Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

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4.  Außerdem  bestimmt  ein  Bundesrathsbeschluß  vom  28.  März  1882*),  daß,
wenn  bei  der  Denaturirung  von  Branntwein  zur  Essigfabrikation
eilte  größere,  als  die  vorgeschriebene  Menge  Essig  dem  Branntwein  zugesetzt ­
  wird,  der  Mehrbetrag  auf  den  erforderlichen  Wasserzusatz  in  Anrechnung ­
  gebracht  wird.
5.  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  20.  Januar  1883  wurde  für  die  Essigfabrikanten ­
  unter  Abänderung  des  Regulativs  von  1879  die  Begünstigung ­
  geschaffen,  daß  sowohl  bei  Bemessung  der  vorgeschriebenen  prozentualen ­
  Menge  des  Denatnrirnngsmittels,  als  auch  bei  Berechnung  der
Steuervergütung  in  allen  Fällen  diejenige  Menge  absoluten  Alkohols  zu
Grunde  zu  legen  sei,  welche  bei  der  amtlichen  Revision  des  zur  Denaturirung ­
  bestimmten  Branntweins  vorgefunden  werde.  Ebenso  wurde
den  Essigfabrikanten  die  Kontobuchführung  erlassen.-)
6.  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  19.  März  1885  lourde  bestimmt:
a)  daß  den  Fabrikanten  von  Lacken,  welche  als  Ueberzug  für
Oeldrnckbilder  benutzt  werden,  gestattet  werden  kann,  den  zur
Herstellung  dieser  Lacke  zu  verwendenden  Branntwein  mittels  1 / 2  °/ 0
Terpentinöl  denaturiren  zu  lassen;
b)  die  Direktivbehörden  zu  ermächtigen,  abweichend  von  den  Bestimmungen ­
  in  §§  10  und  15  des  Regulativs  von  1879,  die  Lagerung
des  denaturirten  Branntweins  in  amtlich  identifizirten
Reservoirs  unter  der  Bedingung  widerrllflich  zu  gestatten,  daß  von
den  treffenden  Gewerbetreibenden  oder  Händlern  skalirte  Maßstäbe
beschafft  werden,  deren  Richtigkeit  steneramtlich  festzustellen  sei?)
II.  Die  Vorschriften  über  die  Kontrolirung  und  über  den
Betrieb  der  Brennereien  sind  in  den  §§  6—11  und  16  —  42  des  Gesetzes ­
  vom  8.  Juli  1868  enthalten.
1.  Ueber  die  Anmeldung  der  G  e  räth  e  bestimmt  §  6  des  Gesetzes*)
insbesondere,  daß  Jeder,  der  eine  Brennerei  einrichten  oder  einen  Destillirapparat
  anschaffen  will,  gehalten  ist,  solches  vorher  der  betreffenden  Steuerstelle
  anzuzeigen  und  derselben  mindestens  acht  Tage  vor  Anfang  des  Betriebes
eine  Nach  Weisung  nach  einem  besonders  vorzuschreibenden  Musters  einzureichen, ­
  worin  die  Räume  zur  Aufstellung  der  Gefäße  nub  zum  Betriebe  der
Brennerei,  dann  die  Brenn-  und  Maischgefäße  und  der  nach  dem  Inhalt  in
Liter")  ailsgedriickte  Rauminhalt  jedes  einzelnen  Gefäßes  genau  und  vollständig ­
  angegeben  sein  muß.  Derselben  muß  ein  Grundriß  in  doppelter
Fertigung  7 )  beigcgeben  sein  über  die  Räume,  in  denen  sich  die  bezeichneten
Gefäße  befinden  und  über  die  Stellung  derselben  in  diesen  Räumen,  welche  so
lange  einzuhalten  ist,  bis  Aenderungen  durch  Einreichung  eines  anderen  Grundrisses ­
  angezeigt  worden  sind.

9  A.  a.  O.  1882  S.  171;  s.  das  Weitere  wegen  der  geänderten  Formulare.
*)  Zentralbl.  des  Reichs  1883  S-  28.
»)  a.  a.  O.  1885  S.  139.
4 )  Siehe  a.  Preus;.  Steuerordn.  v.  8.  Febr.  1819  §  16;  Di  1  tin  ar  a.  a.  O.  S.  116.
9  Da  ein  solches  Muster  zur  Zeit  noch  nicht  vorgeschrieben  ist,  so  gilt  das  in  Beilage ­
  G  zur  Anleitung  zur  Buchführung  bei  Erhebung  der  Getrünkcsteuer  von  1867  (Zentralblatt ­
  1867  S.  163)  vorgeschriebene  Muster  noch  jetzt  als  Norm.  —  Zentralbl.  1871  S.  399.
•)  Siehe  §  16  des  Ges.  v.  8.  Juli  1868  u.  Preus;.  Regul.  v.  1.  Dez.  1820  §  11.
7 )  Für  die  Anfertigung  diese«  Grundrisses  gelten  noch  die  Bestimmungen  des  Preuß.
Regulativs  vom  1.  Dez.  1820  (D  i  t  tma  r  a.  a.  O.  S-  127).
            
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