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ohne die Konkurrenzfähigkeit der Letzteren und damit
die inländischen Erwerbsinteressen zu beeinträchtigen,
so hätte man immerhin versuchen mögen, eine Mitwirkung
der anderen schifíahrttreibenden Staaten auf
dem Wege internationaler üebereinkunft herbeizuführen.
Dagegen ist eine so rücksichtslose Anwendung Englischer
Gesetzgebung auch auf fremde Schiffe, wie sie in den
§§ 21 und 25 der Merchant Shipping Act versucht
wird, ein Vorgang, der, wenn er Seitens anderer
Staaten Nachahmung findet, für die gesammten internationalen
Handels- und Schiffahrtsbeziehungen verhängnissvoll
werden muss.
Schon heute erwachsen aus der Verschiedenheit des
Seehandelsrechtes in den einzelnen schiffahrttreibenden
Ländern dem Welthandel, dessen Transporte über die
ganze Erde gehen, vielfache Schwierigkeiten und Nachtheile.
Von Deutschen wie Englischen Schiffahrtsinteressenten
ist daher auch bereits seit Jahren die
Herstellung eines internationalen Havariegrosse-Rechtes
lebhaft empfohlen worden. Ein grosser Theil der
Güter-Transporte, welche zu Schiff über See gebracht
werden, pflegt nach sogenannten Ordre-Häfen, und erst
von dort aus nach denjenigen Häfen dirigirt zu werden,
wohin unterdess die einzelnen Ladungen verkauft wurden.
Wenn derartige Schiffe unterwegs Havarie grosse
erleiden, so richtet sich die Vertheilung der Havariesumme
auf Schiff, Fracht und Ladung, und daher auch
die Höhe der Summe, welche der Rheder des Schiffes
zu erhalten resp. zu erstatten hat, nach dem besonderen
Rechte des Löschhafens. Ob der Rheder ein gutes
oder schlechtes Geschäft macht, hängt also — abgesehen
von den zahlreichen Zufälligkeiten und Gefahren, welche
schon die See selber bietet, — noch davon ab, ob in
dem betreffenden Löschhafen ein für das Schiff günstiges
oder ungünstiges Havariegrosse - Recht gilt.