Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 
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4. Außerdem bestimmt ein Bundesrathsbeschluß vom 28. März 1882*), daß, 
wenn bei der Denaturirung von Branntwein zur Essigfabrikation 
eilte größere, als die vorgeschriebene Menge Essig dem Branntwein zu 
gesetzt wird, der Mehrbetrag auf den erforderlichen Wasserzusatz in An 
rechnung gebracht wird. 
5. Durch Bundesrathsbeschluß vom 20. Januar 1883 wurde für die Essig 
fabrikanten unter Abänderung des Regulativs von 1879 die Begün 
stigung geschaffen, daß sowohl bei Bemessung der vorgeschriebenen pro 
zentualen Menge des Denatnrirnngsmittels, als auch bei Berechnung der 
Steuervergütung in allen Fällen diejenige Menge absoluten Alkohols zu 
Grunde zu legen sei, welche bei der amtlichen Revision des zur De 
naturirung bestimmten Branntweins vorgefunden werde. Ebenso wurde 
den Essigfabrikanten die Kontobuchführung erlassen.-) 
6. Durch Bundesrathsbeschluß vom 19. März 1885 lourde bestimmt: 
a) daß den Fabrikanten von Lacken, welche als Ueberzug für 
Oeldrnckbilder benutzt werden, gestattet werden kann, den zur 
Herstellung dieser Lacke zu verwendenden Branntwein mittels 1 / 2 °/ 0 
Terpentinöl denaturiren zu lassen; 
b) die Direktivbehörden zu ermächtigen, abweichend von den Bestimm 
ungen in §§ 10 und 15 des Regulativs von 1879, die Lagerung 
des denaturirten Branntweins in amtlich identifizirten 
Reservoirs unter der Bedingung widerrllflich zu gestatten, daß von 
den treffenden Gewerbetreibenden oder Händlern skalirte Maßstäbe 
beschafft werden, deren Richtigkeit steneramtlich festzustellen sei?) 
II. Die Vorschriften über die Kontrolirung und über den 
Betrieb der Brennereien sind in den §§ 6—11 und 16 — 42 des Ge 
setzes vom 8. Juli 1868 enthalten. 
1. Ueber die Anmeldung der G e räth e bestimmt § 6 des Gesetzes*) 
insbesondere, daß Jeder, der eine Brennerei einrichten oder einen Destillir- 
apparat anschaffen will, gehalten ist, solches vorher der betreffenden Steuer- 
stelle anzuzeigen und derselben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes 
eine Nach Weisung nach einem besonders vorzuschreibenden Musters einzu 
reichen, worin die Räume zur Aufstellung der Gefäße nub zum Betriebe der 
Brennerei, dann die Brenn- und Maischgefäße und der nach dem Inhalt in 
Liter") ailsgedriickte Rauminhalt jedes einzelnen Gefäßes genau und voll 
ständig angegeben sein muß. Derselben muß ein Grundriß in doppelter 
Fertigung 7 ) beigcgeben sein über die Räume, in denen sich die bezeichneten 
Gefäße befinden und über die Stellung derselben in diesen Räumen, welche so 
lange einzuhalten ist, bis Aenderungen durch Einreichung eines anderen Grund 
risses angezeigt worden sind. 
9 A. a. O. 1882 S. 171; s. das Weitere wegen der geänderten Formulare. 
*) Zentralbl. des Reichs 1883 S- 28. 
») a. a. O. 1885 S. 139. 
4 ) Siehe a. Preus;. Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 § 16; Di 1 tin ar a. a. O. S. 116. 
9 Da ein solches Muster zur Zeit noch nicht vorgeschrieben ist, so gilt das in Bei 
lage G zur Anleitung zur Buchführung bei Erhebung der Getrünkcsteuer von 1867 (Zentral 
blatt 1867 S. 163) vorgeschriebene Muster noch jetzt als Norm. — Zentralbl. 1871 S. 399. 
•) Siehe § 16 des Ges. v. 8. Juli 1868 u. Preus;. Regul. v. 1. Dez. 1820 § 11. 
7 ) Für die Anfertigung diese« Grundrisses gelten noch die Bestimmungen des Preuß. 
Regulativs vom 1. Dez. 1820 (D i t tma r a. a. O. S- 127).
	        
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