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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Durch § 5 des Einführungsgesetzes vom 1. Febr. 1877') zur Straf
prozeßordnung für das Deutsche Reich ist bestimmt, daß die Prozeß-
rechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze (also auch des als Reichsgesetz
anzusehenden Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869) nicht berührt werden,
und der § 6 desselben Gesetzes vom 1. Februar 1877 bestimmt, daß die
landesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren im Verwaltungswege
bei Uebertretnngen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher
Abgaben und Gefälle, also auch der Zölle, von der Strafprozeßordnung
nicht tangirt werden sollen Die Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
enthält jedoch in den §§ 459—469 bestimmte Vorschriften für das Straf
verfahren der Verwaltungsbehörden, welche seit 1. Oktober 1879
maßgebend sind: *)
1 Die Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen Zuwider
handlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher
Abgaben und Gefälle dürfen nur Geldstrafen, sowie eine etwa
verwirkte Einziehung festsetzen. 9
2. Der Strafbescheid') muß außerdem die strafbare Handlung, das
angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch
die Eröffnung enthalten, daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine
nach den Gesetzen zugelassene Beschwerde an die höhere Verwaltungs
behörde ergreife, gegen den Strafbescheid binnen einer Woche nach der
Bekanntmachung bei der Verwaltungsbehörde, welche denselben erlassen,
als bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, ans gerichtliche
Entscheidung antragen könne.
3. Der Strafbescheid wirkt in Betreff der Unterbrechung der Ver
jährung^) wie eine richterliche Handlung.
4. Wird ans gerichtliche Entscheidung angetragen, so übersendet
die Verwaltungsbehörde, falls sie nicht den Strafbescheid zurücknimmt,
die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche sie dem Gerichte
vorlegt, o)
5. In Betreff der Wiedereinsetzung in den vorigen Stands
finden die Bestimmungen in & 455 der Strafprozeßordnung entsprechende
Anwendung. 8 )
6. Ist der Antrag rechtzeitig eingebracht, so wird zur Hanptverhand-
lung vor dem zuständigen Ger ich te, ohne daß es ster Einreichung
einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des
Hauptverfahrens bedarf, geschritten. 9
7. Bis zum Beginne der Hanptverhandlnng kann von Seite des Beschuldigten
der Antrag zurückgenommen werden. "')
9 S. Reichsgesetzbl. v. 1877 S. 847. In-. Lobe, das deutsche Zollstrasrecht S. 175.
9 S. a. a. O. 1877 S. 336 ff.
9 § 459 der Strafprozeßordnung.
9 Die Straffestsetzungen im Verwaltungswege erfolgen nur durch Strafbescheid.
Die Einlegung des Rekurses kann nur gegen einen wirklichen Strafbescheid erfolgen und
schließt dann die Anrufung der richterlichen Entscheidung aus.
9 S. a. § 453 der St.-P.-O.
9 § 460 der St. P.-O.
9 § 44 ff. der St.-P.-O.
9 § 461 a. a. O.
9 § 462 Abs. 1 a. st. O.
'9 § 462 Abs. 2 o. o. O.