Full text : Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

auch  Gut  und  Leben  Deutscher  Staatsangehöriger  bedroht
werden.  —
Weiter  noch  als  die  Vorschriften  des  §  25  geht
§  21  der  Merchant  Shipping  Act  Nach  diesem  Paragraphen ­
  verfallt  ein  Deutsches  Schiff,  welches  in  der
'^eit  vom  1.  Oktober  bis  16.  März  etwa  von  Danzig
mit  Holzladung  nach  einem  Englischen  Hafen  ausgeht,
dort  einer  Strafe  bis  zu  hundert  Pfund  Sterling,  wenn
es  Deckladung  geführt  hat,  d.  h.  in  Danzig  in  einer
Art  und  Weise  beladen  wurde,  die  nach  Deutschen
Gesetzen  zulässig,  nach  unsern  Gewohnheiten  durchaus
gebräuchlich,  und  auf  welche,  wie  wir  unten  ausführen
werden,  die  Bauart  unserer  Schiffe  geradezu  eingerichtet
ist.  England  straft  nach  diesem  §  21  an  Ausländern ­
  eine  Handlung,  welche  im  Auslande
begangen  ist,  ein  ausländisches  Schiff  und
eine  ausländische  Schiffsmannschaft  betrifft,
und  welche  nach  den  Gesetzen  dieses  Auslandes ­
  keineswegs  untersagt  noch  strafbar  ist!
Es  ist  uns  in  der  That  unerfindlich,  aus  welchem
Kechtsgrlinde  sich  eine  derartige  Einmischung  Englischer ­
  Jurisdiktion  in  die  Angelegenheiten  fremder
Staatsangehörigen  rechtfertigen  lässt.  Allenfalls
mag  dieselbe  durch  Beweggründe  handelspolitischer
Art,  zwar  nicht  zu  rechtfertigen,  aber  doch  zu  erklären ­
  sein;  und  es  will  uns  allerdings  bedünken,
als  ob  man  in  den  massgebenden  Kreisen  Englands  bei
.Ausarbeitung  der  neuen  Merchant  Shipping  Act  wegen
der  kiinttigen  Konkurrenzfähigkeit  der  Englischen  Hhederei
  gegenüber  ihren  ausländischen  Konkurrenten  Bedenken ­
  gehegt  hat  und  nun  diese  Bedenken  einfach
dadurch  hinwegzuräumen  sucht,  dass  man  die  Handelsschifiahrt
  anderer  Staaten  möglichst  in  Mitleidenschaft
zieht.  W  ir  erlauben  uns  in  dieser  Hinsicht  auf  folgende
            
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