Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

z.  B.  auf  dem  Kühlschiffe  rc.  zusetzen,  kann  von  der  Direktivbehörde
  eine  besondere  Fixation  gestattet  werden  oder  auch  unter
geeigneter  Kontrole  nachgelassen  werden,  innerhalb  eines  bestinnnten
Zeitabschnittes  die  auf  Lagerfässer  oder  Flaschen  zuzusetzende  Menge
von  Malzsurrogaten  im  Ganzen  voraus  zll  deklariren.
c)  Nach  Bundesrathsbeschluß  vom  22.  November  1877  )  kann  sog.
Tiemann'sches  Färbebier  amtlich  verschlosseit  und  mit  Ursprungszeugniß
  versehen  bei  der  Berwendnng  von  anderer  Bierbereitung
steuerfrei  gelassen  werden,  wenn  der  empfangende  Brauer  über  dte
Art  uitb  Weise  der  Verwendung  eine  Generaldeklaration  abgibt  und
über  Ab-  und  Zugang  Buch  führt,  auch  der  amtliche  Verschluß  nur
von  Steuerbeamten  gelöst  nub  bis  zum  völligen  Verbrauch  stets  wieder
Nach  Bnndesrathsbeschlnß  vom  12.  Dezember  187,$  soll  in  allen  Fällen,  in
welchen  die  Essigb  ereitnng  vorwiegend  aus  Branntwein  erfolgt,  ein  werterer
Zusatz  der  im  §  1  aufgeführten  Braustoffe  keine  Steilerpflicht  begründen.
Dagegen  ist  die  Steuerpflichtigkeit  des  Essigs  rrach  tz  2  des  Branitenergesetzes
  auch  in  dem  Falle  nach  einem  Bnndesrathsbeschlnsse  vom  3.  JJcat
1878 1  2 )  begründet,  wenn  aus  der  zur  Hefenbereitnng  desselben  dienenden  Malzwürze ­
  zugleich  flüssige  Hefe  (sog.  Kunsthefe)  gewonnen  wird.
2.  Die  bisher  fast  allgemein  durchgeführte  Besteuerung  nach  dem
Gewichte  des  Materials  wurde  beibehalten/')  da  sich  dieselbe  m  langiüfmqcr
  in  beut  größten  Steile  ^e^ttj^^ía^tbë  bcn#rt  ßaüe  o#
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nach  seiner  Güte  in  Verbindung  mit  der  Menge  trifft.  Ev  wurde  jedoch
abweichend  von  der  früheren  Gesetzgebung  das  Nettogewicht  der  Versteuerung
zrr  Grunde  gelegt.  Während  früher  ein  Uebergewicht  von  '/ic  Zentner  bet
jeder  Malzpost  unberücksichtigt  blieb,  soll  nach  dem  treuen  Gesetz  eut  Uebergewicht ­
  unberücksichtigt  bleiben  an  der  für  ein  Gebrände  bestimmten  Gesammtmenge,
  von  welchem  die  Steuer  weniger  als  '/s  Groschen  beträgt.
Die  sog.  Kesselsteuer,  welche  im  Grvßherzogthum  Hessen  besteht,  wurde
nicht  für  empfehlenswerth  erachtet,  weil  sie  das  eigentliche  Steuerobjekt,
das  Bier,  nur  sehr  mittelbar  und  insofern  ungleichmäßig  trifft,  als  sre,  een
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Menge  anlegend,  Biere  von  dern  verschiederrsten  Gehalt  und  Werth  urrt  gleich
hoher  Steller  belegt:  weil  sie  ferner  dell  Brauer  zrr  irrationellen  ^öraumeth  öden
(z.  B.  mehrmaligem  Nachfüllen,  allzudickem  Einkochen  der  Würzen  rc.)  verleitet: ­
  weil  sie  ferner  die  freie  Bewegung  des  Gewerbes  auch  lnsofetn  stört,
indent  sie  zttr  jedesmaligen  volleii  Allsnlltzllng  des  einmal  vorhandenen  Kesselranmes
  oder  zur  Beschaffung  von  Kochpfannen  von  verschiedenen  Größen  veranlaßt: ­
  und  weil  sie  endlich  zur  Berhütilng  heimlichen  Zwischenkochens  etite
lästige  lind  länger  andauernde  Kontrole  des  Brartaktes  als  die  Matertalsteuer
erfordert
3.  Im  Allgemeinen  wurde  in  dem  neuen  Gesetze  die  bisherige  Steuerform
  festgehalten,  wonach  Deklaration  tutb  Gewichtsermittlung  des  stetter  pflichtigen ­
  Materials  sich  an  den  Akt  der  Einmaischnng  anschließt,  und  nur  ans-1)

  §  401  des  Prot.,  s.  Preus;.  Zentralbl.  1877  S.  268.  Die  gleiche
genießt  Tau  z  er'sches  Färbebier  nach  Preuß.  Ministerialreskript,s.  Preutz.  Zentralbl
2)  §  284  des  Prot.,  Zentralbl.  des  Reiches  1878  Ş.  274.
3 )  §  2  des  Gesetzes  v.  1872.

Begünstigung
.  1880  e.,131.
            
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