XXVI, Kleidungen, Wäsche und Putzwaareu, etc.
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Tarifmüssige Benennung
1 1
allgemeiner
Tertragg-
Russland.
9. Dainenhüte und jede Art Koj>tj)utz mit
Bänder-, Blumen-, Federn- u. dgl. Besätzen
Anmerkung: Genähtes Pelzwerk und Pelzkleidungsstävke,
welche nicht mit Tuch oder irgend welchem Zeug überzogen
sind, worden nach dem § 85. je nach den Kellen,
aus welchen sie verfertigt sind, verzollt, mit einem Zuschlag
von 50 Percent zu der in diesem Paragraph festgesetzten
Zollgebühr. Pelzbekleidnngsstücke mit Sioffflberzug,
darunter auch Pelzmützen, werden verzollt, wie
folgt: mit Tuch- und anderen WollenstofFen überzogen für
Männer laut P. 3, für Frauen laut P. 4 ; mit Sainmt. Halbsammt
und anderen Seiden- oder Halbseidengeweben überzogene
laut P. 5 dieses Paragraphes, mit einem Zollnachlasse
von 50 Percent der in P. 5 norinirten Zollgebühr.
Schabraken, Decken, Gardinen, Stören n. dgl. Waaren.
besäumte und durchsteppte , werden nach dem Hauptmateriale
verzollt, woraus sie bestehen.
Strauss-, Marabu-, Paradiesvogelffdeni. Federn zu
Federbüschen, Schniuckfedern (Plumage) jeder
Art zu Herren- u. Damenhüten u. künstliche
Blumen, mit Ausnahme der aus Papier (§ 183,
Punkt 4) und Leder (t; 187, Punkt 4) gemachten,
mit den Schachteln zusamm. gewogen
Anmerkung: Kinzeltheile von künstlichen RInmen, n;cht
zusammengesetzt, unterliegen nur der halben Zollgebühr,
d. h. 3 Kbl. (3 Rbl. 30 Kop.) vom Pfund.
Hüte und Mützen:
1. Hüte aus Filz, Halbfilz, Seide und Woilock
(grober Filz)
2. Hüte, lederne, lackirte, aus Holzspänen,
gewöhnlichem und weissem Baumhast (jiaille
de riz), gepresster, das italienische Stroh
nachahmender Pappe, baumwollenem oder
hänfenem Filzband, Palmenfäsern und dergleichen
vegetabilischem Material (mit Ausnahme
von Strohhüten) gemischt oder nicht
gemischt mit Seide oder anderem Garn,
ohne Bänder, Federn und Blumen . , .
3. Strohhüte in unappretirtem Zustande, ohne
Bänder, Federn und Blumen
Anmerkung: Appretirte Strohhüte und DamenhOte aller
Art, mit Rändern, Federn etc. nach g 219, Punkt 8.
4. Mützen aller Art, ohne Pelzbesatz . . .
„ mit Pelzbesatz nach #219, Punkt 8.
5. Ordinäre Bauernhüte und Mützen aus Baumwolle,
ohne Besatz und mit Schaffellbesatz,
bei der Einfuhr über die Landesgrenze . .
In der Ausfuhr frei
Serbien.
Kleider u. alle genähten Gegenstände, Stickereien,
Strickwaaren (ausgenommen Sattler-, Riemerund
Handschuhwaaren), Kurzwaaren und jene,
welche spec, in andern Tarifscl. genannt sind:
A. Gemeine in oder ohne Verbindung mit
gewöhnlichen Materialien, und zwar:
1. aus gemeiner Leinwand (Commissleinwand)
und ähnlichen Geweben, sowie
Pfd. ¡¡Rubel Kop.
15 ' —
Rubel
Stück
1
Pfd.
1
Stück¡
1 J
6 I —
1 i —
45
65 il
40
17 il
Kop.