Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Tabacksteuer.

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cme  gleichmäßige  Besteuerung  des  inländischen  Tabackes  herbeizuführen,  wobei
theils  das  Monopol,  theils  eine  Fabrikatsteuer,  theils  die  (durch  das
Gesetz  von  1868  eingeführte)  Besteuerung  des  Rohtabacks  ins  Auge  gefaßt
worden  waren.  Alle  diese  Bersliche  scheiterten  jedoch  an  dem  Widerstreben
emlger  Regierungen,  ihren  Ländern  eine  derartige  Steuer  aufzulegen,  deren
Ertrag  voraussichtlich  kein  sehr  ausgiebiger  zu  werden  versprach,  andererseits
an  der  Schwierigkeit,  die  Fabrikatstener  einzuführen,  endlich  aber  an  dem
Bedenken  der  meisten  Regierungen  gegen  die  Einführung  des,  wohl  finanziell
am  ergiebigsten,  aber  unzeitgemäßen  und  tief  in  die  Privatverhältnisse  eingreifenden ­
  Tabacksmonopols.  ')
Die  Bestimmung  in  Art.  3  §  4  des  Zollvertrags  vom  8.  Juli  1867,
wonach  der  im  Umfange  des  Zollvereines  gewonnene  oder  zubereitete  Taback
emer  übereinstimmenden  Besteuerung  unterworfen  werden  sollte,  kann  deßhalb
für  einen  wesentlichen  Fortschritt  angesehen  werden,  und  zwar  sowohl  deßhalb,
weil  hiedurch  einerseits  die  Herstellung  eines  völlig  freien  Verkehrs  mit  Taback,
andererseits  eine  rationelle  Besteuerung  der  ausländischen  Tabackfabrikate
ermöglicht  wurde,  als  auch  aus  dem  Grunde,  weil,  bei  dem  hervorragenden
Tabackkonsum  des  Zollvereins  in  Europa,  ein  sehr  geeignetes  Objekt  für  die
Besteuerung  getroffen  werden  konnte?)  Diese  Bestimmung  des  Vertrags  vom
8.  ^uli  1867  bildet  die  Hauptgrnndlage  für  das  Gesetz  vom  26.  Mai  1868  »)
welches  im  Jahre  1869  ins  Leben  trat?)  Dieses  Bundesgesetz  hatte  den
im  Zollverein  erzeugten  Taback  mit  einer  Steuer  nach  Maßgabe  der  Größe
der  jährlich  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  belegt.  Dieselbe  betrug  60  Ps.
für  je  85  Quadrat-Meter  mit  Taback  bepflanzten  Bodens  und  unterschied
sich  wesentlich  von  der  früheren  Preußischen  Besteuerung,  wonach  eine  Klassenbesteuernng
  stattfand?)
Ren  toar  gegenüber  der  früheren  Preußischen  Gesetzgebung  die  Bestimmung ­
  in  §  2  des  Gesetzes,  wonach  eine  Befreiung  von  der  Steuer  eintritt,
wenn  die  von  einem  Pflanzer  oder  von  mehreren  zu  einem  Hausstände  gehörigen ­
  Pflanzern  mit  Taback  bebaute  Gesammtfläche  weniger  als  6  Quadrat-Ruthen
  beträgt.
Während  früher  auch  eine  mündliche  Anmeldung«)  der  steuerpflichtigen
Grundfläche  bei  der  Steuerbehörde  zulässig  war,  wurde  dieselbe  durch  8  3
des  Gesetzes  ans  die  schriftliche  beschränkt.
Die  Bezahlung  der  Stenerbeträge  mußte  nach  der  früheren  Gesetzgebung 7 )
erfolgen,  sobald  der  Steuerschuldner  die  Hälfte  seines  Erntegewinnes  in  andere
Hände  bringt  oder,  wenn  eine  Veräußerung  des  Tabacks'nicht  früher  stattgefunden ­
  hat,  zu  Ende  Juli  des  nach  der  Ernte  folgenden  Jahres.  Durch
§  5  Ļlbs.  2  des  Gesetzes  von  1868  find  jedoch  die  Steuerbeträge  nach  der

')  Besonders  die  Preußische  Regierung  sprach  sich  entschieden  gegen  das  Monopol  aus
und  ließ  1857  nn  Verlag  bei  Decker  eine  offiziöse  Broschüre  unter  dem  Titel  „Der  Zollverein
und  das  Tabackmonopol"  dagegen  erscheinen.
*)  Siche  Hirth's  „Annalen"  1868  S.  357  ff.  Materialien  zur  Tabacksteuerfraae.
")  Bundesgesetzblatt  v.  1868  S.  319;  Jahrbücher  1868  S.  535;  Hirth's  „Annalen"
1868  S.  683.
4 )  §  9  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1868.
o  s  ?).Şiehe  übrigens  Appell,  „Die  Abgabeaesetzgebung  sür  fremden  und  einheimischen
Taback  nn  Deutschen  Zollverein";  Berlin  1870,  è.  7  ff.
a )  Siehe  Preußische  Kabinets-Ordre  vom  29.  März  1828,  Nr.  5.
7 )  Siehe  Preußische  Kabinets-Ordre  vom  29.  März  1828,  Nr.  9.
            
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