— 34
Merchant Shipping Act betroffenen Handels- und
Schiffsverkehr überaus wichtig ist. Wenn nämlich,
wie es nicht unwahrscheinlich ist, nach der Absicht
des § 24 derjenige Tag massgebend sein sollte, an
welchem das betreffende Schiff wirklich in See gegangen
ist, so würde in zahlreichen Fällen durch diesen Para
graphen in den gegenseitigen civilrechtlichen Ansprüchen
der einzelnen Contrahenten ein grenzenloser Wirrwarr
angerichtet werden. Der unvorhergesehene Aufenthalt,
welchen ein segelfertiges Schiff durch veränderten
widHgen Wind, durch Desertion von Schiffsleuten etc.
erleidet, beschränkt sich nicht immer auf wenige Tao-e;
er kann unter Umständen Wochen dauern. Ein Schiff’
welches bereits am l. Oktbr. beladen war, kann viel
leicht erst am 20. Oktober wirklich in See gehen.
Ist nun, in Rücksicht auf die Britische Merchant
Shipping Act, der Deutsche Ablader verpflichtet, dem
Schiffer, welcher schon am 1. Oktober das Konos-
sement gezeichnet hat, das auf Deck geladene Holz
wieder abzunehmen ? Kann nicht der Ladungsempfänger
im Englischen Bestimmungshafen, der auf Grund jenes
Konossementes (durch welches der Schiffer sich ver
pflichtet, die Ladung gegen die vereinbarte Fracht im
Löschhafen abzuliefern, und mit seinem Schiffe für ein
etwaiges Manko zu haften) die Wechsel des Verkäufers
acceptirt hat, den Schiffer für den fehlenden Theil der
ursprünglichen Ladung aufkommen lassen, ihm den
Werthbetrag von der Fracht abziehen, eventuell das
Schiff mit Arrest belegen? — —
Von solchen Ungewissheiten und Unklarheiten
aber abgesehen, sind die in § 24 bestimmten Termine
auch schon an sich für unser Holzexportgeschäft und
für die an demselben lebhaft betheiligte Rhederei überaus
ungünstig. Da unsere vornehmsten Holzartikel während
des Winters nicht als Deckladung gefahren werden