Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

29 
nommenen Fassung, in welcher das Gesetz alsdann 
pnblicirt ist, sind — soweit wir nämlich die Bezeich 
nungen richtig verstehen — nur Balken sowie sogenannte 
schwere Hölzer (Any s<inare^ round, waney, or other 
timber, or any pitch pine, mahogany, oak^ teak, or 
other heathy wood, goods rvhatever) als Deckladung 
ganz verboten, auch dürfen nicht mehr als fünf Reserve 
spieren (spare spars or store spars, tchether or not 
made^ dressed, and fmally prepared for nse) auf Deck 
geladen werden ; — dagegen sind gesägte sogenannte 
leichte Hölzer (any deals,, battens,, or other light 
wood, goods of any description) bis zu einer Höhe von 
drei Fuss auch im Winter zulässig. 
Diese Aenderung ist, wenn sie auf den ersten Blick 
allerdings als eine Milderung der früheren Vorlage 
erscheinen mag, doch von sehr zweifelhaftem Werthe. 
Zunächst ist unseres Erachtens in das Gesetz eine 
bedauerliche Unklarheit hineingebracht worden. Wir 
müssen wenigstens unsererseits gestehen, dass wir uns 
keineswegs ganz darüber klar sind, was nach den 
Absichten des Gesetzgebers und nach der künftigen 
Praxis der ausführenden Beamten unter die Kategorie 
der „leichten“ Hölzer, welche bis zu einer Höhe von 
drei Fuss als Deckladung zulässig bleiben, gerechnet 
werden darf. Soweit wir den § 24 verstehen, würden 
wir allerdings alle aus leichten Holzarten gearbeiteten 
Hölzer, welche nicht zu der Kategorie „tiniber^^ gehören, 
wie u. a. auch Kieferne Eisenbahnschwellen, Minen 
stützen (pit props) Splittholz, Brennholz, zu diesen 
,,light wood goods“ rechnen; ob indess diese unsere 
AufiFassung durch die Praxis der Englischen Behörden 
bestätigt werden wird, ist uns, wie bemerkt, nicht ganz 
zweifellos. Wir würden daher sehr dankbar sein, wenn 
das hohe Reichskanzler-Amt in der Lage wäre, die 
Königl. Grossbritanische Regierung in dieser Hinsicht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.