Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

10*

Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

147

Das  Verfahren  für  die  Steuerbeamten,  wenn  das  Material
verdorben  vorgefunden  wird,  ist  in  §  40  des  Gesetzes  vorgeschrieben?)
Für  die  Steuerfixation  der  Brennereien,  welche  nicht  mehlige
Stoffe  verwenden,  enthält  der  §  41  des  Gesetzes  von  1868  die  näheren
Bestimmungen.-)
9.  Beziiglich  derjenigen  Brennereien,  welche  außer  den  in  §  4  des  Gesetzes
von  1868  genaitnten  Stoffen  auch  Getreide,  Kartoffeln  rc.  ans  Branntwein
verarbeiten,  enthält  der  §  42  des  Gesetzes  von  1868  die  Vorschrift,  daß  dieselben ­
  in  dieser  Hinsicht  ganz  nach  den  für  die  Branntweinbereitung  aus  diesen
Stoffen  bestehenden  Bestimmllngen  zu  behandeln  seien.
III.  Ueber  die  Erhebung  der  Branntweinsteuer  gelten  folgende
Bestimmungen:
1.  Die  Steuer  ist,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden  Vorschriften  eine
Stundung  (Kreditirnng)»)  erfolgt,  spätestens  am  letzten  Tage  des  Monats,
in  welchem  ein  Brennereibetrieb  stattgefunden  hat,  zu  entrichten.  Wer  diesen
Zahlungstermin  einmal  versäumt,  muß  die  Steuer  bei  jeder  ferneren  Anmeldung ­
  voraus  entrichten?)
2.  Bezüglich  der  Berechnung  der  Steuer  durch  die  Behörde  ist  im
Gesetze  von  1868  keine  Bestimmung  enthalten.  Es  geht  übrigens  aus  den
bereits  erörterten  Bestimmungen  hervor,  daß  dieselbe  theils  nach  dem  Betriebspläne-, ­
  theils  (bei  Fixation)  nach  der  fixirten  Summe  berechnet  und
erhoben  wird?)
3.  Ueber  die  Bezahlilng  der  Steuer  wird  in  einem  besonders  vorgeschriebenen ­
  Qnittnngsbuche")  quittirt.
4.  Die  Vorschriften  für  die  Nacherhebung  zu  wenig  oder  gar  nicht
erhobener  und  für  die  Rückerstattung  zu  viel  bezahlter  Gefälle  sind  in
§  5  des  Gesetzes  von  1868  enthalten.  Es  geht  daraus  hervor,  daß  die
Ansprüche  des  Stenerffskns  und  der  Steuerpflichtigen  innerhalb  eines
Jahres  vom  Tage  der  Zahlungsverpflichtung  resp.  der  Versteuerung  an
verjähren?)
5.  Ein  Erlaß  der  Steuer  kann  nach  §  14  des  Gesetzes  von  1868  in
zwei  Fällen  erfolgen  und  zwar:
a)  wenn  dnrch  außerordentliche  Zufälle  eine  unvermeidliche
Unterbrechung  des  Betriebes  entsteht")  oder
b)  wenn  die  Maische  eines  versteuerten  nnangebrvchenen  Bottichs
gänzlich  unbrauchbar  geworden  ist.")
In  beiden  Fällen  hat  der  Brenner  nach  §  23  des  Gesetzes  von  1868
sofort  der  Steuerbehörde  Anzeige  zu  machen  und  von  dieser  ist  die  Richtigkeit
der  Angabe  an  Ort  und  Stelle  zu  untersuchen  und  die  zu  entrichtende  Steuer

')  Siehe  Preuß.  Regul.  v.  21.  Aug.  1825  §  8;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  138  ff.
*)  Siehe  preuß.  Regul.  v.  21.  Aug.  1825  §  12  und  Anweisung  hiezu;  Dittmar
a.  a.  O.  S.  139  und  147.
J )  Siehe  den  Abschnitt  Abrechnungswesen.
4 )  §  13  des  Ges.  v.  8.  Juli  1868;  Preuß.  Gesetz  vom  8.  Febr.  1819  §  10;  Preuß.
Regni.  v.  1.  Dez.  1820  §  10  (Dittmar  a.  a.  O.  S.  113  u.  125).
*)  Siehe  übrigens  3)ittmar  a.  a.  O.  S.  50  ff.  über  die  in  Preußen  gütigen  Vorschriften. ­

*)  Siehe  Preuß.  Reskript  vom  19.  September  1853:  Dittmar  a.  a.  O.
^  Siehe  Preuß.  Gesetz  v.  18.  Juni  1840  §§  2,  3,  4  u.  7.
8 )  Siehe  Preuß.  Rcgul.  v.  1.  Dez.  1820  §  8;  Reskript  v.  2.  Dez.  1839.
®)  Preuß.  Regul.  v.  1.  Dez.  1820  §  8.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.