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Verkehrs- ii:id Tarifwesen, Rechtszustand.
ziilasseii, wo dieser für die Uebrigeii geschlossen war. Auch
betreffs der (Bewährung von Frachtcrediten an einzelne
Versender ist ausgesprochen, dass sie nicht über jenem
Verbot stehe.
Der wichtigste Fall ist naturgeinäss der der Tarife.
Nicht blos, um dies nochmals hervorzuheben, das Verhältniss
Ungleichheit zwlscheu dem Tarif einer Theilstrecke zu dem darüber
in der Tarifirung. jjpjausreichendeii Tarif der ganzen Strecke, sondern auch das
Verhältniss zwischen den Tarifen ganz getrennter Linien,
vorzüglich wenn sie von verschiedenen Productionsorten nach
einem gemeinsamen Markt führen, ist als unter das Gesetz
fallend erachtet worden. Nur muss es sich, wie überhaupt
immer, um den Verwaltungsbereich Einer Gesellschaft handeln,
da die verbietende Vorschrift des Gesetzes sich direct an die
Gesellschaften wendet, und selbstredend nicht die eine für
das verantwortlich gemacht werden kann, was die andere
thut. Gegen Benachtheiligungen, welche lediglich aus
Tarifherabsetzungen auf einer zweiten Eisenbahn hervor-
gehen, gibt das Gesetz kein Mittel; aber es fehlt hierzu
auch das Bedürfniss, weil in solchem Falle das Concurrenz-
interesse der ersten Eisenbahn selbst, sie zu, dem Publikum
gleich günstigen Massregeln drängt*).
Erster Hauptgrundsatz ist, wie in Deutschland, dass diu
bestehenden Tarife für alle Versender und auf alle ihren
Bedingungen entsprechenden Transporte angewendet werden
müssen. Es ist zwar unter den weiterhin erörterten Ein'
Specialverträgc
Schränkungen gestattet, einzelnen Versendern, welche ver-
tragsmässig gewisse für die Eisenbahn günstige Verpflicb'
*) Ist das Eisenbahnnetz eines Landes zersplittert, dann wird dieser
Fall die Regel bilden; je mehr aber, was aus allen anderen Gründe»
so dringend wünschenswerth, grössere Bahncomplexe entstehen, desto
mehr schwindet jene thatsächliche Garantie gegen undue 'preference^
desto dringender nothig wird Ersatz durch einen gesetzlichen Schutz-