Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

Einzelheiten in der Fassung des Gesetzes besonders 
aufmerksam zu machen: 
Durch § 19 (Stowac/e of cargo of grain etc.) ist 
vorgeschrieben: cargo of which more than one-third 
consists of any kind of grain, corn, rice, paddy, pulse, 
seeds, nuts, or nut kernels, herein-after referred to as 
grain cargo, shall he carried on board any British 
ship, unless such grain cargo he contained in hags, 
sacks, or barrels, or secured from shifting by hoards, 
bulkheads, or othericise. — Die Merchant Shipping Act 
handelt in diesem Paragraphen nur von Englischen 
Schiften; sie hat darauf verzichtet, denselben auch auf 
fremde Schifte, welche Englische Häfen besuchen, an 
zuwenden, und konnte dies allerdings um so unbedenk 
licher, als derartige kostspielige Vorrichtungen, wie sie 
durch § 19 für Englische Schifte vorgeschrieben werden, 
bei den konkurrirenden Rhedereien anderer Staaten schon 
allgemein gebräuchlich waren, als sie noch von den 
Engländern der Kostenersparniss halber vielfach ver 
mieden wurden. 
Ganz anders verfährt aber das in Rede stehende 
Gesetz in § 21. Während § 19 nur von Englischen 
Schiften handelt, für diese aber auch bei allen 
Reisen Anwendung findet, wird das Verbot, in 
der Zeit vom 1. Oktober bis 16. März Balken, Planken 
und Dielen als Deckladung zu führen, in gleicher 
Weise auf fremde wie auf -«^ländische Schifte ange 
wendet. Es kommt auch für Englische Schiffe 
nicht zur Anwendung, wenn dieselben ihre 
Ladung in einem nichtenglischen Hafen löschen. 
Die Merchant Shipping Act nimmt also Anstand, eine 
im Interesse der Sicherheit der Schiftährt für nothwendig 
erachtete Vorschrift, die sie sogar den fremden Schiften, 
welche nach einem Englischen Hafen kommen, auf- 
nothigen will, für die eigene Handelsmarine auch dort
	        
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