98
v. Aufs e b: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Allemal hat jedoch die Bruttoverwiegung der ganzen Waarenpost dann stattzufinden,
wenn entweder das ermittelte Gewicht irgend einer der einzelnen
verwogenen Parthien oder irgend eines der Brutto verwogenen Kolli um mehr
als 2"/o hinter dem Deklarirten zurückbleibt, oder wenn bei einer jeden einzeln
verwogenen Parthie, oder einem jeden einzelnen Kolli ein geringeres Gewicht
als das deklarirte sich ergeben hat?)
Durch eineil Bundesrathsbeschluß vom 16. Dezember 1880') wurde angeordnet,
daß bei Ab Weichlingen zwischen dem deklarirten und dem
ermittelten Nettogewichte des mit Anspruch auf Ausfnhrvergütnng nach
dem Auslande zu verseildenden, &ur Abfertigung gestellten Roh-Krystall, Krümelund
Mehlznckers in Fässern die Nettoverwiegung der ganzen Waarenpost nur
dann einzutreten hat, wenn das ermittelte Gewicht der einteilt netto verwogenen
Kolli um mehr als 2"/« hinter dem deklarirten Gewichte zurückbleibt.
Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 8. November 188P) gestattet, daß der
Vergütungssatz von 11,50 A (jetzt 11,10 Jk) für 50 Kilogramm Zucker auch
auf Zucker in weißen, vollen harten Blöcken bis zu 12,5 Kilogramm Nettogewicht,
oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinerten derartigen
Zucker Anwendung finde.
Ein weiterer Bilndesrathsbeschlllß vom 23. November 1882') dehnt diese
Begünstigung auch ans Stan gen zuck er bis zrl 12,5 Kilogramm Netto oder
in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinerten derartigen Zucker aus.
Durch einen Bnndesrathsbeschlnß vom 14. März 1883 5 ) wurden die
Bnndesrathsbeschlüsse vom 15. November 1877 und 1. Februar 1879 folgendermaßen
ergänzt:
Es soll hiernach, wenn die Ermittelung des Bruttogewichts von Nvhzucke
r in Säcken von gleichem Gewichte durch probewe i se Verwiegung
erfolgt, das deklarirte Bruttogewicht des nicht verwogenen Theils der Waarenpost
nur dann der Ausfuhrvergütung zil Grunde zll legen sein, wenn das
durch die Probeverwiegung ermittelte Bruttogewicht des achten oder eines
größeren Theils der Waarenpost das auf diesen Theil entfallende deklarirte
Bruttogewicht erreicht oder übersteigt. Ist dagegen das durch Verwiegung
ermittelte Bruttogewicht geringer — wenn auch nicht um mehr als 2"/o —
als das deklarirte, so soll auch das Bruttogewicht des nicht verwogenen Theils
der Waarenpost nach dem für das einzelne Kollo des verwegenen Theils zu
berechnenden Durchschnittsgewichte zu reduziren sein. Sofern der betreffende
Waarendisponent sich hiermit nicht einverstanden erklärt, muß aber die Brnttoverwiegung
der gangen Waarenpost erfolgen.
Am 24. Juni 1884 beschloß der Bundesrath zur Ergänzilng des oben
erwähnten Beschlusses von, 1. Februar 1879, daß die Feststellung des Nettogewichts
des Würfelzuckers bei Posten von 6 bis einschließlich 18 Kasten
probeweise derartig erfolgen kann, daß 6 Kisten ausgesondert und aus
diesen durch Herausnehmen eiiter Seite je eine Kiste gebildet und vermögen
wird. Hiebei"soll das deklarirte Gewicht der Berechnung der Steuervergütung
zu Grunde gelegt werden, wenn dasselbe das bei der Probeverwiegung
') Letzter Absatz mit Aenderung buvd) bett Bnndesrathsbeschlus; vom 1. Febr. 1879
(§ 57 des Prot.)
*) Zentralbl. des Reichs 1880 S. 810.
») a. a. O. 1881 S. 440.
4 ) st. st. O. 1882 S. 441.
5 ) st. st. .0 1883 S. 81.