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nommenen Fassung, in welcher das Gesetz alsdann
pnblicirt ist, sind — soweit wir nämlich die Bezeich
nungen richtig verstehen — nur Balken sowie sogenannte
schwere Hölzer (Any s<inare^ round, waney, or other
timber, or any pitch pine, mahogany, oak^ teak, or
other heathy wood, goods rvhatever) als Deckladung
ganz verboten, auch dürfen nicht mehr als fünf Reserve
spieren (spare spars or store spars, tchether or not
made^ dressed, and fmally prepared for nse) auf Deck
geladen werden ; — dagegen sind gesägte sogenannte
leichte Hölzer (any deals,, battens,, or other light
wood, goods of any description) bis zu einer Höhe von
drei Fuss auch im Winter zulässig.
Diese Aenderung ist, wenn sie auf den ersten Blick
allerdings als eine Milderung der früheren Vorlage
erscheinen mag, doch von sehr zweifelhaftem Werthe.
Zunächst ist unseres Erachtens in das Gesetz eine
bedauerliche Unklarheit hineingebracht worden. Wir
müssen wenigstens unsererseits gestehen, dass wir uns
keineswegs ganz darüber klar sind, was nach den
Absichten des Gesetzgebers und nach der künftigen
Praxis der ausführenden Beamten unter die Kategorie
der „leichten“ Hölzer, welche bis zu einer Höhe von
drei Fuss als Deckladung zulässig bleiben, gerechnet
werden darf. Soweit wir den § 24 verstehen, würden
wir allerdings alle aus leichten Holzarten gearbeiteten
Hölzer, welche nicht zu der Kategorie „tiniber^^ gehören,
wie u. a. auch Kieferne Eisenbahnschwellen, Minen
stützen (pit props) Splittholz, Brennholz, zu diesen
,,light wood goods“ rechnen; ob indess diese unsere
AufiFassung durch die Praxis der Englischen Behörden
bestätigt werden wird, ist uns, wie bemerkt, nicht ganz
zweifellos. Wir würden daher sehr dankbar sein, wenn
das hohe Reichskanzler-Amt in der Lage wäre, die
Königl. Grossbritanische Regierung in dieser Hinsicht,