Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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V. Aufses;: Die Zotte und Steuern des Deutschen Reiches. 
1868') und durch Verordnungen des Bnndespräsidinms vom 29. Jitli 1868/) 
vom 19. Oktober 1868») und vom 5. Juni 1869') eine gleichmäßige Gesetz 
gebung geschaffen. In der zllm damaligen Norddeiltschen Bunde gehörigen 
Provinz'Oberhessen wurde die dortselbst in anderer Weise und etwas höher 
veranlagte Biersteuer bis ztlin Erlaß eines allgemeinen Gesetzes belassen. 
Ueber die subsidiarische Haftung des Brauers für Zuwiderhandlungen gegen 
die Brailmalzstenergesetze durch Verwalter, Gewerbsgehilfen itnb Hausgenossen 
wurde durch das Bnndesgesetz vom 8. Juli 1868 Näheres bestimmt/) 
Dieses war die Lage der Reichsgesetzgebnng bezüglich der Bierbesteuernng 
bis in die neueste Zeit, als am 13. Januar 1872 der Reichskanzler den Ent 
wurf eines Gesetzes wegen Erhebung der Brallstener im Deutschen Reiche 
liebst Motiven dem Bnndesrathe zur Beschlußfassung vorlegte, der mit einigen 
Aenderungen nach erfolgter Zllstimmnng des Bnndesrathes und des Reichs- 
tages am' 31. Mai 1872 als Reichsgesetz publizirt wurde und mit 1. Januar 
1873 im Deutschen Reiche mit Ausschluß von Bayern, Württemberg, Baden?) 
Elsaß-Lothringen?) des Großherzoglich Sächsischen Vordergerichts Ostheim 
und des Herzoglich Sachsen-Kvburg-Gothaischen Amtes Königsbergs) in 
Kraft») trat. , , 
Obgleich nämlich die Abgabe von Bier, wie oben näher auseinandergesetzt 
worden ist, innerhalb des früheren Norddeutschen Bundesgebiets und nach 
Art. 35 bis 38 der Reichsverfassnng im ganzen Gebiete des Reiches mit Aus 
nahme der genannten Staaten zu den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern 
gehört, über welche dem Reiche verfassungsmäßig ausschließlich die Gesetzgebung 
zusteht und deren Reinertrag von den Einzelstaaten an die Bundeskasse abzu 
führen ist, so fehlte es bisher doch an einem allgemein giltigen Reichsgesetze 
über diese Besteuerung. 
Das Gesetz vom 4. Juli 1868'") war nur für einige, erst nach der 
Errichtllng des Norddeiltschen Bundes der Steuergemeinschaft neu hinzugetretene 
Staaten und Gebietstheile erlassen worden und das Gesetz vom 8. Juli 
1868") hatte sich nur darauf beschränkt, die subsidiarische Haftung des 
Brauerei-Unternehmers für Zuwiderhandlungen seiner Gewerbsgehilfen allgemein 
zu regeln. Ans diesem Mangel eines einheitlichen Gesetzes hatten sich natür- 
lich in mehrfacher Beziehung Uebelstände ergeben, deren baldige Beseitigung 
um so wünschenswerther erscheinen mußte, als die Abweichungen der ver 
schiedenen Gesetze von einander nicht nur formeller Natur oder nebensächlich 
waren, sondern in verschiedenen Bestenernngssystemen (GroßberFvgthnm Hessen) 
9 Bnndesgesepbl. 1868 S. 375. 
2 ) A. a. £>. S. 465. 
8 ) A. a. O. S. 513. 
9 A. a. O. S. 241. 
8 ) Bundesgesepbl. 1868 S. 403; siehe auch Hirth's „Annalen" 1868 o. 689 st. 
8 ) Art. 35 Abs. 2 der Reichsverfassung. 
9 In Elaß-Lothringen beließ man wegen Mangels der nöthigen Erhebungen die durch 
das Französische Gesep v' 28. April 1816 eingeführte sog. Kesselsteuer. 
8 ) Rach den bes anderen Staatsverträgen v. 25. Januar 1831, 24. Mai 1843, 22. Marz 
1833 Sep.-Art. 1; vom 4. April 1833 s«q. Art. 3; vom 14. Juni 1831, 22. März 1833 
Sep.-Art. i und vom 4. April 1853 Sep.-Art. 3 mit Bayern in Bezug ans die Bier,teuer- 
vereinigt. 
«) Reichsgesepbl. 1872 S. 153 ss. 
10 ) Bundesgesepbl. 1868 S. 375 ff. 
") Bundesgesepbl. 1868 S. 403.
	        
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