Besondere Vorschriften. Tabacksteuer.
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Die §§ 12—15 des Gesetzes bestimmen die Zeit und das Verfahren für
die Verwiegungen des Tabacks.') Dieselbe hat spätestens am 31. März
des auf das Erntejahr folgenden Jahres stattzufinden. Hiebei sind die Taback
blätter in Bündel und Büschel, nach Anweifimg der Steuerbehörde verpackt,
zur amtlichen Verwiegung zu stellen; auch G rump en, Bruch und sonstige
Abfälle unterliegen der Verwiegung.
Durch Gesetz vom 5. April 1885 § 1 (Reichsgesetzbl. 1885 S. 83)
wurde zu § 12 des Gesetzes vom 16. März 1879 ein Zusatz gemacht, nach
welchem die obersten Landes-Finanzbehörden ermächtigt sind, ausnahmsweise
zu gestatten, daß die Gewichtsermittlung erst am 31. März, jedoch
spätestens bis zum 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres
geschehe.
Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Tabackgrumpen hat der
Bnndesrath in seiner Sitzung vom 28. Mai 1881 folgende Vorschriften
erlassen: *)
Die Genehmigung zur Veräußerung von ungetrockneten Grumpen
(§11 Absatz 1 des Gesetzes) kann außer dem in § 8 der Bekanntmachung
angegebenen Falle von der Steuerbehörde auch dann ertheilt werden, wenn
der Tabackpflanzer die Verpflichtung übernimmt, die ungetrockneten Grumpen
zur Verwiegung vorzuführen. Die Genehmigung kann mündlich eingeholt werden.
Nach der Verwiegung der ungetrockneten Grumpen ist das Gewicht der
selben in dachreifem, trockenem Zustande nach Maßgabe der Bestimmungen in
§ 19 Absatz 1 der Dienstvorschriften abzuschätzen und von diesem Gewicht
nach Abzug von die Steuer zu berechnen. Die Zahlung der Steuer durch
den Käufer hat, sofern nicht die Grumpen mit Bersendungsschein auf eine
Niederlage abgefertigt werden oder Kreditirung erfolgt ist, sofort zu erfolgen.
Mit Genehmigung der Direktivbehörden kann an die Stelle der beim
Verkauf der Grumpen einzureichenden Auszüge aus den Anmeldungen (§ 18
der Dienstvorschriften) und der abzllgebenden Verwiegungsanmeldungen (tz 13
der Bekanntmachung) ein Register treten, welches die bezüglichen Angaben
zu enthalten hat. Ueber die Einrichtung und Führung dieses Registers
bestimmen die Direktivbehörden das Nähere.
Die Steuer wird nach der Verwiegung in der Art festge
stellt, daß von dem ermittelten Gewichte ‘/ 5 in Abzug gebracht wird als
Abgang durch Fermentation und Trocknung zur Fabrikation. Ueber die Ver
wiegung und Feststellung der Steuer erhält der Steuerpflichtige eine amtliche
Bescheinigung und hat von da an für die bestimmte Steuerzahlung zu haften
§ 16 Abs. 1 u. § 19).»)
Durch § 2 des Gesetzes vom 5. April 1885 (Reichsgesetzbl. 1885 S. 83)
wurde hinter Abschnitt 2 des § 16 des Gesetzes vom 16. Juli 1879 ein Zusatz
gemacht, nach welchem die obersten Landes-Finanzbehörden ermächtigt sind, im
Falle des Bedürfnisses die Frist zur Zahlung der Steuer über den
15. Juli des ersten auf das Erntejahr folgenden Jahres hinaus bis zur
erstmaligen Veräußerung des Tabacks, längstens jedoch bis zum 30. Juni des
zweiten auf das Erntejahr folgenden Jahres zu verlängern. Hiernach sind
in § 16 und 19 des Gesetzes von 1879 die Worte „bis zum 15. Juli des
’) S. o. §§ 10, 13 h. 16 der Bekanntmachung und §§ 20—23 der Dienstvorschriften.
*) Zentralbl. des Reiches 1881 S. 231.
*) S. a. 14 ». 20 der Bekanntmachung und §§ 24—27 der Dienstvorschrift.