Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

90

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Durch  §  5  des  Einführungsgesetzes  vom  1.  Febr.  1877')  zur  Strafprozeßordnung ­
  für  das  Deutsche  Reich  ist  bestimmt,  daß  die  Prozeßrechtlichen
  Vorschriften  der  Reichsgesetze  (also  auch  des  als  Reichsgesetz
anzusehenden  Vereinszollgesetzes  vom  1.  Juli  1869)  nicht  berührt  werden,
und  der  §  6  desselben  Gesetzes  vom  1.  Februar  1877  bestimmt,  daß  die
landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Verfahren  im  Verwaltungswege
bei  Uebertretnngen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher
Abgaben  und  Gefälle,  also  auch  der  Zölle,  von  der  Strafprozeßordnung
nicht  tangirt  werden  sollen  Die  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877
enthält  jedoch  in  den  §§  459—469  bestimmte  Vorschriften  für  das  Strafverfahren ­
  der  Verwaltungsbehörden,  welche  seit  1.  Oktober  1879
maßgebend  sind:  *)
1  Die  Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörden  wegen  Zuwiderhandlungen ­
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher
Abgaben  und  Gefälle  dürfen  nur  Geldstrafen,  sowie  eine  etwa
verwirkte  Einziehung  festsetzen.  9
2.  Der  Strafbescheid')  muß  außerdem  die  strafbare  Handlung,  das
angewendete  Strafgesetz  und  die  Beweismittel  bezeichnen,  auch
die  Eröffnung  enthalten,  daß  der  Beschuldigte,  sofern  er  nicht  eine
nach  den  Gesetzen  zugelassene  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde ­
  ergreife,  gegen  den  Strafbescheid  binnen  einer  Woche  nach  der
Bekanntmachung  bei  der  Verwaltungsbehörde,  welche  denselben  erlassen,
als  bei  derjenigen,  welche  ihn  bekannt  gemacht  hat,  ans  gerichtliche
Entscheidung  antragen  könne.
3.  Der  Strafbescheid  wirkt  in  Betreff  der  Unterbrechung  der  Verjährung^) ­
  wie  eine  richterliche  Handlung.
4.  Wird  ans  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  übersendet
die  Verwaltungsbehörde,  falls  sie  nicht  den  Strafbescheid  zurücknimmt,
die  Akten  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft,  welche  sie  dem  Gerichte
vorlegt,  o)
5.  In  Betreff  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stands
finden  die  Bestimmungen  in  &  455  der  Strafprozeßordnung  entsprechende
Anwendung. 8 )
6.  Ist  der  Antrag  rechtzeitig  eingebracht,  so  wird  zur  Hanptverhandlung
  vor  dem  zuständigen  Ger  ich  te,  ohne  daß  es  ster  Einreichung
einer  Anklageschrift  oder  einer  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  bedarf,  geschritten.  9
7.  Bis  zum  Beginne  der  Hanptverhandlnng  kann  von  Seite  des  Beschuldigten
der  Antrag  zurückgenommen  werden.  "')

9  S.  Reichsgesetzbl.  v.  1877  S.  847.  In-.  Lobe,  das  deutsche  Zollstrasrecht  S.  175.
9  S.  a.  a.  O.  1877  S.  336  ff.
9  §  459  der  Strafprozeßordnung.
9  Die  Straffestsetzungen  im  Verwaltungswege  erfolgen  nur  durch  Strafbescheid.
Die  Einlegung  des  Rekurses  kann  nur  gegen  einen  wirklichen  Strafbescheid  erfolgen  und
schließt  dann  die  Anrufung  der  richterlichen  Entscheidung  aus.
9  S.  a.  §  453  der  St.-P.-O.
9  §  460  der  St.  P.-O.
9  §  44  ff.  der  St.-P.-O.
9  §  461  a.  a.  O.
9  §  462  Abs.  1  a.  st.  O.
'9  §  462  Abs.  2  o.  o.  O.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.