Besondere Vorschriften. Eingangszölle.
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c) Das Verfahren wird überall von Amtswegen summarisch nnd im
Untersnchnngswege geleitet.
d) Es wird Vorkehrung dahin getroffen werden, daß die einer Zollüber
tretung Angeschuldigten in allen Fällen, in welchen es neben der
Konfiskation des defraudirten Gegenstandes nur ans eine Geldstrafe
ankommt, die Befugniß erhalten, sich, ohne weitere Verhandlung vor
den gewöhnlichen Gerichten, dem Anssprnche der Zollbehörden zu
unterwerfen.
o) Für die Ordnungsstrafen wird es als wünschenswerth erachtet, solche
von den Zollbehörden unmittelbar ausgesprochen zu sehen, und da
gegen nur den Rekurs an die höhere Verwaltungsbehörde zuzulassen.
In denjenigen Ländern, in welchen nach den bestehenden Gesetzen
auch in solchen Sachen entweder der Richter oder eine andere Ver-
waltllngsbehörde entscheidet, wird es hierbei zur Zeit bewenden
müssen.
f) Die Geldbußen in Zollsachen und der Erlös aus den Zollkonfiskaten ')
werden in jedem Lande zum Besten der Zollbediensteten, sei es
unmittelbar für die bei der Entdeckung der Uebertretung mitwirkenden
, Personen -) oder zur Bildung eines Fonds zu Belohnungen nnd
Unterstützungen des Zollpersonals nnd der Hinterbliebenen der Zoll
bediensteten verwendet.
Das Zollkar tel v. 11. Mai 1823, welches zwischen Preußen, Kurhessen
und Großherzogthum Hessen, Bayern, Württemberg, Sachsen und den Staaten
des Thüring'schen Handelsvereins abgeschlossen worden ist und jetzt als Reichs-
institution gilt, hat nur noch für das administrative Strafverfahren
Bedeutung, da das gerichtliche Verfahren durch die Strafprozeßordnung
Buch 6 Abschn. 3, geregelt ist.
Dieses Zollkartel erstreckte sich ursprünglich nur auf Kontraventionen
gegen die Zollgesetze, einschließlich der Ein- und Ausfuhrverbote,
sowie ans Hinterziehungen der U e ber gangs abgaben. Durch Nr. 7 in 7
des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrage vom 4. April 1853 wurde
seine Wirksamkeit ans die Rübenzuck e r sten er nnd durch die Uebereinkunft vom
8. Mai 1867 Nr. 7 auch auf die Salzabgabe ausgedehnt. Es wurde ferner
in Geltung gebracht für die Branntweinsteuer für die Staaten der Brannt
weinsteuergemeinschaft vor dem Jahre 1868 durch Art. 3 des Vertrages vom
28. Juni 1864, Art. 1 des Vertrages vom 27., 30. April 1867 und Art. 5
bes Vertrages vom 9. April 1868. In Mecklenburg-Schwerin nnd Lückeck
trat es durch besondere Verkündigung bei deren Eintritt in den Zollverein in
Kraft. Bezüglich der Bier- und Tabacksteuer ist durch die Gesetze vom
31. Mai 1872 und 16. Juli 1879 besondere Fürsorge getroffen 3 )
Außerdem besteht noch das vom 31. Juli 1881 mit Oesterreich-Ungarn
abgeschlossene Zollkartel und das Reichsgesetz vom 17. Juli 1881 betr.
die Bestrafung von Zuwiderhand lung en gegen die österreichischen
') Bezüglich des Verfahrens bei Verkauf der Äonfiskate s. Bundesrathsbeschlufj vom
5. Juli 1882. (Zentralbl. d. Reiches 1882 Ş. 341).
*) Die sogenannten Aufbringerantheile sind abgeschafft.
*) Siehe das Nähere in Del brück's, Art 40 der Reichsverfassuna S. 20 ff. und
Dr. Löbe Zollstrafrecht S. 177. 17 und 130.
*) S. Abschnitt XII und Rcichsgeietzbl. 1881 S. 123 ff.