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wiesen. Wenn sie abei’ einmal als unzureichend erkannt
werden sollten, so ist es, meinen wir, lediglich Sache
unserer eigenen Gesetzgebung und keineswegs die Auf
gabe irgend einer fremden Legislatur, neue Garantien zu
schaffen, deren Ausführung und Ueberwachung alsdann
im Auslande durch die Deutschen Konsulate, nicht aber
durch die Polizei fremder Staaten zu geschehen hätte.
Wir haben, wie schon in unserer früheren Denk
schrift erwähnt ist, keineswegs die Besorgniss, dass
unsere Deutschen Schiffe diejenige Kontrole scheuen
dürfen, welcher sie fortan in den Englischen Häfen
durch § 13 der neuen Merchant Shipping Act unter
worfen sind, — vorausgesetzt, dass dieselbe nicht in
chikanöser Weise gehandhabt wird. Unsere Bedenken
gegen diesen Paragraphen entspringen vielmehr im
Wesentlichen aus einem verletzten National- und Rechts-
Gefühl über einen derartigen Eingriff einer fremden
Gesetzgebung in unseren nationalen Schiffahrtsbetrieb;
sie beziehen sich andererseits auf die Besorgniss, dass
dieser Vorgang der Englischen Legislatur auf andeiei
Seite Nachahmung finden, zu Repressalien führen , und
dass dadurch der naturgemäss internationale Charakter
der Seeschiffahrt und des AVelthandels in nachtheiliger
Weise beeinträchtigt werden könnte. Dennoch können
wir auch die Besorgniss nicht ganz von uns abweisen,
dass der § 13 der Merchant Shipping Act, zwar nicht
den mit der Ausführung betrauten Englischen Behörden
selber, aber doch anderen Leuten in manchen Fällen
zu Chikanen eine günstige Gelegenheit bieten möchte.
Die Praxis wird zeigen müssen, ob und in wie weit
die Besorgnisse vor ungerechtfertigten und böswilligen
Denunziationen durch Stauer, Schiffschandler und ähn
liche Personen, welche in den Englischen Häfen mit
dem Schiffsverkehr in Berührung kommen, begründet
sind, und ob die Handhabung der Merchant Shipping