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V. Aufses;: Die Zotte und Steuern des Deutschen Reiches.
1868') und durch Verordnungen des Bnndespräsidinms vom 29. Jitli 1868/)
vom 19. Oktober 1868») und vom 5. Juni 1869') eine gleichmäßige Gesetz
gebung geschaffen. In der zllm damaligen Norddeiltschen Bunde gehörigen
Provinz'Oberhessen wurde die dortselbst in anderer Weise und etwas höher
veranlagte Biersteuer bis ztlin Erlaß eines allgemeinen Gesetzes belassen.
Ueber die subsidiarische Haftung des Brauers für Zuwiderhandlungen gegen
die Brailmalzstenergesetze durch Verwalter, Gewerbsgehilfen itnb Hausgenossen
wurde durch das Bnndesgesetz vom 8. Juli 1868 Näheres bestimmt/)
Dieses war die Lage der Reichsgesetzgebnng bezüglich der Bierbesteuernng
bis in die neueste Zeit, als am 13. Januar 1872 der Reichskanzler den Ent
wurf eines Gesetzes wegen Erhebung der Brallstener im Deutschen Reiche
liebst Motiven dem Bnndesrathe zur Beschlußfassung vorlegte, der mit einigen
Aenderungen nach erfolgter Zllstimmnng des Bnndesrathes und des Reichs-
tages am' 31. Mai 1872 als Reichsgesetz publizirt wurde und mit 1. Januar
1873 im Deutschen Reiche mit Ausschluß von Bayern, Württemberg, Baden?)
Elsaß-Lothringen?) des Großherzoglich Sächsischen Vordergerichts Ostheim
und des Herzoglich Sachsen-Kvburg-Gothaischen Amtes Königsbergs) in
Kraft») trat. , ,
Obgleich nämlich die Abgabe von Bier, wie oben näher auseinandergesetzt
worden ist, innerhalb des früheren Norddeutschen Bundesgebiets und nach
Art. 35 bis 38 der Reichsverfassnng im ganzen Gebiete des Reiches mit Aus
nahme der genannten Staaten zu den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern
gehört, über welche dem Reiche verfassungsmäßig ausschließlich die Gesetzgebung
zusteht und deren Reinertrag von den Einzelstaaten an die Bundeskasse abzu
führen ist, so fehlte es bisher doch an einem allgemein giltigen Reichsgesetze
über diese Besteuerung.
Das Gesetz vom 4. Juli 1868'") war nur für einige, erst nach der
Errichtllng des Norddeiltschen Bundes der Steuergemeinschaft neu hinzugetretene
Staaten und Gebietstheile erlassen worden und das Gesetz vom 8. Juli
1868") hatte sich nur darauf beschränkt, die subsidiarische Haftung des
Brauerei-Unternehmers für Zuwiderhandlungen seiner Gewerbsgehilfen allgemein
zu regeln. Ans diesem Mangel eines einheitlichen Gesetzes hatten sich natür-
lich in mehrfacher Beziehung Uebelstände ergeben, deren baldige Beseitigung
um so wünschenswerther erscheinen mußte, als die Abweichungen der ver
schiedenen Gesetze von einander nicht nur formeller Natur oder nebensächlich
waren, sondern in verschiedenen Bestenernngssystemen (GroßberFvgthnm Hessen)
9 Bnndesgesepbl. 1868 S. 375.
2 ) A. a. £>. S. 465.
8 ) A. a. O. S. 513.
9 A. a. O. S. 241.
8 ) Bundesgesepbl. 1868 S. 403; siehe auch Hirth's „Annalen" 1868 o. 689 st.
8 ) Art. 35 Abs. 2 der Reichsverfassung.
9 In Elaß-Lothringen beließ man wegen Mangels der nöthigen Erhebungen die durch
das Französische Gesep v' 28. April 1816 eingeführte sog. Kesselsteuer.
8 ) Rach den bes anderen Staatsverträgen v. 25. Januar 1831, 24. Mai 1843, 22. Marz
1833 Sep.-Art. 1; vom 4. April 1833 s«q. Art. 3; vom 14. Juni 1831, 22. März 1833
Sep.-Art. i und vom 4. April 1853 Sep.-Art. 3 mit Bayern in Bezug ans die Bier,teuer-
vereinigt.
«) Reichsgesepbl. 1872 S. 153 ss.
10 ) Bundesgesepbl. 1868 S. 375 ff.
") Bundesgesepbl. 1868 S. 403.