80
Minimallohn bis auf 6 °/o unter den schweizerischen herunter
gehen diirfe. Zugleich schuf man eine Art Kartellverhültniß
zwischen beiden Verbänden, wonach die Mitglieder des einen
Verbandes nur mit Mitgliedern des andern verkehren durften.
Man gab damit von hier alls dem sächsischen Verbände einen
stärkeren .Halt, da nun alle Jene, welche von der Schweiz
Arbeit nahmen, zum Eintritt in den letztern so gut wie ge
zwungen wurden, da sie sonst den Verlust der bisherigen
Arbeitgeber riskirten. Von Seite der schweizerischen Arbeit
geber lvurde diese Bestiinmung im Ganzen getreulich einge
halten, wenigstens war nur ein einziges Mal eine dringlichere
Mahnung nothwendig, Waaren im Veredlungsverkehr nach
Sachsen nur an Mitglieder des dortigen Verbandes ui Arbeit
zu geben. Dagegen wurde an der Delegirtenversammlung von
1888 eine Motion angenommen, welche das Zentralkomite
bevollmächtigte, dafür zu sorgen, das; die sächsischen Verbands
mitglieder für schlveizerischc nicht unter dem dortigen Minimal
lohue arbeiten.
Man knüpfte schweizerischerseits große Hoffnungen an
das, was in Sachsen erreicht wurde, im Bewußtsein, daß mau
Hand ill Hand mit der dortigen Industrie der Lohnfrage eine
wirklich günstige Wendung geben könne. Schon die ersten
Monate des Bestandes des sächsischen Verbandes zeigten, daß
derselbe trotz der besten Absichten seiner Leiter mit weit größeren
Schwierigkeiten zu kämpfen hatte als der schweizerische. Man
vermißte eine schneidige Konsequenz beim Hineinzug der Inter
essenten in gleichem Maße wie bei der Durchführung der
dortigen Verbandsbestimmnngen lind in der Kontrvle über
deren Einhaltung. Die Thatsachen, daß weder Minimallohn
bestimmungen, noch diejenigen über Verbandsverkehr lind
Arbeitszeit von Seite der dortigen Verbandsmilglieder an
nähernd befriedigend eingehalten wurden, stimmten hochge
spannte Erwartungen bereits etlvas herab. Der Jahresbericht
des schweizerischen Verbandes über 1886 sagt diesbezüglich: