Full text : Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

dürfte  in  der  Zeit  zwischen  dem  ersten  Oktober  und
dem  16.  März  nicht  mehr  mit  Balken,  Planken  und
Dielen  als  Deckladung  nach  einem  Englischen  Hafen
m  See  gehen.  Die  jetzige  Fassung  setzt  ihn  dagegen
einer  höchst  bedenklichen  Unsicherheit  aus,  solange
nicht  genau  und  allgemein  feststeht,  was  die  betreffenden
Englischen  Behörden  in  jedem  einzelnen  Falle  für  eine
gewöhnliche,  und  was  sie  für  eine  ungewöhnlich  lange
oder  kurze  Seereise  halten  werden.  Die  subjektive
Auffassung  der  verschiedenen  zuständigen  Beamten  wird
hierüber  wahrscheinlich  nicht  immer  dieselbe  sein,  sie  wird
noch  weniger  mit  der  Auffassung  des  Schiffers  immer
übereinstimmen,  und  schliesslich  ist,  von  subjektiven
Meinungsverschiedenheiten  ganz  abgesehen,  der  Begriff“
einer  „gewöhnlichen  Reisedauer«  nicht  nur  von  der
Lange  des  Weges  und  den  Wind-  und  Wetterverhältnissen ­
  abhängig,  sondern  ausserdem  auch  von
der  Bauart,  Ausrüstung  und  dem  Alter  der  Schiffe.
Was  bei  dem  einen  Schiffe  für  eine  ungewöhnlich  kurze
Reise  gehalten  werden  muss,  kann  bei  einem  andern
Schiffe  schon  als  eine  lange  Reise  erscheinen.  Es  ist
uns  in  der  That  nicht  verständlich,  wie  man  in  ein
derartiges  Strafgesetz,  welches  doch  vor  allem  Anderen
die  allerpräciseste  Fassung  verlangt,  einen  so  unbestimmten ­
  und  schwankenden  Begriff“,  wie  den  der  „gewöhnlichen ­
  Reisedauer«,  hat  hineinbringen  können.
Wenn  England  die  Vorschrift  des  §  24  in  ihrer  Anwendung ­
  auch  auf  nichtenglische  Schiffe  aufrecht  erhält,
so  muss  doch  zum  Mindesten  verlangt  werden,  dass  es
jenen  Begriff  ein  für  alle  Mal,  für  alle  zuständigen
Beamten  und,  so  weit  als  möglich,  auch  für  alle  in
Betracht  kommenden  Seereisen  etwa  in  der  Art
deklarirt,  wie  dies  zu  einem  anderen  Zwecke  in  §  60
der  Deutschen  Seemanns-Ordnung  versucht  worden  ist.
Die  betheiligten  Rheder  und  Schiffer  werden  dann
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.