Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Ueber die Anzeige sonstiger Aenderungen in der Nachweisung handelt 
Abs. 2 und 3 des 8 6 des Gesetzes von 1868 und Ziff. II Nr. 9 der An 
leitung von 1867.') 
2. § 7 des Gesetzes von 1868 gibt die Vorschriften wegen Abmeldung 
der außer Gebrailch aitßerhalb der' Brennerei gesetzten Brennereigeräthe bei 
der Steuerbehörde; § 9 schreibt vor, daß die innerhalb der Brennerei 
während der Betriebseinstellung vorhandenen Gefäße von den Beamten ent 
sprechend außer Gebrauch zil setzen seien, wozlt in § 22 des Gesetzes die 
näheren Vorschriften gegeben sind. Dieselben werden durch § 15 der In 
struktion von 1867 entsprechend ergänzt?) 
3. Ueber die Vermessung ilnd Bezeichnung der Geräthe, welche in 
den Brennereien vorhanden, sind in § 8 und 17 des Gesetzes von 1868 und 
in Ziffer III der Anleitung von 1867 3) die näheren Vorschriften enthalten?) 
4. In § 10 des Gesetzes von 1868 ist bestimmt, daß wer eine 
Brennerei in Betrieb setzen will, verpflichtet ist, vor dem Beginne desselben 
einen Betriebsplan''') der Steuerbehörde zum Zwecke der Anmeldung in 
Doppelschrift in Vorlage zu bringen, von dem ein Exemplar in der Brennerei 
ausgehängt werden soll. 
Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung des Betriebs durch diese 
Betriebspläne, sowie über die Anfertigung und das sonstige Verfahren mit 
denselben sind in den §§ 24 und 25 des Gesetzes von 1868 und in Ziff. IV 
Nr. 5 und 9 der Anleitung von 1867°) enthalten?) 
5. Bei der Branntweinbereitung aus nicht mehligen Stoffen ist 
nach den §§11 und 35 des Gesetzes von 1868 außer dem Betriebspläne 
auch noch ein Verzeichniß sämmtlicher Mate?ialvorrä1he/) welches 
zugleich den Aufbewahrungsort enthält, in doppelter Ausfertigung der Steuer 
behörde in Vorlage zu bringen. Dasselbe ist nach Ziff. IV Nr. 11 der An 
leitung nach Muster K anzufertigen?) Im Uebrigen gelten bezüglich der 
Anfertigung und der übrigen Erfordernisse dieses Verzeichnisses die Bestimm 
ungen in § 25 des Gesetzes von 1868?") 
6. Nach § 12 des Gesetzes von 1868 sind die in den §§ 6—11 ent 
haltenen Kontrolvors christ en und sonstigen darauf bezüglichen reglemen- 
tären Bestimmungen nicht nur von Demjenigen zu beobachten, der eine 
') Zentralbl. 1867 S. 151. m , 
-) Zentralbl. 1867 S. 139 ff.; Preuß. Ges. v. 8. Febr. 1819 § 8; Regul. v. 1. Dez. 
1820 § K); Regul. v. 21. Aug. 1825 § 13. 
«) Preuß. 'Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 § 18 u. 20: Zentralbl. 1867 vs. 151. 
4 ) Sowohl über die Anmeldung als auch über die Vermessung und Bezeichnung der 
Gefäße wird nach § 18 des Gesetzes ' von 1868 von der Steuerbehörde eine Bescheinigung 
ertheilt, welche in der Brennerei aufzubewahren ist (s. a. Steuer-Ordn. v. 8. Dez. 1819 § 20; 
Requl. v. 1. Dez. 1820 § 11 u. o. 21. Aug. 1825 § 13). 
6 ) Nach der Anleitung von 1867 Ziff. IV Nr. 4 ist für Betriebspläne der Maisch- 
brennereien Muster H, für die Branntweinbereitung aus Obst re. Muster I anzuwenden 
(Zentralbl. 1867 S. 152). Die Menge des Maischmaterials ist seit l. Januar 1880 nach 
dem Gewichte einzuschreiben (s. Preuß. Zentralbl. 1880 S. 131). 
8 ) Zentralbl. 1867 S. 152 u. 153; Preuß. Ges. V. 1819 §§ 15, 16 u. 17; Dittmar 
a. a. O. S. 116. 
7 ) Preuß. Regul. v. 1. Dez. 1820 ß 3; Dittmar a. a. O. S. 124. % 
8 ) Siehe Regul. v. 21. Aug. 1825 § 5; Dittmar a. a. O. S. 137. 
»1 Zentralbl. 1867 S. 153; Preuß. Regul. v. 21. Aug. 1825 § 6 (Dittmar a. a. 
O. S. 137) u. Formular K zur Anleitung v- 16. Dez. 1834; Dittmar a. a. O. S. 201. 
*o) § 25 Abs. 2 des Gesetzes v. 1868.
	        
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