Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

dasselbe verpflichtet er sich, die Ladung gegen die 
vereinbarte Fracht am Löschhafen abzuliefern, und mit 
Einern Schiife für ein etwaiges Manko aufzukommen. 
Das Konossement bildet die Basis des ganzen weiteren 
Geschäftes. Auf Grund dieser Urkunde acceptirt der 
Käufer die Wechsel des Verkäufers. Was soll nun 
werden wenn das Schiff Ende September beladen 
worden ist, derSchifler auch dieKonosseniente gezeichnet 
lat wegen widrigen Windes aber erst am 2. Oktober 
in See gehen kann? Soll der Schiflfer nun die Decks 
ladung löschen und sich für das dadurch entstandene 
Manko an der Ladung dem Empfänger gegenüber 
haftbar machen? oder soll er mit seiner Deckslast 
absegeln und sich in dem Englischen Bestimmungshafen 
der Strafe des § 21 der Merchant Shipping Act aus- 
setzen i 
erscheint für die Ostseo- 
schiftahr als ein unglücklich gewählter Termin, da es 
nicht se teil ist, dass die in unser.. Ostseehäfen über 
winternden Schiffe schon vor dieser Zeit mit Holz 
beladen und segelfertig sind. —- 
Wenn aus den vorstehenden Ausführungen hervor 
geht welche erhehlichen Bedenken den Bestimmungen 
der Merchant Shipping Act, wenigstens in ihrer An- 
wendung auf die Deutsche Rhederei, entgegenstehen, 
so fallen solche Bedenken um so mehr ins Gewicht 
als unsere Handelssohittahrt jenen Bestimmungen nicht 
urch unsere heimische Gesetzgebung unterworfen wird 
sondern durch die Legislatur eines fremden Staates. 
Wenn man in England eine derartige Gesetz- 
gebung, wie sie mit der neuen XcK 
unternommen ist, im Interesse der Sicherheit der Schiff- 
fehrt für nothwendig hielt, zugleich aber befürchtete, 
ass dieselbe sich bei ausschliesslicher Anwendung auf 
die Englische Rhederei nicht werde durchführen lassen,
	        
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