auch Gut und Leben Deutscher Staatsangehöriger bedroht
werden. —
Weiter noch als die Vorschriften des § 25 geht
§ 21 der Merchant Shipping Act Nach diesem Paragraphen
verfallt ein Deutsches Schiff, welches in der
'^eit vom 1. Oktober bis 16. März etwa von Danzig
mit Holzladung nach einem Englischen Hafen ausgeht,
dort einer Strafe bis zu hundert Pfund Sterling, wenn
es Deckladung geführt hat, d. h. in Danzig in einer
Art und Weise beladen wurde, die nach Deutschen
Gesetzen zulässig, nach unsern Gewohnheiten durchaus
gebräuchlich, und auf welche, wie wir unten ausführen
werden, die Bauart unserer Schiffe geradezu eingerichtet
ist. England straft nach diesem § 21 an Ausländern
eine Handlung, welche im Auslande
begangen ist, ein ausländisches Schiff und
eine ausländische Schiffsmannschaft betrifft,
und welche nach den Gesetzen dieses Auslandes
keineswegs untersagt noch strafbar ist!
Es ist uns in der That unerfindlich, aus welchem
Kechtsgrlinde sich eine derartige Einmischung Englischer
Jurisdiktion in die Angelegenheiten fremder
Staatsangehörigen rechtfertigen lässt. Allenfalls
mag dieselbe durch Beweggründe handelspolitischer
Art, zwar nicht zu rechtfertigen, aber doch zu erklären
sein; und es will uns allerdings bedünken,
als ob man in den massgebenden Kreisen Englands bei
.Ausarbeitung der neuen Merchant Shipping Act wegen
der kiinttigen Konkurrenzfähigkeit der Englischen Hhederei
gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten Bedenken
gehegt hat und nun diese Bedenken einfach
dadurch hinwegzuräumen sucht, dass man die Handelsschifiahrt
anderer Staaten möglichst in Mitleidenschaft
zieht. W ir erlauben uns in dieser Hinsicht auf folgende