Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXVI,  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaareu,  etc.

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I

221

223

(32

Tarifmüssige  Benennung

1  1

allgemeiner ­


Tertragg-



Russland.
9.  Dainenhüte  und  jede  Art  Koj>tj)utz  mit
Bänder-,  Blumen-,  Federn-  u.  dgl.  Besätzen
Anmerkung:  Genähtes  Pelzwerk  und  Pelzkleidungsstävke,
welche  nicht  mit  Tuch  oder  irgend  welchem  Zeug  überzogen ­
  sind,  worden  nach  dem  §  85.  je  nach  den  Kellen,
aus  welchen  sie  verfertigt  sind,  verzollt,  mit  einem  Zuschlag ­
  von  50  Percent  zu  der  in  diesem  Paragraph  festgesetzten ­
  Zollgebühr.  Pelzbekleidnngsstücke  mit  Sioffflberzug,
  darunter  auch  Pelzmützen,  werden  verzollt,  wie
folgt:  mit  Tuch-  und  anderen  WollenstofFen  überzogen  für
Männer  laut  P.  3,  für  Frauen  laut  P.  4  ;  mit  Sainmt.  Halbsammt
  und  anderen  Seiden-  oder  Halbseidengeweben  überzogene ­
  laut  P.  5  dieses  Paragraphes,  mit  einem  Zollnachlasse ­
  von  50  Percent  der  in  P.  5  norinirten  Zollgebühr.
Schabraken,  Decken,  Gardinen,  Stören  n.  dgl.  Waaren.
besäumte  und  durchsteppte  ,  werden  nach  dem  Hauptmateriale
  verzollt,  woraus  sie  bestehen.
Strauss-,  Marabu-,  Paradiesvogelffdeni.  Federn  zu
Federbüschen,  Schniuckfedern  (Plumage)  jeder
Art  zu  Herren-  u.  Damenhüten  u.  künstliche
Blumen,  mit  Ausnahme  der  aus  Papier  (§  183,
Punkt  4)  und  Leder  (t;  187,  Punkt  4)  gemachten, ­
  mit  den  Schachteln  zusamm.  gewogen
Anmerkung:  Kinzeltheile  von  künstlichen  RInmen,  n;cht
zusammengesetzt,  unterliegen  nur  der  halben  Zollgebühr,
d.  h.  3  Kbl.  (3  Rbl.  30  Kop.)  vom  Pfund.
Hüte  und  Mützen:
1.  Hüte  aus  Filz,  Halbfilz,  Seide  und  Woilock
(grober  Filz)
2.  Hüte,  lederne,  lackirte,  aus  Holzspänen,
gewöhnlichem  und  weissem  Baumhast  (jiaille
de  riz),  gepresster,  das  italienische  Stroh
nachahmender  Pappe,  baumwollenem  oder
hänfenem  Filzband,  Palmenfäsern  und  dergleichen ­
  vegetabilischem  Material  (mit  Ausnahme ­
  von  Strohhüten)  gemischt  oder  nicht
gemischt  mit  Seide  oder  anderem  Garn,
ohne  Bänder,  Federn  und  Blumen  .  ,  .
3.  Strohhüte  in  unappretirtem  Zustande,  ohne
Bänder,  Federn  und  Blumen
Anmerkung:  Appretirte  Strohhüte  und  DamenhOte  aller
Art,  mit  Rändern,  Federn  etc.  nach  g  219,  Punkt  8.
4.  Mützen  aller  Art,  ohne  Pelzbesatz  .  .  .
„  mit  Pelzbesatz  nach  #219,  Punkt  8.
5.  Ordinäre  Bauernhüte  und  Mützen  aus  Baumwolle, ­
  ohne  Besatz  und  mit  Schaffellbesatz,
bei  der  Einfuhr  über  die  Landesgrenze  .  .
In  der  Ausfuhr  frei
Serbien.
Kleider  u.  alle  genähten  Gegenstände,  Stickereien,
Strickwaaren  (ausgenommen  Sattler-,  Riemerund
  Handschuhwaaren),  Kurzwaaren  und  jene,
welche  spec,  in  andern  Tarifscl.  genannt  sind:
A.  Gemeine  in  oder  ohne  Verbindung  mit
gewöhnlichen  Materialien,  und  zwar:
1.  aus  gemeiner  Leinwand  (Commissleinwand) ­
  und  ähnlichen  Geweben,  sowie

Pfd.  ¡¡Rubel  Kop.
15  '  —

Rubel

Stück
1

Pfd.
1

Stück¡
1  J

6  I  —

1  i  —

45

65  il

40

17  il

Kop.
            
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