Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufs e b: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Allemal hat jedoch die Bruttoverwiegung der ganzen Waarenpost dann statt 
zufinden, wenn entweder das ermittelte Gewicht irgend einer der einzelnen 
verwogenen Parthien oder irgend eines der Brutto verwogenen Kolli um mehr 
als 2"/o hinter dem Deklarirten zurückbleibt, oder wenn bei einer jeden einzeln 
verwogenen Parthie, oder einem jeden einzelnen Kolli ein geringeres Gewicht 
als das deklarirte sich ergeben hat?) 
Durch eineil Bundesrathsbeschluß vom 16. Dezember 1880') wurde ange 
ordnet, daß bei Ab Weichlingen zwischen dem deklarirten und dem 
ermittelten Nettogewichte des mit Anspruch auf Ausfnhrvergütnng nach 
dem Auslande zu verseildenden, &ur Abfertigung gestellten Roh-Krystall, Krümel- 
und Mehlznckers in Fässern die Nettoverwiegung der ganzen Waarenpost nur 
dann einzutreten hat, wenn das ermittelte Gewicht der einteilt netto verwogenen 
Kolli um mehr als 2"/« hinter dem deklarirten Gewichte zurückbleibt. 
Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 8. November 188P) gestattet, daß der 
Vergütungssatz von 11,50 A (jetzt 11,10 Jk) für 50 Kilogramm Zucker auch 
auf Zucker in weißen, vollen harten Blöcken bis zu 12,5 Kilogramm Netto 
gewicht, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinerten derartigen 
Zucker Anwendung finde. 
Ein weiterer Bilndesrathsbeschlllß vom 23. November 1882') dehnt diese 
Begünstigung auch ans Stan gen zuck er bis zrl 12,5 Kilogramm Netto oder 
in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinerten derartigen Zucker aus. 
Durch einen Bnndesrathsbeschlnß vom 14. März 1883 5 ) wurden die 
Bnndesrathsbeschlüsse vom 15. November 1877 und 1. Februar 1879 folgender 
maßen ergänzt: 
Es soll hiernach, wenn die Ermittelung des Bruttogewichts von Nvh- 
zucke r in Säcken von gleichem Gewichte durch probewe i se Verwiegung 
erfolgt, das deklarirte Bruttogewicht des nicht verwogenen Theils der Waaren 
post nur dann der Ausfuhrvergütung zil Grunde zll legen sein, wenn das 
durch die Probeverwiegung ermittelte Bruttogewicht des achten oder eines 
größeren Theils der Waarenpost das auf diesen Theil entfallende deklarirte 
Bruttogewicht erreicht oder übersteigt. Ist dagegen das durch Verwiegung 
ermittelte Bruttogewicht geringer — wenn auch nicht um mehr als 2"/o — 
als das deklarirte, so soll auch das Bruttogewicht des nicht verwogenen Theils 
der Waarenpost nach dem für das einzelne Kollo des verwegenen Theils zu 
berechnenden Durchschnittsgewichte zu reduziren sein. Sofern der betreffende 
Waarendisponent sich hiermit nicht einverstanden erklärt, muß aber die Brntto- 
verwiegung der gangen Waarenpost erfolgen. 
Am 24. Juni 1884 beschloß der Bundesrath zur Ergänzilng des oben 
erwähnten Beschlusses von, 1. Februar 1879, daß die Feststellung des Netto 
gewichts des Würfelzuckers bei Posten von 6 bis einschließlich 18 Kasten 
probeweise derartig erfolgen kann, daß 6 Kisten ausgesondert und aus 
diesen durch Herausnehmen eiiter Seite je eine Kiste gebildet und vermögen 
wird. Hiebei"soll das deklarirte Gewicht der Berechnung der Steuervergütung 
zu Grunde gelegt werden, wenn dasselbe das bei der Probeverwiegung 
') Letzter Absatz mit Aenderung buvd) bett Bnndesrathsbeschlus; vom 1. Febr. 1879 
(§ 57 des Prot.) 
*) Zentralbl. des Reichs 1880 S. 810. 
») a. a. O. 1881 S. 440. 
4 ) st. st. O. 1882 S. 441. 
5 ) st. st. .0 1883 S. 81.
	        
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