Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
von einem Punkt des Zollinlandes, wo die Waare augenblicklich niedergelegt 
war, an ihren eigentlichen Bestimmungsort, je nach den thatsächlichen Um 
ständen als Mitthäterschaft oder als Begünstigung der Defraudation 
beurtheilt werden kann. *) 
11. Ein Erkenntniß v. 17. Juni 1884, wonach die Annahme, daß die 
Strafe der Konfiskation gegen Defraudanten nur dann erkannt werden 
dürfe, wenn derselbe Eigenthümer der defraudirten Gegenstände ist, als rechts- 
irrthümlich bezeichilet wird. 
Dasselbe gilt auch vom Wert Hersatz e an Stelle der Konfis 
kation.') 
12. Ein Erkenntniß vom 5. Mai 1884, wonach die Gehilfenschaft 
in der Thäterschaft aufgeht, aber kein realer Zusammenfluß statt 
findet, wenn sich eine Person der Gehilfenschaft bei einer Zolldefraudation, 
außerdem aber einer, gemäß § 136 des Vereinszollgesetzes als solcher straf 
baren Handlung in Bezug auf dieselbe Waare schuldig macht.Z 
13. Ein Erkenntniß vom 7. Nov. 1884, wonach die mit Verletzung 
der Zollvorschriften verübte Unterschlagung zollpflichtiger 
Gegenstände neben der Strafe für die Unterschlagung zwar die Zollstrafe 
nach sick zieht, aber eine nachträgliche Verfolgung der That wegen der Zoll 
strafe nicht mehr stattfinden kann, wenn die That in einem früheren Verfahren 
mit der Strafe der Unterschlagung ohne Verhängung der Zollstrafe geahndet 
worden ist.Z 
14. Ein Erkenntniß vom 1. Nov. 1881, wonach bet dem Zusammen 
treffen der Thatbestände aus § 328 des Strafgesetzbuches und 8 134 
des Vereinszoll ge setz es ans die in dem letztern angedrohte Geldstrafe 
nicht zu erkennen 'ist. Die Vorschriften in § 158 des Vereinszollgesetzes 
ändern hieran nichts i) * * * 5 ) 
42. Das in § 165 des Vereinszvllgesetzes erwähnte Verfahren in 
Zollstrafsachen ist nach den Landesgesetzen zu regelnd) es sind jedoch hie- 
für nachstehende bereits ans der I. Generalkonferenz vereinbarte Grundsätze 
noch jetzt maßgebend U) 
a) Die vorläufige Feststellung des Thatbestandes, sowie die Verfügung 
derjenigen Maßregeln, welche erforderlich sind, damit seiner Zeit die 
Strafe an dem Thäter vollzogen werden könne, sind ^ache der Zoll 
behörde. 
b) Die von den Zollbeamten oder Bediensteten zur Feststellung des 
Thatbestandes einer Zvllübertretung aufgenommenen Protokolle haben 
öffentlichen Glauben. 
i) Preuß. Zeutralbl. 1885 S. 2. 
*) (i. o. O. 1885 G. 3. 
*) a. a. O. 1885. S 15. 
4 ) a. a. O. 1885 S. 228. 
6 ) st. st. O. 1881 S. 242. _ v . ... 
6 ) Preuß. Gesetz u- 23. Jan. 1838 § 28—63 (Gesetzsammlung U._J838 G- 74), s. über 
das preuß. Verfahren in Zoll- und Steuerstrafsachen: Röhr, die Strafgesetzgebung und 
das Strafverfahren in Zoll- und Steuersstchen. Breslau 1870. Gesetz v. 5. Juli >8,2 
Elsaß-Lothringen (Hirth's „Annalen" 1872 S. 1330); siehe die Bayer. Auweiiuug vom 
2. Okt. 1870. Amtsblatt der General-Zoll-Administ. v 1879 S. 455 ff. und Instruktion 
v 5 April 1880. Amtsbl. v. 1880 S. 171 und Löbes Deutsches Zollstrafrecht. 
») Besonders Prot. v. 24. Aug. 1836 (I. General-Zoll-Konferenz v. 1836).
	        
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