Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufs  e  b:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Allemal  hat  jedoch  die  Bruttoverwiegung  der  ganzen  Waarenpost  dann  stattzufinden, ­
  wenn  entweder  das  ermittelte  Gewicht  irgend  einer  der  einzelnen
verwogenen  Parthien  oder  irgend  eines  der  Brutto  verwogenen  Kolli  um  mehr
als  2"/o  hinter  dem  Deklarirten  zurückbleibt,  oder  wenn  bei  einer  jeden  einzeln
verwogenen  Parthie,  oder  einem  jeden  einzelnen  Kolli  ein  geringeres  Gewicht
als  das  deklarirte  sich  ergeben  hat?)
Durch  eineil  Bundesrathsbeschluß  vom  16.  Dezember  1880')  wurde  angeordnet, ­
  daß  bei  Ab  Weichlingen  zwischen  dem  deklarirten  und  dem
ermittelten  Nettogewichte  des  mit  Anspruch  auf  Ausfnhrvergütnng  nach
dem  Auslande  zu  verseildenden,  &ur  Abfertigung  gestellten  Roh-Krystall,  Krümelund
  Mehlznckers  in  Fässern  die  Nettoverwiegung  der  ganzen  Waarenpost  nur
dann  einzutreten  hat,  wenn  das  ermittelte  Gewicht  der  einteilt  netto  verwogenen
Kolli  um  mehr  als  2"/«  hinter  dem  deklarirten  Gewichte  zurückbleibt.
Ein  Bnndesrathsbeschlnß  vom  8.  November  188P)  gestattet,  daß  der
Vergütungssatz  von  11,50  A  (jetzt  11,10  Jk)  für  50  Kilogramm  Zucker  auch
auf  Zucker  in  weißen,  vollen  harten  Blöcken  bis  zu  12,5  Kilogramm  Nettogewicht, ­
  oder  in  Gegenwart  der  Steuerbehörde  zerkleinerten  derartigen
Zucker  Anwendung  finde.
Ein  weiterer  Bilndesrathsbeschlllß  vom  23.  November  1882')  dehnt  diese
Begünstigung  auch  ans  Stan  gen  zuck  er  bis  zrl  12,5  Kilogramm  Netto  oder
in  Gegenwart  der  Steuerbehörde  zerkleinerten  derartigen  Zucker  aus.
Durch  einen  Bnndesrathsbeschlnß  vom  14.  März  1883 5 )  wurden  die
Bnndesrathsbeschlüsse  vom  15.  November  1877  und  1.  Februar  1879  folgendermaßen ­
  ergänzt:
Es  soll  hiernach,  wenn  die  Ermittelung  des  Bruttogewichts  von  Nvhzucke
  r  in  Säcken  von  gleichem  Gewichte  durch  probewe  i  se  Verwiegung
erfolgt,  das  deklarirte  Bruttogewicht  des  nicht  verwogenen  Theils  der  Waarenpost ­
  nur  dann  der  Ausfuhrvergütung  zil  Grunde  zll  legen  sein,  wenn  das
durch  die  Probeverwiegung  ermittelte  Bruttogewicht  des  achten  oder  eines
größeren  Theils  der  Waarenpost  das  auf  diesen  Theil  entfallende  deklarirte
Bruttogewicht  erreicht  oder  übersteigt.  Ist  dagegen  das  durch  Verwiegung
ermittelte  Bruttogewicht  geringer  —  wenn  auch  nicht  um  mehr  als  2"/o  —
als  das  deklarirte,  so  soll  auch  das  Bruttogewicht  des  nicht  verwogenen  Theils
der  Waarenpost  nach  dem  für  das  einzelne  Kollo  des  verwegenen  Theils  zu
berechnenden  Durchschnittsgewichte  zu  reduziren  sein.  Sofern  der  betreffende
Waarendisponent  sich  hiermit  nicht  einverstanden  erklärt,  muß  aber  die  Brnttoverwiegung
  der  gangen  Waarenpost  erfolgen.
Am  24.  Juni  1884  beschloß  der  Bundesrath  zur  Ergänzilng  des  oben
erwähnten  Beschlusses  von,  1.  Februar  1879,  daß  die  Feststellung  des  Nettogewichts ­
  des  Würfelzuckers  bei  Posten  von  6  bis  einschließlich  18  Kasten
probeweise  derartig  erfolgen  kann,  daß  6  Kisten  ausgesondert  und  aus
diesen  durch  Herausnehmen  eiiter  Seite  je  eine  Kiste  gebildet  und  vermögen
wird.  Hiebei"soll  das  deklarirte  Gewicht  der  Berechnung  der  Steuervergütung
zu  Grunde  gelegt  werden,  wenn  dasselbe  das  bei  der  Probeverwiegung

')  Letzter  Absatz  mit  Aenderung  buvd)  bett  Bnndesrathsbeschlus;  vom  1.  Febr.  1879
(§  57  des  Prot.)
*)  Zentralbl.  des  Reichs  1880  S.  810.
»)  a.  a.  O.  1881  S.  440.
4 )  st.  st.  O.  1882  S.  441.
5 )  st.  st.  .0  1883  S.  81.
            
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