fullscreen: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Städte und Bürgertum zur Stauferzeit. 37 
wesentlichen nur noch die Hundertschaft in Betracht, denn zumeist 
waren die Grafenrechte zur Entstehungszeit der Städte schon 
den Hundertschaften einbezogen oder wurden wenigstens ihnen 
einbezogen gedacht; die Hundertschaft bildete der Regel nach 
ein selbständiges Hochgericht, ja oft war sie bereits in mehrere 
Hochgerichtsbezirke zersplittert. 
In einem dieser Hochgerichte, sei es dem hundertschaftlichen, 
sei es einem kleineren, aus der Hundertschaft ausgeschiedenen, 
lag nun der Marktbezirk: aus ihm wurde er zunächst eximiert. 
Wie, wenn sich nun der Marktbezirk über sich hinaus auf Teile 
des Hochgerichtsbezirkes, wenn nicht gar auf das ganze Hoch— 
gericht auszudehnen begann? 
Der Hochgerichtsbezirk umschloß aber nicht bloß eine Rechts⸗ 
zemeinde, er umfaßte der Regel nach auch eine Wirtschafts⸗ 
zemeinde: er war zugleich markgenossenschaftlicher Bezirk. 
Freilich war er wohl im seltensten Falle noch von einer ein— 
zigen ungeteilten Markgenossenschaft eingenommen; vielmehr 
hatten sich aus der großen Markgenossenschaft des Hochgerichtes 
mit ihrem Eigentum an Wald- und Weideallmende schon kleinere 
Markgenossenschaften ausgeschieden: der Regel nach einzelne 
Dörfer, und unter ihnen auch zumeist der Handelsplatz, worin 
der Marktbezirk belegen war. Diese Orte besaßen nicht bloß 
eigenen, aus der großen Allmende des Hochgerichtes ausge— 
schiedenen Gemeinbesitz, vornehmlich an Weide und Wald, sie 
besaßen auch Ackerfluren, welche im Sondereigen von ihren In—⸗ 
wohnern bewirtschaftet wurden. 
So konnte denn der Marktbezirk grundsätzlich in dreifache 
Beziehungen zu den umgebenden Wirtschaftsgemeinden agrarischer 
Natur treten: zur Flur wie zur Allmende des Handelsplatzes, 
dem er angehörte, oder nur zur Allmende dieses Platzes, oder 
endlich zur Allmende des Hochgerichts. Möglich war es schließ— 
lich, daß alle derartigen Beziehungen überhaupt fehlten. 
Der letztere Fall war selten und bei größeren Märkten 
oon Anbeginn allem Anscheine nach unerhört; bedurften doch 
die Schlacht- wie die Saumtiere der Kaufleute unter allen Um— 
ständen der Weide. Doch kommen späterhin, in der Periode
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.