Städte und Bürgertum zur Stauferzeit. 37
wesentlichen nur noch die Hundertschaft in Betracht, denn zumeist
waren die Grafenrechte zur Entstehungszeit der Städte schon
den Hundertschaften einbezogen oder wurden wenigstens ihnen
einbezogen gedacht; die Hundertschaft bildete der Regel nach
ein selbständiges Hochgericht, ja oft war sie bereits in mehrere
Hochgerichtsbezirke zersplittert.
In einem dieser Hochgerichte, sei es dem hundertschaftlichen,
sei es einem kleineren, aus der Hundertschaft ausgeschiedenen,
lag nun der Marktbezirk: aus ihm wurde er zunächst eximiert.
Wie, wenn sich nun der Marktbezirk über sich hinaus auf Teile
des Hochgerichtsbezirkes, wenn nicht gar auf das ganze Hoch—
gericht auszudehnen begann?
Der Hochgerichtsbezirk umschloß aber nicht bloß eine Rechts⸗
zemeinde, er umfaßte der Regel nach auch eine Wirtschafts⸗
zemeinde: er war zugleich markgenossenschaftlicher Bezirk.
Freilich war er wohl im seltensten Falle noch von einer ein—
zigen ungeteilten Markgenossenschaft eingenommen; vielmehr
hatten sich aus der großen Markgenossenschaft des Hochgerichtes
mit ihrem Eigentum an Wald- und Weideallmende schon kleinere
Markgenossenschaften ausgeschieden: der Regel nach einzelne
Dörfer, und unter ihnen auch zumeist der Handelsplatz, worin
der Marktbezirk belegen war. Diese Orte besaßen nicht bloß
eigenen, aus der großen Allmende des Hochgerichtes ausge—
schiedenen Gemeinbesitz, vornehmlich an Weide und Wald, sie
besaßen auch Ackerfluren, welche im Sondereigen von ihren In—⸗
wohnern bewirtschaftet wurden.
So konnte denn der Marktbezirk grundsätzlich in dreifache
Beziehungen zu den umgebenden Wirtschaftsgemeinden agrarischer
Natur treten: zur Flur wie zur Allmende des Handelsplatzes,
dem er angehörte, oder nur zur Allmende dieses Platzes, oder
endlich zur Allmende des Hochgerichts. Möglich war es schließ—
lich, daß alle derartigen Beziehungen überhaupt fehlten.
Der letztere Fall war selten und bei größeren Märkten
oon Anbeginn allem Anscheine nach unerhört; bedurften doch
die Schlacht- wie die Saumtiere der Kaufleute unter allen Um—
ständen der Weide. Doch kommen späterhin, in der Periode