Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

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48  Verkehrs-  und  Tarifwesen,  Rechtszustand.  i
bahnieiti-re  An-  1)68011(16101’  B6(leiltUUg  fÜI  (1Í6  Frag6  (161’  l)alinS6ÍtÍg611  All'  ,
und  Abfuhr.  Abfiilii’  iiacli  1111(1  voii  (1611  Baliiiliöf6ii,  g6wor(l6n,  \v6lclie
cli6  V6ranlassiiiig  zu  zalili’6icli6n  Str6itíiill6n  g6g6b6ii  bat.  ;
Wählend  in  D6iitsclilaii(l  d6n  Eis6nbahii6ii  das  B6clit,  \v6nig'  :
st6ns  (1Í6  bahns6itig6  Abfuhr,  mit  G6n6liiiiigung  d6r  Aufsiclitsb6hörd6,
  obligatorisch  zu  machón,  ausdrücklich  bcigclcgt,  aber
di6  Ausführung  zur  Zeit  nur  an  Einem  Orte,  in  Berlin,
überhaupt  ins  Auge  gefasst  ist;  manche  Eisenbahnniänner  ;
selbst  noch  nicht  zur  Erkenntniss  der  grossen  daraus  :
für  den  Eisenbahnbetrieb  hervorgehenden  Vortheile  gelangt
sind,  steht  in  England  die  Sache  gerade  umgekehrt.  Die
Vortheile  der  bahnseitigen  An-  und  Abfuhr  gelten  in  Eisenbahnkreisen
  als  eine  ausgemachte,  keiner  Discussion  mehr
bedürfenden  Sache.  Dieselbe  existirt,  abgesehen  von  den
kleinen  Stationen  und  mit  Ausnahnie  der  Massengüter,
thatsächlich  überall  in  grossem  Umfange,  obgleich  den
dortigen  Eisenbahnen  ein  solches  Hecht  wie  den  deutschen
nicht  beigelegt  ist,  und  sogar  die  Maassregeln,  welche  sie
im  Sinne  eines  darauf  gerichteten  indirecten  Zwanges  getroffen ­
  haben,  in  Streitfällen  meist  für  ungesetzlich  erklärt
sind.  Es  ist  nämlich  angenommen,  dass  die  An-  und
Abfuhr  ein  nicht  zum  Bahntransport  an  sich  gehörendes
Geschäft  sei,  welches  die  Eisenbahn  zwar  selbst  betreiben ­
  könne,  ohne  dann  aber  sich  d.  h.  die  durch
sie  an-  und  abgefahrenen  Güter  bevorzugen  zu  dürfen-Nichtsdestoweniger
  ist  Letzteres  vielfach  geschehen,  und  ,
zwar  hauptsächlich  in  der  Weise,  dass  die  Eisenbahnen
die  Vergütung  für  die  An-  und  Abfuhr  in  die  Tarife
selbst  einrechneten  und  für  die  nicht  durch  sie  an-  oder  ,
abgefahrenen  Güter  nur  eineu  geringen,  früher  mitunter
gar  keinen  Nachlass  gewährten.  In  der  Hegel  übersteigen,
wie  schon  erwähnt,  die  Tarife  auch  bei  Einrechnung
jener  Gebühren  die  concessionsmässigen  Maxima  nicht,  und
hierauf  stützen  sich  die  Eisenbahnen.  Indess  schon  die
Gerichtshöfe  hatten  entschieden,  dass  dies  unzulässig,
            
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