Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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wiesen. Wenn sie abei’ einmal als unzureichend erkannt 
werden sollten, so ist es, meinen wir, lediglich Sache 
unserer eigenen Gesetzgebung und keineswegs die Auf 
gabe irgend einer fremden Legislatur, neue Garantien zu 
schaffen, deren Ausführung und Ueberwachung alsdann 
im Auslande durch die Deutschen Konsulate, nicht aber 
durch die Polizei fremder Staaten zu geschehen hätte. 
Wir haben, wie schon in unserer früheren Denk 
schrift erwähnt ist, keineswegs die Besorgniss, dass 
unsere Deutschen Schiffe diejenige Kontrole scheuen 
dürfen, welcher sie fortan in den Englischen Häfen 
durch § 13 der neuen Merchant Shipping Act unter 
worfen sind, — vorausgesetzt, dass dieselbe nicht in 
chikanöser Weise gehandhabt wird. Unsere Bedenken 
gegen diesen Paragraphen entspringen vielmehr im 
Wesentlichen aus einem verletzten National- und Rechts- 
Gefühl über einen derartigen Eingriff einer fremden 
Gesetzgebung in unseren nationalen Schiffahrtsbetrieb; 
sie beziehen sich andererseits auf die Besorgniss, dass 
dieser Vorgang der Englischen Legislatur auf andeiei 
Seite Nachahmung finden, zu Repressalien führen , und 
dass dadurch der naturgemäss internationale Charakter 
der Seeschiffahrt und des AVelthandels in nachtheiliger 
Weise beeinträchtigt werden könnte. Dennoch können 
wir auch die Besorgniss nicht ganz von uns abweisen, 
dass der § 13 der Merchant Shipping Act, zwar nicht 
den mit der Ausführung betrauten Englischen Behörden 
selber, aber doch anderen Leuten in manchen Fällen 
zu Chikanen eine günstige Gelegenheit bieten möchte. 
Die Praxis wird zeigen müssen, ob und in wie weit 
die Besorgnisse vor ungerechtfertigten und böswilligen 
Denunziationen durch Stauer, Schiffschandler und ähn 
liche Personen, welche in den Englischen Häfen mit 
dem Schiffsverkehr in Berührung kommen, begründet 
sind, und ob die Handhabung der Merchant Shipping
	        
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