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48 Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand. i
bahnieiti-re An- 1)68011(16101’ B6(leiltUUg fÜI (1Í6 Frag6 (161’ l)alinS6ÍtÍg611 All' ,
und Abfuhr. Abfiilii’ iiacli 1111(1 voii (1611 Baliiiliöf6ii, g6wor(l6n, \v6lclie
cli6 V6ranlassiiiig zu zalili’6icli6n Str6itíiill6n g6g6b6ii bat. ;
Wählend in D6iitsclilaii(l d6n Eis6nbahii6ii das B6clit, \v6nig' :
st6ns (1Í6 bahns6itig6 Abfuhr, mit G6n6liiiiigung d6r Aufsiclits-
b6hörd6, obligatorisch zu machón, ausdrücklich bcigclcgt, aber
di6 Ausführung zur Zeit nur an Einem Orte, in Berlin,
überhaupt ins Auge gefasst ist; manche Eisenbahnniänner ;
selbst noch nicht zur Erkenntniss der grossen daraus :
für den Eisenbahnbetrieb hervorgehenden Vortheile gelangt
sind, steht in England die Sache gerade umgekehrt. Die
Vortheile der bahnseitigen An- und Abfuhr gelten in Eisen-
bahnkreisen als eine ausgemachte, keiner Discussion mehr
bedürfenden Sache. Dieselbe existirt, abgesehen von den
kleinen Stationen und mit Ausnahnie der Massengüter,
thatsächlich überall in grossem Umfange, obgleich den
dortigen Eisenbahnen ein solches Hecht wie den deutschen
nicht beigelegt ist, und sogar die Maassregeln, welche sie
im Sinne eines darauf gerichteten indirecten Zwanges ge
troffen haben, in Streitfällen meist für ungesetzlich erklärt
sind. Es ist nämlich angenommen, dass die An- und
Abfuhr ein nicht zum Bahntransport an sich gehörendes
Geschäft sei, welches die Eisenbahn zwar selbst be
treiben könne, ohne dann aber sich d. h. die durch
sie an- und abgefahrenen Güter bevorzugen zu dürfen-
Nichtsdestoweniger ist Letzteres vielfach geschehen, und ,
zwar hauptsächlich in der Weise, dass die Eisenbahnen
die Vergütung für die An- und Abfuhr in die Tarife
selbst einrechneten und für die nicht durch sie an- oder ,
abgefahrenen Güter nur eineu geringen, früher mitunter
gar keinen Nachlass gewährten. In der Hegel übersteigen,
wie schon erwähnt, die Tarife auch bei Einrechnung
jener Gebühren die concessionsmässigen Maxima nicht, und
hierauf stützen sich die Eisenbahnen. Indess schon die
Gerichtshöfe hatten entschieden, dass dies unzulässig,