dasselbe verpflichtet er sich, die Ladung gegen die
vereinbarte Fracht am Löschhafen abzuliefern, und mit
Einern Schiife für ein etwaiges Manko aufzukommen.
Das Konossement bildet die Basis des ganzen weiteren
Geschäftes. Auf Grund dieser Urkunde acceptirt der
Käufer die Wechsel des Verkäufers. Was soll nun
werden wenn das Schiff Ende September beladen
worden ist, derSchifler auch dieKonosseniente gezeichnet
lat wegen widrigen Windes aber erst am 2. Oktober
in See gehen kann? Soll der Schiflfer nun die Decks
ladung löschen und sich für das dadurch entstandene
Manko an der Ladung dem Empfänger gegenüber
haftbar machen? oder soll er mit seiner Deckslast
absegeln und sich in dem Englischen Bestimmungshafen
der Strafe des § 21 der Merchant Shipping Act aus-
setzen i
erscheint für die Ostseo-
schiftahr als ein unglücklich gewählter Termin, da es
nicht se teil ist, dass die in unser.. Ostseehäfen über
winternden Schiffe schon vor dieser Zeit mit Holz
beladen und segelfertig sind. —-
Wenn aus den vorstehenden Ausführungen hervor
geht welche erhehlichen Bedenken den Bestimmungen
der Merchant Shipping Act, wenigstens in ihrer An-
wendung auf die Deutsche Rhederei, entgegenstehen,
so fallen solche Bedenken um so mehr ins Gewicht
als unsere Handelssohittahrt jenen Bestimmungen nicht
urch unsere heimische Gesetzgebung unterworfen wird
sondern durch die Legislatur eines fremden Staates.
Wenn man in England eine derartige Gesetz-
gebung, wie sie mit der neuen XcK
unternommen ist, im Interesse der Sicherheit der Schiff-
fehrt für nothwendig hielt, zugleich aber befürchtete,
ass dieselbe sich bei ausschliesslicher Anwendung auf
die Englische Rhederei nicht werde durchführen lassen,