Einzelheiten in der Fassung des Gesetzes besonders
aufmerksam zu machen:
Durch § 19 (Stowac/e of cargo of grain etc.) ist
vorgeschrieben: cargo of which more than one-third
consists of any kind of grain, corn, rice, paddy, pulse,
seeds, nuts, or nut kernels, herein-after referred to as
grain cargo, shall he carried on board any British
ship, unless such grain cargo he contained in hags,
sacks, or barrels, or secured from shifting by hoards,
bulkheads, or othericise. — Die Merchant Shipping Act
handelt in diesem Paragraphen nur von Englischen
Schiften; sie hat darauf verzichtet, denselben auch auf
fremde Schifte, welche Englische Häfen besuchen, an
zuwenden, und konnte dies allerdings um so unbedenk
licher, als derartige kostspielige Vorrichtungen, wie sie
durch § 19 für Englische Schifte vorgeschrieben werden,
bei den konkurrirenden Rhedereien anderer Staaten schon
allgemein gebräuchlich waren, als sie noch von den
Engländern der Kostenersparniss halber vielfach ver
mieden wurden.
Ganz anders verfährt aber das in Rede stehende
Gesetz in § 21. Während § 19 nur von Englischen
Schiften handelt, für diese aber auch bei allen
Reisen Anwendung findet, wird das Verbot, in
der Zeit vom 1. Oktober bis 16. März Balken, Planken
und Dielen als Deckladung zu führen, in gleicher
Weise auf fremde wie auf -«^ländische Schifte ange
wendet. Es kommt auch für Englische Schiffe
nicht zur Anwendung, wenn dieselben ihre
Ladung in einem nichtenglischen Hafen löschen.
Die Merchant Shipping Act nimmt also Anstand, eine
im Interesse der Sicherheit der Schiftährt für nothwendig
erachtete Vorschrift, die sie sogar den fremden Schiften,
welche nach einem Englischen Hafen kommen, auf-
nothigen will, für die eigene Handelsmarine auch dort