Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

458 V. Abignitt: Sculdübernahme. 
S. 232, mit Bejonderer Begründung Birkenbihl, Recht 1903 S. 286, HeNlwig dal. S. 335 
(je jet ein abfiraktes Schuldverfprechen im Sinne des 8 780). 
Sie {ft aber aus vorftehenden Gründen zu verneinen. Aırh menn man mit Saling®, 
Rohler3 Archiv Bd. 28 S, 83 f., unterfcheiden will zwijhen einer im Eigeninterelfe oder 
„bürgidaft3hHalber“ eingegangenen Schuldübernahme (val. die vorige Uuflage biefeS Komm. 
S. 367), it body an dem juriftijh jelbftändigen Charakter der Ktmulativen Schuldiübernahme 
jeftzuhalten, und der finguläre Charakter der Formborjchrift des S 766 verbietet ihre ent 
iprechende Anwendung auf Gejchäfte, welde lediglich denfelben wirtiHaftligen Zwed verfolgel- 
Val. vor allem die zutreffenden Auzführungen bei Dertmann, 2. Aufl, S. 286, 287, Ennet“ 
ceru8, Behrb. 4./5. Aufl. I, 2 8 308 d, Anm. 12 RGE. Bd. 59 S. 318, Bd. 68 S. 130, in 
Bruchots Beitr. Bd. 50 S. 946, Jur. Wichr. 1908 S. 31; dal. auch Bem. 4 zu 8 766, Bem. IL 2 
zu 8 518, Bem. I, c zu 8 780. 
Eine fumulative Sohuldübernahme kann ebenfo wie die privative de8 8 414 bzw. 415 
jomwohl durch Vertrag zwijdhen Nebernehmer und Gläubiger al8 au zwifchen UNebernehmer 
und Urjuldner abgefhloffen werden; Reichel a. a. DO. S. 141 ff, Ipridht im erfteren Fale von 
ziner „gläubigerbertragliden“, im leßteren von einer „jhuldnervertraglidhen“ Mitübernahme 
Heßtere fordert, da fie Kumulativ Ht, zu ihrer Wirkjamkeit nicht die Genehmigung des Glänbiger®; 
jte ijt ein Vertrag zugunften eineS Dritten, de8 Glänbiger8, auf den 8 333 Anwendung findet 
Bol. Reichel a. a. OD. S. 148, Brattig S. 13. 
Obfumulative Schuldübernahmeoder Bürgjehaft gewollt i{t, if eine of 
jdwierige Tatfrage, Val. RGE, in Jur. Widhr. 1909 S. 459 Ziff. 14 (Ein eigene3 Intereif® 
der Yebernehmer an dem Vertrage kann für Schuldübernahme fprechen; aber au der Bürge 
wird regelmäßig ein {oldjeS Haben. €3 muß ein fachlicheS, unmittelbare Interefje an der 
Veijtung des Gläubiger3 in dem Maße vorliegen, daß angenommen werden kann, der Er 
‚Järende würde, wenn eine Verpflichtung zu diejer Leiftung nicht oder nicht mehr heftehen folte, 
den Vertrag jelbft abgefchloffen Haben; Sache des Gläubiger3 ift es, Umftände darzulegen, 
die Joldhes Intereffe begründen). Beachtenzwert ift audh das von Wolf a. a. OD. S. 91 auf 
geftellte Kriterium: „Ergibt id aus befonderen Umftänden des Tatbeftandes, daß der Dritte 
beim Vertragfchluß Hoffte oder hoffen konnte, aus dem BVertrage nicht in AnfprudH genommen 84 
merbden, fo Liegt im Zweifel Bürg | Haft vor, weil er ih für eine frembe Berhindlichteit 
verpflichtete; mußte dagegen der Dritte heim Vertragjehluffe beftimmt, daß er zahlen muß, 19 
liegt im Zweifel fumulative Schuldübernahme vor, weil er dann das Bewußtfeln 
Hat, mit dem Zahlungsverfpredhen eine eigene Verbindlidghfkeit eingegangen zu Haben, für 
er jelbft auffomımen muß? Im übrigen vgl. Reichel S, 251 ff. und die fehr ausführlidhe Kafuiftit 
hei Reichel a. a. DO. (Einzelfälle) S. 285—325; ROGE, Bd. 51 S. 120 fj., Bd. 59 S, 232, I 
Wichr. 1905 S. 45, Bl. f. RU. Bd. 70 S. 448, NGE. Bd. 64 S. 318. Val. auch ROC- m 
Sücht. Arch. f. Kechtspfl. Bd. 3 S. 140 (die Bedingung, für den Falk zahlen zu wollen, 
daß der Urfhuldner nicht zahle, würde keineSweg3 den begrifflien Unterichied zwijden der 
Bürgichaft und der Kumulativen Schuldiübernahme befeitigen) und dazır Meichel, S. 255. 
Kraft Gefeßes tritt Knıuylative SchuldübernahHme ein im Falle des & 419 (Vermögen? 
übernahme), & 2382 Mbf. 2 (Erbihaftskauf), $ 2385 (jonftige Veräußerung einer Erbidaft 
gl. ferner 88 28, 130 HGB. (Beitritt al8 faufmännijHer Soziu8), RNipr. d. OLG. Bd. 18 
S. 184, 8 556 U6f. 3 BGB. (Untermiete, Reidhel S. 118); Verlagsaeleg & 28 (Ermerb eine 
iremden Verlagsrecht3, Meichel S. 127 ff.) 
4, Terminologie: Salinger a. a. DO. S. 81 meint, daß der Sprachgebrauch des BOB. 
unter Schuldübernahme nur die hefreiende (privative, translative) begreife. Dagegen Dert 
mann 2. Aufl. S. 285; daß das BGB, auch die Fälle der kumulativen Schuldäbhernahme mit 
unter den Gefidtapunit der Schuldübernahme einbeziehe, ergebe fih auß der Stellung de5 
$ 419. “Yedenfall8 befteht kein Bedenken gegen die Anwendung des Ausdrucks „Kumulative 
oder beftärkende” Sculdübernahme, Val. au RMeichel a. a. DO. ES. 7. 
5. BejonderS geregelt {jt ber hraftiidh michtige Fall der Mebernahme einer gyyothel 
beim Grwerh eines Grunditücs.
	        
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