Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufsetz: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
dem Steuersätze von 1 Thaler pro Zentner Rübenrohzucker für die Zeit bis 
zum 31. August 1847 eintreten. 
Es beruhte dies auf der in dem erwähnten Protokolle verabredeten Vor 
aussetzung, daß _ ^ ^ ... 
1. der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Sprup und die 
Steiler vom vereinsländischen Rübenzucker zusammen sür den Kops der jewei 
ligen Bevölkerung des Zollvereins jährlich mindestens eine Bruttoeinnahme 
gewähren solle, ' welche dem Ertrage des Eingangszolles vom ausländischen 
Zucker ilnd Syrrlp für den Kopf der Bevölkerung im Durchschnitte der 
3 Jahre 1838—40 gleichkam und daß ....... 
2. der Betrag der Rübenzuckersteuer jedesmal für einen dreiiahrigen, 
voiii 1. September an laufenden Zeitrauln festgesetzt und wenigstens acht 
Wochen vor Anfang des letzteren öffentlich bekannt gemacht werden solle. 
Es wurden deshalb fortan die Zölle fiir fremden Zucker un Zolltarife 
01(84#^, befonbcra festgestellt mib ucrfünbigt. 3)a man üon bet %or= 
aussetzung ausging, daß 20 Zentner Rüben einem Zentner Rohzucker ent 
sprechen, so wurde der Steuersatz für den Zentner Rüben ans 1 /* ^gr. fest- 
fle ' 1 Auf der Karlsruher (siebenten) Generalkonferenz des Jahres 1845 
wurde durch besonderes Protokoll vom 23. Oktober 1845 eine Verord 
nung nebst Vollzug sin strutti on für die Besteuerung des Rüben 
zuckers vereinbart,') die im Jahre 1846 von den verschiedenen Staaten 
publizirt wurden") und ilvch immer die Grundlage dieser Besteuerung bilden. 
Die Verordnung zerfällt in 27 Paragraphen mit 4 Abschnitten (Allgem. 
Bestimmungen, Vorschriften über die Erhebung und Kontrolirung der Steuer, 
Behörden zur Erhebung und Aufsicht, Strafbestimmungen). _ 
1 Rach den Bestimmungen in § 1 dieser Verordnung ist gesetzlich nor- 
mirt, daß die Steuer für ben Rübenrohzucker alle 3 Jahre festgestellt werden 
solle?) und die Verkündigung der Stellersätze 8 Wochen vorher zu erfolgen 
habe; ferner, daß die Steuer von den ziir Zuckerbereitnng bestimmten Ruben 
erhoben werde, wobei angenommen wurde, daß zii einem Zentner Zucker 
20 Zentner Rüben erforderlich seien?) 
2. Bezüglich der Verwiegung sind in § 2 die nöthigen Vorschriften gegeben, 
von denen besonders hervorzuheben ist, daß Probeverwiegungen ausgeschlossen 
sind, daß nicht weniger als 5 Zentner Rüben ans die Waaße gebracht wer 
den dürfen lind daß auf einen Zentner getrockneter Rüben 5'/n Zentner roher 
Rüben gerechnet werden?) , . _ . . ... 
3. Nach § 3 kann für Fabriken, welche m einer Betriebsperiode nicht 
über 10,000 Zentner roher Rüben verarbeiten, unter gewissen Bedingungen 
die Steuer sixirt werden, in welchem Falle dann die amtliche Verwiegung 
4. Ziir Entrichtung der Steuer ist nach § 4 der Fabrikinhaber verpflichtet. 
Die Steuer ivird am Schlüsse jeden Kalendermonats von der Stellerbehörde 
') Beilage I u. II zum befand. Prot. «là. Karlsruhe d. 23. Oktober 1845. 
*) Preutz. Gesetzsammlung v. 1843 S. 335; Bayer. Regierungsblatt 184b, Jahrbücher 
f. Z. u. V. 1870 S. 270, Zentralblatt 1864 S. 252. 259. 
*) Abgeändert auf zwei Jahre durch die Vereinbarung vom 4. April 1853. , 
4 ) Abgeändert durch die Vereinbarung v. 4. April 1853 _. 
5 ) Auf 5 Zentner herabgesetzt dilrch Vereillbarung v. 25. April 1.61 d., 0. . bept. 
1861 an (Jahrbücher 1861 ë. 166) u. auf 4»/, Zentner durch Gesetz v. 2o. Marz 186.,
	        
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