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v. Aufse s; : Die Zälle und Steuern des Deutschen Reiches.
zur Ausfuhr bestimmter Tabackfabrikate getroffen, welche jedoch durch einen
Bttndesrathsbeschluß vom 2. Febr. 1876 wesentliche Veränderungen erfuhren. *)
Das Gesetz vom 16. Juli 1879 betr. die Besteuerung des Tabacks/)
über dessen Entstehung bereits im I. Abschnitte das Nöthige erwähnt worden
ist, hat eine vollständige Umwälzung in der Tabackbesteuerung herbeigeführt;
denn außer einer bedeutenden Erhöhung der Eingangszölle 3 ) vom 25. Juli 1879
an (§ 1) wurden für den innerhalb des Zollgebiets erzeugten Taback in
fermentirtem oder getrocknetem fabrikationsreifen Zustande vom 1. April 1880
an folgende Ste tiers ätze von je 100 Kg. festgesetzt : nämlich 2o JÍ?. für
das Jahr 1880, 30 M. für 1881 und 45 JÙ für 1882 und folgende Jahre
(§ 2). Nur ausnahmsweise findet für Tabackpflanz,mgen auf Grundstücken
von weniger als 4 Ar Flächeninhalt statt der Gewichtsstener eine Flächen-
steiler Anwendung, welche für 1 Q-Meter für das Jahr 1880 2 ^ , für
1881 3 4 und für 1882 und folgende Jahre 4,5 ^ beträgt. Uebrigens
können auch diese Flächen durch die Zollbehörde der Gewichtsteuer^ unterstellt
werden (§ 23). Jeder Tabackpflanzer hat bis zum Ablaufe des 15. Itili die
von ihm mit Taback bepflanzten Grundstücke schriftlich anzumelden und
werden diese Anmeldungen von der Steuerbehörde an Ort mld Stelle geprüft
(§3 "-4) ')
Der Inhaber eines mit Taback bepflanzten Grimdstückes haftet für
die G e stet litt, g des auf demselben erzeugten Tabacks zur amtlichen Ver
wiegung (§ 5). Zur Sicherung der vollständigen Gestellung des Tabacks
zur amtlichen Verwiegung ist die Steuerbehörde befugt, vor der Ernte die
Blätterzahl oder'Gewichtsmenge festzustellen. Ueber die Art dieser
Feststellungen geben die §§ 6—8 des Gesetzes nähere Vorschriften und
Erleichterungen?) Für das Verfahren bei eingetretenen Unglücksfällen vor
der amtlichen Verwiegung, wozu auch Miß wachs gehört, und bei Abgang,
Bruch tmd Abfall entscheidet § 9. 6 )
Znr Kontrole des Tabacks bis ztlr Verlviegilng ist der Stellerbeamte zum
Bestich der Trockenboden berechtigt (§ 10)?) Den, Tabackbaner ist eine
Veräußerung des Tabacks ohne Genehmigung der Steuerbehörde
vor der Verwiegung nicht gestattet (§ 11)?)
Durch Bnndesrathsbeschluß vom 24. März 1884 (Zentralbl. des Reichs
1884 S. 115) wurde bestimmt, daß sog. Dachfättle (Verjust von Taback
buret) Fäulniß in den Trockenräumen) nach § 9 Ziffer 2 des Gesetzes von
1879 zu behandeln sei.
9 § 341 des Prot. Abgedr. in den Annalen von 1876 S. 793.
2 ) Reichsgcsetzbl. 1879 S. 245. s. a. d. Abdruck in den Annalen v. 1880 S. 875.
Hiezu wurden ' vom Bnndesrath als Aussührungsbestimmungcn beschlossen: eine Bekannt
machung v. 25. März 1880 (Zentralbl. des Reichs 1880 S. 153), Dienstvorschriften.
29. Mai 1880 (a. a. O. S. 327), ein Regulativ betr. die Niederlagen für unversteuerten in
ländischen Taback v. 29. Rèni 1880 (ci. ci. O. S. 386) und ein Regulativ betr. die Kreditirung
der Tabackgewichtssteuer v. 1880 (ei. a. O. S. 468).
») Für 100 Kg. Tabacksblätter, unbearbeitete und Stengel, dann für Tabacksancen 85 Jé,
für 100 Kg. sabrizi'rten Taback und zwar für Zigarren und Zigaretten 270 M, für andere
Tabackfabrikate 180 Jé. Eingangszoll.
4 ) S. a. § 1 u. 2 der Bekanntmachung des Bundesraths und § 1 u. 2 der Dienst
anweisung. ,
8 ) S. ei. §§ 3 u. 4 der Bekanntmachung, §§ 6—14 der Dienstvorschriften.
8 ) S. st. §§ 5 u. 6 ei. a. O. ». §§ 15 a. 16 a. a. O.
7 ) S. a. 8 7 st. o. O. u. 8 7 st- st- ß.
8 ) S. st. 88 8 u. 9 o. st. O. u. 88 18 u. 19 o. st. C.