Full text : Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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nommenen  Fassung,  in  welcher  das  Gesetz  alsdann
pnblicirt  ist,  sind  —  soweit  wir  nämlich  die  Bezeichnungen ­
  richtig  verstehen  —  nur  Balken  sowie  sogenannte
schwere  Hölzer  (Any  s<inare^  round,  waney,  or  other
timber,  or  any  pitch  pine,  mahogany,  oak^  teak,  or
other  heathy  wood,  goods  rvhatever)  als  Deckladung
ganz  verboten,  auch  dürfen  nicht  mehr  als  fünf  Reservespieren ­
  (spare  spars  or  store  spars,  tchether  or  not
made^  dressed,  and  fmally  prepared  for  nse)  auf  Deck
geladen  werden  ;  —  dagegen  sind  gesägte  sogenannte
leichte  Hölzer  (any  deals,,  battens,,  or  other  light
wood,  goods  of  any  description)  bis  zu  einer  Höhe  von
drei  Fuss  auch  im  Winter  zulässig.
Diese  Aenderung  ist,  wenn  sie  auf  den  ersten  Blick
allerdings  als  eine  Milderung  der  früheren  Vorlage
erscheinen  mag,  doch  von  sehr  zweifelhaftem  Werthe.
Zunächst  ist  unseres  Erachtens  in  das  Gesetz  eine
bedauerliche  Unklarheit  hineingebracht  worden.  Wir
müssen  wenigstens  unsererseits  gestehen,  dass  wir  uns
keineswegs  ganz  darüber  klar  sind,  was  nach  den
Absichten  des  Gesetzgebers  und  nach  der  künftigen
Praxis  der  ausführenden  Beamten  unter  die  Kategorie
der  „leichten“  Hölzer,  welche  bis  zu  einer  Höhe  von
drei  Fuss  als  Deckladung  zulässig  bleiben,  gerechnet
werden  darf.  Soweit  wir  den  §  24  verstehen,  würden
wir  allerdings  alle  aus  leichten  Holzarten  gearbeiteten
Hölzer,  welche  nicht  zu  der  Kategorie  „tiniber^^  gehören,
wie  u.  a.  auch  Kieferne  Eisenbahnschwellen,  Minenstützen ­
  (pit  props)  Splittholz,  Brennholz,  zu  diesen
,,light  wood  goods“  rechnen;  ob  indess  diese  unsere
AufiFassung  durch  die  Praxis  der  Englischen  Behörden
bestätigt  werden  wird,  ist  uns,  wie  bemerkt,  nicht  ganz
zweifellos.  Wir  würden  daher  sehr  dankbar  sein,  wenn
das  hohe  Reichskanzler-Amt  in  der  Lage  wäre,  die
Königl.  Grossbritanische  Regierung  in  dieser  Hinsicht,
            
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