Full text : Die Theerfarben-Fabriken der Herren Meister, Lucius & Brüning zu Höchst a. Main, in sanitärer und socialer Beziehung

r.4

Aus  diesen  Statuten  ist  ersichtlich,  dass  kein  Arbeiter  einen  Beitrag  zur
Kasse  bezahlt,  ferner,  dass  das  Anrecht  auf  eine  Unterstützung  0  Wochen  nach
der  Aufnahme  des  Arbeiters  beginnt  und  die  Unterstützung  im  Falle  einer  nicht
durch  Völlerei,  Rauferei  oder  Ausschweifungen  entstandenen  Erkrankung  nach
folgender  Scala  stattfindet  :
die  ersten  zwei  Erkrankungstage  werden  nicht  bezahlt,
die  vier  folgenden  werden  bezahlt  mit  öOpCt..
die  weiteren  bis  zu  6  Wochen  mit  GOpCt,  des  Tagelohns.
War  die  Erkrankung  Folge  einer  ohne  Verschulden  des  Arbeiters  beim  Betrieb ­
  entstandenen  Verletzung,  so  erhält  der  Arbeiter  seine  Unterstützung  stets,
auch  wenn  derselbe  noch  keine  6  Wochen  auf  der  Fabrik  beschäftigt  war.
Dauert  eine  Erkrankung  länger  als  b  Wochen,  so  hängt  es  von  dem  Ermessen ­
  der  Fabrik  ab,  ob  und  in  welcher  Höhe  eine  weitere  Unterstützung  gewährt ­
  werden  soll.  Massgebend  hierbei  sind  die  Vermögens-  und  Familienverhältnisse ­
  des  Erkrankten,  sowie  die  Dauer  seiner  Beschäftigung  auf  der  Fabrik.
Im  Allgemeinen  wurden  verheirathete  Arbeiter,  auf  deren  Lohn  die  Familie  angewiesen ­
  ist,  stets  weiter  unterstützt.  Auch  wird  den  Frauen  solcher  Arbeiter
Beschäftigung  mit  Nähen  von  Filtern,  Handtüchern  etc.  flir  die  Fabrik  gegen
entsprechende  Vergütung  gegeben.  Ausser  diesen  Unterstützungen  werden  bei
einem  Sterbe  fall  30  Mk.  als  Beitrag  zu  den  Beerdigungskosten  von  der  Fabrikbezahlt.

Für  die  kostenfreie  Behandlung  der  erkrankten  Arbeiter  sind  mehrere  Aerzte,
zur  Zeit  3,  engagirt.  welche  von  der  Fabrik  nach  der  Anzahl  der  in  ihrem  Bezirk ­
  vorhandenen  Arbeiter  honorirt  werden.  Für  dieselben  bestehen  Salzungen,
welche  in  Anlage  D  21  enthalten  sind.
T)  '21
Satzungen
für  die  Fabrikärzte  der  Herren  Meister,  Lucius  &  Brüning.  Höchst  a  M.
1.  Die  von  Seiten  der  Fabrik  am  Ende  eines  jeden  Jahres  auf  die  Dauer
des  folgenden  Jahres  engagirten  Aerzte  haben  gegen  eine  auf  gegenseitigem  Uebereinkommen
  beruhende  Aversional-Summe  die  ihnen  von  der  Fabrik  bezeichneten
Arbeiter  kostenfrei  ärztlich  zu  behandeln.
Der  Verkehr  der  Aerzte  mit  der  Fabrik  geschieht  stets  unter  der  Adresse
der  Firma  der  Fabrik,  niemals  direct  mit  den  einzelnen  Abtheilungen  derselben.
§.  2.  Jeder  Arbeiter  hat  sich  seinem  Arzte  gegenüber  bei  jeder  Erkrankung ­
  durch  Vorlage  seines  Krankenbüchelchens.  in  welchem  der  Tag  der  Anzeige
der  Erkrankung,  so  wie  event,  die  Ursache  einer  bei  der  Arbeit  erlittenen  Beschädigung ­
  von  Seilen  seines  Aufsehers  bescheinigt  sein  muss,  zu  legitimiren.
§.  3.  In  das  Krankenbüchelchen  hat  der  Arzt  die  Diagnose  der  Erkrankung. ­
  seine  Ansicht  über  deren  Entstehung,  sowie  nach  Ablauf  der  Krankheit  die
Dauer  der  mit  derselben  verbundenen  Arbeitsunfähigkeit  einzutragen.  War  der
Arbeiter  überhaupt  nicht  arbeitsunfähig,  so  ist  dies  specie!I  zu  bemerken  und
die  Dauer  der  betreffenden  Erkrankung  zuzufügen.
§.  4.  Diejenigen  Arbeiter,  welche  sich  nach  §.  2.  event.  §.  3.  dem  Arzte
gegenüber  legitimirt  haben  —  vd.  §.  8.  —.  bekommen  ihre  Recepte  durch  die
Fabrik  in  der  Apotheke  bezahlt,  und  ist  deshalb  von  den  Aerzten  auf  den  Recepten
ausser  dem  Namen  der  Erkrankten  die  Firma  der  Fabrik  zu  bemerken.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.