Besondere Vorschriften. Brausteuer.
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lia f)in § o? ei f e ist in § 22 des Gesetzes von 1H72 unter gewissen Bedingungen
(Ņr- 1—4) erne Erhebung der Brausteuer von der Vermahlung
der Braustoffe zugelassen und zwar:
a) für die Brauer derjenigen Orte, wo zllr Zeit nach den Landesgesetzen
dre Brannralzstener im Anschlüsse an eine örtlich bestehende Mahl
steuer von dein für Brauzwecke zur Mühle bestimmten noch unge-
schroteten Malze erhoben wurde;
t>) außerdem aber mir Genehmigung der Direktivbehvrde für solche
Brauer, welche darauf antragen und sich den dieserhalb besonders
^ vorzuschreibenden Bedingungen unterwerfen.
In diesen Fällen soll der Brauer von der Anzeige der Braneinmaisch-
ungen, welche außerdem nach § 16 des Gesetzes von'1872 unerläßlich ist,
insoweit befreit sein, als er steuerpflichtige Stoffe zum Brauen verwendet, die
Vorher einer Verarbeitung auf Mahlwerken unterlagen.
Selbstverständlich sind die Surrogatstoffe von ' dieser Vergünstigung aus
geschlossen, insoweit sie sich nicht zur Vermahlung eignen?)
Nach einem Bundesrathsbeschlusse vom 20. Febr. 1875 kann auch ein
in, Sinuc M § 1 ^ 2 Der #1,,^ statt fa,I^^^änmf^^er
Bucher zugelassen werden, und soll nur eine schriftliche Deklaration
nach einem von der Direktivbehörde vorzuschreibenden Muster bei der Anmelduna
nach § 5 der Grundsätze zulässig sein?)
4. Nach § 4 des Gesetzes kann nach Uebereinkommen mit der Stener-
behvrde unter den von derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer
Abs,ndüng sfumine die Versteuerung für einen bestimmten Zeitraum erfolgen
(Fixation). Die näheren Bestimmungen hat der Bundesrath in den Grund
sätzen für die Fixation der Bransteuer niedergelegt») und hiezu noch
folgende Beschlüsse gefaßt:
a) Nach Beschluß vom 29. April 1874*) kann versuchsweise bis auf
Weiteres fixirten Brauern von den Hauptämtern ans Ansuchen gestattet
werden, Bier an nicht fixirte Brauer abziilassen.
b) In der Sitzung v. 23. Nov. 1876 -') wurden bezüglich der Grundsätze
sur die Fixation der Braustcner folgende Aenderungen beschlossen.
Zu I- 3. Die Fixationsverträge (Muster A) werden in der Regel
längstens auf Jahresdauer abgeschlossen. Ausnahmsweise ist ein
kürzerer Zeitraum hiefür zulässig.
Zn I I. 2. Die Fixation kann sich auf je 5 Jahre erstrecken.
Zu II. 4. zweiter Absatz. Die Anträge auf Abschluß von Fixa-
tivnsverträgen sind spätestens 6 Wochen vor dem Zeitpunkte, mit
welchem die Fixation beginnen soll, vorzubringen.
0) Durch Bnndesrathsbeschlnß vom 21. Inni 1878°) wurde folgende
Aenderung der Nr. 9 der Grundsätze über die Fixation der Bran-
stener angeordnet:
') S. hiezu die vom Bundesrathe erlassenen Grundsiiße über die Zulassung der Brauer
şş^ntnchtnn^ der Biersteucr im Wege der Bermahlungsstcuer v. 18. Nov. 1872. Jahr-
*) § 157 des Prot., Preuß. Zentralbl. 1875 S. 1875 91.
s ) S. Jahrb. 1873 ©. 91 ff.
4 ) § 256 des Prot., Preuß. Zentralbl. 1874 ©. 163.
8 ) Ö 374 u. 375 der Prot., Preuß. Zentralbl. 1877 €. 5.
. *).§ ?, 84 des Prot. Diese Bestimmung gilt nach den Motiven in der Bundesraths
druck,chnft Nr. 86 v. 1878 nicht beim Ucbergange zur Fixation mit Nachversteuerung.