Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Rübenzuckersteuer. 
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Da die übrigen Bevollmächtigten nicht instrnirt waren, erfolgte kein Be- 
fchlnf; und wurde die Sache auf den Korrespondenzweg verwiesen 
Auch beider zweiten Konferenz in Dresden kam kein Beschluß in dieser 
Richtung zu Stande, sondern nur eine Verständigung über den Zusammentritt 
einer besonderen Kommission tut Frühjahr 1839. Bei dieser am 25. März 1839 
eröffneten Kommission kam es nun zum Austausch der verschiedenen Meinungen 
welche in einem besonderen Protokolle vom 7. September 1839 nieder 
gelegt wurden. 
Noch war die Rübenzucker-Fabrikation wenig in ihrer Entwickelung fort 
geschritten, aber der Ausfall an Zöllen für Kvlonialzucker bereits so fühlbar, 
daß sich derselbe fur die drei ersten Quartale 1810 gegen denselben Zeitraum 
1839 auf 253,294 Thaler entzifferte. 
Bei Abschluß der Zollverträge im Jahre 1841 *) wurde daher die Be 
steuerung des Rübenzuckers im ganzen Umfange des Zollvereins als nothwendig 
und vertragsmäßig erklärt und am 8. Mai 184 l eine besondere Uebereinknnft") 
wegen derselben abgeschlossen, welcher am 18. Oktober 1841 Lippe, am 
19. Oktober 1841 Braunschweig, am 13. November 1841 Kurhessen wegen 
Schaumburg, am 8. Februar 1842 Luxemburg und am 11. Dezember 1841 
Waldeck bezüglich Pyrmont beitrat. 3 ) 
Nach dieser Uebereinkunft wurde mit 1 September 1841 die Besteuerung 
der Rübenzucker-Fabrikation im Zollvereine nach einem gleichen Steuersätze 
eingeführt, die Gemeinschaftlichkeit des Stenereinkommens aber bis zum 
1. September 1844 ausgesetzt, um auf Grundlage der bis dahin gemachten 
Erfahrungen die angemessenste Besteuerungsweise vorher zu ermitteln Die 
Steuer von vereinsländischcm Rübenzucker sollte immer gegen den Eingangs- 
zvll von ausländischem Zucker so viel geringer gestellt werden, als nöthig 'ist, 
um der heimischen Fabrikation einen angemessenen Schutz zu gewähren in 
kemem Falle jedoch weniger als 20 Prozent des Zollsatzes für fremden Roh 
zucker betragen. 
Für das erste Betriebsjahr sollte der Steuersatz 10 Sgr. vom Zentner 
Rohzucker oder 10 Pfennige vom Zentner verarbeiteter Rüben betragen. Bei 
Zunahme der Zuckerfabrikation bis zu 20 Prozent der Gesammtmenqe des 
un Zollvereine konsnmirten Zuckers sollte die Steuer ans 20 Sgr. und bei 
Erreichung von 25 Prozent auf 1 Thaler für den Zentner Rohzucker oder 
1 Sgr. 0 Pf. für den Zentner verarbeiteter Rüben erhöht werden 
Obgleich die Voraussetzung zur Erhöhung der Steuer im Betriebsjahre 
1841/42 eingetreten war, wurde doch ans verschiedenen Gründen eine Erhöh 
ung nicht beliebt. 
Auf der sechsten Generalkonferenz des Jahres 1843 wurde, veranlaßt 
durch em Promemoria der Preuß. Regierung, ein neues Uebereinkommen 
über die Besteuerung des Rübenzuckers getroffen, das mit dem 1. September 
1844 in Wirksamkeit treten sollte. 
Rach diesem durch besonderes Protokoll vom 6. November 1843 festge 
stellten Uebereinkommen, sollte vom 1. September 1844 an die Gemeinsamkeit 
des Einkommens aus der Rübenznckersteuer unter den Zollvereinsstaaten mit 
9 Art. 4 des Vertrages v. 8. Mai 1841. 
*) Bd. III der Verträge 2 9; Pochhammer, Jahrbücher f. Z. u. V. 1841 S. 142 
8 ) Bd. III der Verträge S. 173 220. 286. 367. 319. Bd. II der Statistik de« 
Reiches «. 1 ff.
	        
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