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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
von einem Punkt des Zollinlandes, wo die Waare augenblicklich niedergelegt
war, an ihren eigentlichen Bestimmungsort, je nach den thatsächlichen Umständen
als Mitthäterschaft oder als Begünstigung der Defraudation
beurtheilt werden kann. *)
11. Ein Erkenntniß v. 17. Juni 1884, wonach die Annahme, daß die
Strafe der Konfiskation gegen Defraudanten nur dann erkannt werden
dürfe, wenn derselbe Eigenthümer der defraudirten Gegenstände ist, als rechtsirrthümlich
bezeichilet wird.
Dasselbe gilt auch vom Wert Hersatz e an Stelle der Konfiskation.')
12. Ein Erkenntniß vom 5. Mai 1884, wonach die Gehilfenschaft
in der Thäterschaft aufgeht, aber kein realer Zusammenfluß stattfindet,
wenn sich eine Person der Gehilfenschaft bei einer Zolldefraudation,
außerdem aber einer, gemäß § 136 des Vereinszollgesetzes als solcher strafbaren
Handlung in Bezug auf dieselbe Waare schuldig macht.Z
13. Ein Erkenntniß vom 7. Nov. 1884, wonach die mit Verletzung
der Zollvorschriften verübte Unterschlagung zollpflichtiger
Gegenstände neben der Strafe für die Unterschlagung zwar die Zollstrafe
nach sick zieht, aber eine nachträgliche Verfolgung der That wegen der Zollstrafe
nicht mehr stattfinden kann, wenn die That in einem früheren Verfahren
mit der Strafe der Unterschlagung ohne Verhängung der Zollstrafe geahndet
worden ist.Z
14. Ein Erkenntniß vom 1. Nov. 1881, wonach bet dem Zusammentreffen
der Thatbestände aus § 328 des Strafgesetzbuches und 8 134
des Vereinszoll ge setz es ans die in dem letztern angedrohte Geldstrafe
nicht zu erkennen 'ist. Die Vorschriften in § 158 des Vereinszollgesetzes
ändern hieran nichts i) * * * 5 )
42. Das in § 165 des Vereinszvllgesetzes erwähnte Verfahren in
Zollstrafsachen ist nach den Landesgesetzen zu regelnd) es sind jedoch hiefür
nachstehende bereits ans der I. Generalkonferenz vereinbarte Grundsätze
noch jetzt maßgebend U)
a) Die vorläufige Feststellung des Thatbestandes, sowie die Verfügung
derjenigen Maßregeln, welche erforderlich sind, damit seiner Zeit die
Strafe an dem Thäter vollzogen werden könne, sind ^ache der Zollbehörde.
b) Die von den Zollbeamten oder Bediensteten zur Feststellung des
Thatbestandes einer Zvllübertretung aufgenommenen Protokolle haben
öffentlichen Glauben.
i) Preuß. Zeutralbl. 1885 S. 2.
*) (i. o. O. 1885 G. 3.
*) a. a. O. 1885. S 15.
4 ) a. a. O. 1885 S. 228.
6 ) st. st. O. 1881 S. 242. _ v . ...
6 ) Preuß. Gesetz u- 23. Jan. 1838 § 28—63 (Gesetzsammlung U._J838 G- 74), s. über
das preuß. Verfahren in Zoll- und Steuerstrafsachen: Röhr, die Strafgesetzgebung und
das Strafverfahren in Zoll- und Steuersstchen. Breslau 1870. Gesetz v. 5. Juli >8,2
Elsaß-Lothringen (Hirth's „Annalen" 1872 S. 1330); siehe die Bayer. Auweiiuug vom
2. Okt. 1870. Amtsblatt der General-Zoll-Administ. v 1879 S. 455 ff. und Instruktion
v 5 April 1880. Amtsbl. v. 1880 S. 171 und Löbes Deutsches Zollstrafrecht.
») Besonders Prot. v. 24. Aug. 1836 (I. General-Zoll-Konferenz v. 1836).