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Aus diesen Statuten ist ersichtlich, dass kein Arbeiter einen Beitrag zur
Kasse bezahlt, ferner, dass das Anrecht auf eine Unterstützung 0 Wochen nach
der Aufnahme des Arbeiters beginnt und die Unterstützung im Falle einer nicht
durch Völlerei, Rauferei oder Ausschweifungen entstandenen Erkrankung nach
folgender Scala stattfindet :
die ersten zwei Erkrankungstage werden nicht bezahlt,
die vier folgenden werden bezahlt mit öOpCt..
die weiteren bis zu 6 Wochen mit GOpCt, des Tagelohns.
War die Erkrankung Folge einer ohne Verschulden des Arbeiters beim Betrieb
entstandenen Verletzung, so erhält der Arbeiter seine Unterstützung stets,
auch wenn derselbe noch keine 6 Wochen auf der Fabrik beschäftigt war.
Dauert eine Erkrankung länger als b Wochen, so hängt es von dem Ermessen
der Fabrik ab, ob und in welcher Höhe eine weitere Unterstützung gewährt
werden soll. Massgebend hierbei sind die Vermögens- und Familienverhältnisse
des Erkrankten, sowie die Dauer seiner Beschäftigung auf der Fabrik.
Im Allgemeinen wurden verheirathete Arbeiter, auf deren Lohn die Familie angewiesen
ist, stets weiter unterstützt. Auch wird den Frauen solcher Arbeiter
Beschäftigung mit Nähen von Filtern, Handtüchern etc. flir die Fabrik gegen
entsprechende Vergütung gegeben. Ausser diesen Unterstützungen werden bei
einem Sterbe fall 30 Mk. als Beitrag zu den Beerdigungskosten von der Fabrikbezahlt.
Für die kostenfreie Behandlung der erkrankten Arbeiter sind mehrere Aerzte,
zur Zeit 3, engagirt. welche von der Fabrik nach der Anzahl der in ihrem Bezirk
vorhandenen Arbeiter honorirt werden. Für dieselben bestehen Salzungen,
welche in Anlage D 21 enthalten sind.
T) '21
Satzungen
für die Fabrikärzte der Herren Meister, Lucius & Brüning. Höchst a M.
1. Die von Seiten der Fabrik am Ende eines jeden Jahres auf die Dauer
des folgenden Jahres engagirten Aerzte haben gegen eine auf gegenseitigem Uebereinkommen
beruhende Aversional-Summe die ihnen von der Fabrik bezeichneten
Arbeiter kostenfrei ärztlich zu behandeln.
Der Verkehr der Aerzte mit der Fabrik geschieht stets unter der Adresse
der Firma der Fabrik, niemals direct mit den einzelnen Abtheilungen derselben.
§. 2. Jeder Arbeiter hat sich seinem Arzte gegenüber bei jeder Erkrankung
durch Vorlage seines Krankenbüchelchens. in welchem der Tag der Anzeige
der Erkrankung, so wie event, die Ursache einer bei der Arbeit erlittenen Beschädigung
von Seilen seines Aufsehers bescheinigt sein muss, zu legitimiren.
§. 3. In das Krankenbüchelchen hat der Arzt die Diagnose der Erkrankung.
seine Ansicht über deren Entstehung, sowie nach Ablauf der Krankheit die
Dauer der mit derselben verbundenen Arbeitsunfähigkeit einzutragen. War der
Arbeiter überhaupt nicht arbeitsunfähig, so ist dies specie!I zu bemerken und
die Dauer der betreffenden Erkrankung zuzufügen.
§. 4. Diejenigen Arbeiter, welche sich nach §. 2. event. §. 3. dem Arzte
gegenüber legitimirt haben — vd. §. 8. —. bekommen ihre Recepte durch die
Fabrik in der Apotheke bezahlt, und ist deshalb von den Aerzten auf den Recepten
ausser dem Namen der Erkrankten die Firma der Fabrik zu bemerken.