dem darüber 
in der Tarifirung. jjpjausreichendeii Tarif der ganzen Strecke, sondern auch das 
Verhältniss zwischen den Tarifen ganz getrennter Linien, 
vorzüglich wenn sie von verschiedenen Productionsorten nach 
einem gemeinsamen Markt führen, ist als unter das Gesetz 
fallend erachtet worden. Nur muss es sich, wie überhaupt 
immer, um den Verwaltungsbereich Einer Gesellschaft handeln, 
da die verbietende Vorschrift des Gesetzes sich direct an die 
Gesellschaften wendet, und selbstredend nicht die eine für 
das verantwortlich gemacht werden kann, was die andere 
thut. Gegen Benachtheiligungen, welche lediglich aus 
Tarifherabsetzungen auf einer zweiten Eisenbahn hervor- 
gehen, gibt das Gesetz kein Mittel; aber es fehlt hierzu 
auch das Bedürfniss, weil in solchem Falle das Concurrenz- 
interesse der ersten Eisenbahn selbst, sie zu, dem Publikum 
gleich günstigen Massregeln drängt*). 
Erster Hauptgrundsatz ist, wie in Deutschland, dass diu 
bestehenden Tarife für alle Versender und auf alle ihren 
Bedingungen entsprechenden Transporte angewendet werden 
müssen. Es ist zwar unter den weiterhin erörterten Ein' 
Specialverträgc 
Schränkungen gestattet, einzelnen Versendern, welche ver- 
tragsmässig gewisse für die Eisenbahn günstige Verpflicb' 
*) Ist das Eisenbahnnetz eines Landes zersplittert, dann wird dieser 
Fall die Regel bilden; je mehr aber, was aus allen anderen Gründe» 
so dringend wünschenswerth, grössere Bahncomplexe entstehen, desto 
mehr schwindet jene thatsächliche Garantie gegen undue 'preference^ 
desto dringender nothig wird Ersatz durch einen gesetzlichen Schutz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.