Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
von  einem  Punkt  des  Zollinlandes,  wo  die  Waare  augenblicklich  niedergelegt
war,  an  ihren  eigentlichen  Bestimmungsort,  je  nach  den  thatsächlichen  Umständen ­
  als  Mitthäterschaft  oder  als  Begünstigung  der  Defraudation
beurtheilt  werden  kann.  *)
11.  Ein  Erkenntniß  v.  17.  Juni  1884,  wonach  die  Annahme,  daß  die
Strafe  der  Konfiskation  gegen  Defraudanten  nur  dann  erkannt  werden
dürfe,  wenn  derselbe  Eigenthümer  der  defraudirten  Gegenstände  ist,  als  rechtsirrthümlich
  bezeichilet  wird.
Dasselbe  gilt  auch  vom  Wert  Hersatz  e  an  Stelle  der  Konfiskation.') ­

12.  Ein  Erkenntniß  vom  5.  Mai  1884,  wonach  die  Gehilfenschaft
in  der  Thäterschaft  aufgeht,  aber  kein  realer  Zusammenfluß  stattfindet, ­
  wenn  sich  eine  Person  der  Gehilfenschaft  bei  einer  Zolldefraudation,
außerdem  aber  einer,  gemäß  §  136  des  Vereinszollgesetzes  als  solcher  strafbaren ­
  Handlung  in  Bezug  auf  dieselbe  Waare  schuldig  macht.Z
13.  Ein  Erkenntniß  vom  7.  Nov.  1884,  wonach  die  mit  Verletzung
der  Zollvorschriften  verübte  Unterschlagung  zollpflichtiger
Gegenstände  neben  der  Strafe  für  die  Unterschlagung  zwar  die  Zollstrafe
nach  sick  zieht,  aber  eine  nachträgliche  Verfolgung  der  That  wegen  der  Zollstrafe ­
  nicht  mehr  stattfinden  kann,  wenn  die  That  in  einem  früheren  Verfahren
mit  der  Strafe  der  Unterschlagung  ohne  Verhängung  der  Zollstrafe  geahndet
worden  ist.Z
14.  Ein  Erkenntniß  vom  1.  Nov.  1881,  wonach  bet  dem  Zusammentreffen ­
  der  Thatbestände  aus  §  328  des  Strafgesetzbuches  und  8  134
des  Vereinszoll  ge  setz  es  ans  die  in  dem  letztern  angedrohte  Geldstrafe
nicht  zu  erkennen  'ist.  Die  Vorschriften  in  §  158  des  Vereinszollgesetzes
ändern  hieran  nichts  i)  *  *  *  5 )
42.  Das  in  §  165  des  Vereinszvllgesetzes  erwähnte  Verfahren  in
Zollstrafsachen  ist  nach  den  Landesgesetzen  zu  regelnd)  es  sind  jedoch  hiefür
  nachstehende  bereits  ans  der  I.  Generalkonferenz  vereinbarte  Grundsätze
noch  jetzt  maßgebend  U)
a)  Die  vorläufige  Feststellung  des  Thatbestandes,  sowie  die  Verfügung
derjenigen  Maßregeln,  welche  erforderlich  sind,  damit  seiner  Zeit  die
Strafe  an  dem  Thäter  vollzogen  werden  könne,  sind  ^ache  der  Zollbehörde. ­

b)  Die  von  den  Zollbeamten  oder  Bediensteten  zur  Feststellung  des
Thatbestandes  einer  Zvllübertretung  aufgenommenen  Protokolle  haben
öffentlichen  Glauben.

i)  Preuß.  Zeutralbl.  1885  S.  2.
*)  (i.  o.  O.  1885  G.  3.
*)  a.  a.  O.  1885.  S  15.
4 )  a.  a.  O.  1885  S.  228.
6 )  st.  st.  O.  1881  S.  242.  _  v  .  ...
6 )  Preuß.  Gesetz  u-  23.  Jan.  1838  §  28—63  (Gesetzsammlung  U._J838  G-  74),  s.  über
das  preuß.  Verfahren  in  Zoll-  und  Steuerstrafsachen:  Röhr,  die  Strafgesetzgebung  und
das  Strafverfahren  in  Zoll-  und  Steuersstchen.  Breslau  1870.  Gesetz  v.  5.  Juli  >8,2
Elsaß-Lothringen  (Hirth's  „Annalen"  1872  S.  1330);  siehe  die  Bayer.  Auweiiuug  vom
2.  Okt.  1870.  Amtsblatt  der  General-Zoll-Administ.  v  1879  S.  455  ff.  und  Instruktion
v  5  April  1880.  Amtsbl.  v.  1880  S.  171  und  Löbes  Deutsches  Zollstrafrecht.
»)  Besonders  Prot.  v.  24.  Aug.  1836  (I.  General-Zoll-Konferenz  v.  1836).
            
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