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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Für die Denaturirung von Viehsalz war durch diesen Bundesrathsbeschluß
angeordnet worden, daß: ,, m .
a) das ans Siedesalz bereitete, mit 7* Prozent Eisenoxyd und mit
1 Prozent Pulver aus ilnvermischtem Wermuthkraut,
b) baë mië Steuifa^ bcTcitetc, mit % 1
unverniischtern Wernulthskrantpulver, benaturirt werden soll.
Da sich nun herausstellte, daß sog. Viehsalz-Lecksteine aus technischen
Gründen, mit Werniuthskrantpulvcr vermischt, nicht herziistellen sind, so wurde
nachträglich eins besonderen Antrag am 23. Mai 1870 vom Bundevrathe rer
Beschluß gefaßt, für die Bereitung von Viehsalz-Lecksteinen bei Herstellung ans
Siedesalz 7* Prozent Eisenoxyd und V* Prozent Holzkohlenpnlver und bei
^cr^eíí^mg miß ^ ^ro^eiit eifenomb imb 7^ ^oíg(o^íen=
pulver als Denatnrirmittel bis auf Weiteres anzuordnen?)
Ferner wurde vorgeschrieben, daß die steuerfreie Ablassnng des noch cuff
Vorrath nach den Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom 8. ^nli 1808
denaturirten Vieh- lind Gewerbesalzes, falls es nicht nachträglich auf die
später angeordnete Weise denatnrirt werden sollte, einzustellen sei.
Endlich wurde beschlossen, daß die nach dem Bundesrathsbeschlnye vom
20. Dezember 1869 zu bildende Kommission auch mit einer nochmaligen
Prüfung zur Ermittelung des zweckmäßigsten Verfahrens für die Denatnrirnng
von Viehsalz zu beauftragen sei. . , -
Diese Kommission, welche auf den 18. Juli 1870 nach Schönebeck em-
berufen worden war, sah sich dllrch den Ausbruch des Krieges veranlaßt,
ihre bereits begonnenen Berathungen bis auf Weiteres zu vertagen und trat
erst wieder auf Einladung des Reichskanzleramtes am 11. Marz 1872 m
Schönebeck zusammen. Dieselbe war tote im Jahre 1869 ans Şteuer- und
Salinen-Beamten verschiedener Staaten zusammengesetzt uub legte auch dieses
Mal die Resultate ihrer Berathungen in einem Berichte nieder, welcher am
13. April 1872 vom Reichskanzler dem Bundesrathe zur Beschlußfassung
vorgelegt wurde. ^ . 1Qf70
1. Das Hauptresultat des Bnndesrathsbeschlnffes vom 21. Jnm lo7«.
ist in neuen Bestimmungen betreffend die Besreinng des zu landwirth-
schaftlichen lind gewerblichen Zwecken bestimmten Malzes von der Salzabgabe
niedergelegt?) welche mit 1. September 1872 ins Leben traten.
2. Außerdem wurde beschlossen, das von Natur starr gefärbte und
mit 5 bis 10 Proz. Gyps, Thonerde, Eisenoxyd und Theilen von Kohlenstoff
durchsetzte Steinsalz der Saline Berchtesgaden ohne weitere künstliche
in Gtiicfcn alë 8ic^W^^cine in ben 916916:,,,#:
bezirken Sberbayern, Niederbayern, Schwaben-N'enbnrg und Sberpsalz unter
gewissen Kontrvlen steuerfrei abgeben zu lassen?)
3. Weiter ging der Beschluß dahin, für den Verkauf der nach den seit
herigen Vorschriften denaturirten Salzvorräthe einen Termin bis
1. Januar 1873 zu geben, außerdem aber zu bewilligen, daß ungekl e inert er
Pfannen st e in unter gewissen Kontrolen undenatnrirt an einzelne Fabrikanten
und Landwirthe abgegeben werden könne und endlich, daß für Bestell) alz
(im Gegensatz zu dem ans Vorrath denaturirten)I im Bedürsmßfalle al^
0 Zentralbl. 1870 S. 173; Jahrbücher 1870 S. 304; Appell a. a. O. Ş. 106.
2 ) Abgedruckt im Zentralblatt 1872 S. 318. .. . ö70 « 97 .
3 ) Abgedruckt im Amtsblatt der Bayerischen General-Zolladmunstration 18.2 U. -74.
4 ) S. ß. der Bestimmungen rc.