Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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Merchant Shipping Act betroffenen Handels- und 
Schiffsverkehr überaus wichtig ist. Wenn nämlich, 
wie es nicht unwahrscheinlich ist, nach der Absicht 
des § 24 derjenige Tag massgebend sein sollte, an 
welchem das betreffende Schiff wirklich in See gegangen 
ist, so würde in zahlreichen Fällen durch diesen Para 
graphen in den gegenseitigen civilrechtlichen Ansprüchen 
der einzelnen Contrahenten ein grenzenloser Wirrwarr 
angerichtet werden. Der unvorhergesehene Aufenthalt, 
welchen ein segelfertiges Schiff durch veränderten 
widHgen Wind, durch Desertion von Schiffsleuten etc. 
erleidet, beschränkt sich nicht immer auf wenige Tao-e; 
er kann unter Umständen Wochen dauern. Ein Schiff’ 
welches bereits am l. Oktbr. beladen war, kann viel 
leicht erst am 20. Oktober wirklich in See gehen. 
Ist nun, in Rücksicht auf die Britische Merchant 
Shipping Act, der Deutsche Ablader verpflichtet, dem 
Schiffer, welcher schon am 1. Oktober das Konos- 
sement gezeichnet hat, das auf Deck geladene Holz 
wieder abzunehmen ? Kann nicht der Ladungsempfänger 
im Englischen Bestimmungshafen, der auf Grund jenes 
Konossementes (durch welches der Schiffer sich ver 
pflichtet, die Ladung gegen die vereinbarte Fracht im 
Löschhafen abzuliefern, und mit seinem Schiffe für ein 
etwaiges Manko zu haften) die Wechsel des Verkäufers 
acceptirt hat, den Schiffer für den fehlenden Theil der 
ursprünglichen Ladung aufkommen lassen, ihm den 
Werthbetrag von der Fracht abziehen, eventuell das 
Schiff mit Arrest belegen? — — 
Von solchen Ungewissheiten und Unklarheiten 
aber abgesehen, sind die in § 24 bestimmten Termine 
auch schon an sich für unser Holzexportgeschäft und 
für die an demselben lebhaft betheiligte Rhederei überaus 
ungünstig. Da unsere vornehmsten Holzartikel während 
des Winters nicht als Deckladung gefahren werden
	        
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