Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Für die Denaturirung von Viehsalz war durch diesen Bundesrathsbeschluß 
angeordnet worden, daß: ,, m . 
a) das ans Siedesalz bereitete, mit 7* Prozent Eisenoxyd und mit 
1 Prozent Pulver aus ilnvermischtem Wermuthkraut, 
b) baë mië Steuifa^ bcTcitetc, mit % 1 
unverniischtern Wernulthskrantpulver, benaturirt werden soll. 
Da sich nun herausstellte, daß sog. Viehsalz-Lecksteine aus technischen 
Gründen, mit Werniuthskrantpulvcr vermischt, nicht herziistellen sind, so wurde 
nachträglich eins besonderen Antrag am 23. Mai 1870 vom Bundevrathe rer 
Beschluß gefaßt, für die Bereitung von Viehsalz-Lecksteinen bei Herstellung ans 
Siedesalz 7* Prozent Eisenoxyd und V* Prozent Holzkohlenpnlver und bei 
^cr^eíí^mg miß ^ ^ro^eiit eifenomb imb 7^ ^oíg(o^íen= 
pulver als Denatnrirmittel bis auf Weiteres anzuordnen?) 
Ferner wurde vorgeschrieben, daß die steuerfreie Ablassnng des noch cuff 
Vorrath nach den Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom 8. ^nli 1808 
denaturirten Vieh- lind Gewerbesalzes, falls es nicht nachträglich auf die 
später angeordnete Weise denatnrirt werden sollte, einzustellen sei. 
Endlich wurde beschlossen, daß die nach dem Bundesrathsbeschlnye vom 
20. Dezember 1869 zu bildende Kommission auch mit einer nochmaligen 
Prüfung zur Ermittelung des zweckmäßigsten Verfahrens für die Denatnrirnng 
von Viehsalz zu beauftragen sei. . , - 
Diese Kommission, welche auf den 18. Juli 1870 nach Schönebeck em- 
berufen worden war, sah sich dllrch den Ausbruch des Krieges veranlaßt, 
ihre bereits begonnenen Berathungen bis auf Weiteres zu vertagen und trat 
erst wieder auf Einladung des Reichskanzleramtes am 11. Marz 1872 m 
Schönebeck zusammen. Dieselbe war tote im Jahre 1869 ans Şteuer- und 
Salinen-Beamten verschiedener Staaten zusammengesetzt uub legte auch dieses 
Mal die Resultate ihrer Berathungen in einem Berichte nieder, welcher am 
13. April 1872 vom Reichskanzler dem Bundesrathe zur Beschlußfassung 
vorgelegt wurde. ^ . 1Qf70 
1. Das Hauptresultat des Bnndesrathsbeschlnffes vom 21. Jnm lo7«. 
ist in neuen Bestimmungen betreffend die Besreinng des zu landwirth- 
schaftlichen lind gewerblichen Zwecken bestimmten Malzes von der Salzabgabe 
niedergelegt?) welche mit 1. September 1872 ins Leben traten. 
2. Außerdem wurde beschlossen, das von Natur starr gefärbte und 
mit 5 bis 10 Proz. Gyps, Thonerde, Eisenoxyd und Theilen von Kohlenstoff 
durchsetzte Steinsalz der Saline Berchtesgaden ohne weitere künstliche 
in Gtiicfcn alë 8ic^W^^cine in ben 916916:,,,#: 
bezirken Sberbayern, Niederbayern, Schwaben-N'enbnrg und Sberpsalz unter 
gewissen Kontrvlen steuerfrei abgeben zu lassen?) 
3. Weiter ging der Beschluß dahin, für den Verkauf der nach den seit 
herigen Vorschriften denaturirten Salzvorräthe einen Termin bis 
1. Januar 1873 zu geben, außerdem aber zu bewilligen, daß ungekl e inert er 
Pfannen st e in unter gewissen Kontrolen undenatnrirt an einzelne Fabrikanten 
und Landwirthe abgegeben werden könne und endlich, daß für Bestell) alz 
(im Gegensatz zu dem ans Vorrath denaturirten)I im Bedürsmßfalle al^ 
0 Zentralbl. 1870 S. 173; Jahrbücher 1870 S. 304; Appell a. a. O. Ş. 106. 
2 ) Abgedruckt im Zentralblatt 1872 S. 318. .. . ö70 « 97 . 
3 ) Abgedruckt im Amtsblatt der Bayerischen General-Zolladmunstration 18.2 U. -74. 
4 ) S. ß. der Bestimmungen rc.
	        
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