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v. Aufsaß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Betriebspläne nicht angegeben ist oder von der Angabe dergestalt ab
weicht, daß hieraus eine Verkürzung der Steuer folgt?)
Außerdem tritt die Defraudationsstrafe noch ein:
a) Wenn außer Gebrauch gesetzte Maisch- oder Destillirgefäße unbefugter
Weise benützt werden?')
b) Wenn den bei Fixationsbewilligungen festgestellten Be-
dingtlngen zur Verkürzung der Steuer entgegengehandelt
wird?)
c) Wenn heimlich oder anmeldungswidrig Maische zubereitet
oder aufbewahrt wurde und die Absicht zu einer Verkürzung
der Steuer nachgewiesen wird?)
i) § 50 des Gesetzes v. 1868. Die Preußische Steuerorduung v. 1819 § 60 uud das
Regul. b. 1. Dez. 1820 § 11 verstehen unter Defraudati au die unterlassene oder un
richtige Anzeige von Gewerbshandlungen (durch die Brennereibesitzer), von deren Aus
übung in jedem einzelnen Falle oder in bestimmten Fällen dem Staate eine Steuer zu ent
richten ist. Nach Erkenntniß des pr. Obcrtribnnals v. 3. Setzt. 1878 wird der Thatbestand
einer Defraude dadurch nicht beseitigt, daß bei der Einmaischung die Absicht, einen höheren
Spiritusertrag zu erzielen, nicht obgewaltet hat (Pr. Zentralblatt 1879 S. 72).
*) §§ 54 ». 55 des Gesetzes v. 1868. Ist in der preuß. Gesetzgebung nicht besonders
hervorgehoben.
®) § 56 des Gesetzes v. 1868; Dittmar a. a. O. S. 17.
4 ) § 57 des Gesetzes v. 1868; außerdem tritt noch eine Geldbuße von 100 Thlrn. und
Konfiskation der gebrauchten Geräthe hinzu: Preuß. Kabinetsordre v. 11. Januar 1824 Nr. 5.
Als heimliche und anmeldnngswidrige Zubereitung und Aufbewahrung von Maische
ist besonders auch anzusehen: , t . . r . . „
a) Das Ansammeln der Maische auf dem Fuß b o den der Brennerei
ohne Unterschied, aus welchem Grunde es geschah, ob das Abzugsrohr durch Zu
fall oder mit Absicht verstopft war und ob die Maische wirklich zum Abbrennen
tauglich ist. Es wird hierin eine widerrechtliche Erweiterung des Maischranmes
gesehen und je nachdem die Absicht erwiesen ist oder nicht, tritt die Defrandations-
oder Kontraventionsstrafc ein. »Erkenntnisse des Preuß. Ober-Tribunals vom
26. März 1858. Zentralblatt 1858 S. 210; Erkenntniß des Preuß. Ober-Tri
bunals vom 1. Oktober 1858, Zentralblatt 1859 Nr. 7); ebenso gilt das An«
sammeln von Maische in der Abzugs rinne als Defraudation nach Ober
tribunalserkenntniß vom 20. März 1874, pr. Zentralblati 1874, S. 171.
b) Das Ueberschöpfen der Maische ans einem Bottich in einen an-
deren früher bemaischten Bottich oder in ein anderes Gefäß gt als Defraudation
zu betrachten und die auf dem ganzen mißbrauchten Bottich oder Gefäß ruhende
Steuer bei Bemessung der Strafe zu Grunde zu legen. (Erkenntniß des Preuß.
Ober-Tribunals vom 23. November I860, Zentralblatt 1861 Nr. 10; Ministerial-
Reskript vom 30. November 1865 111 23291).
Damit stimmt überein ein reichsgcrichtlichcs Erkenntniß vom l. Juli 1880
(abgedruckt im preuß. Zentralblatt 1881 S. 110) und ist außerdem erkannt, daß
der Rauminhalt der unbefugt benutzten, nicht ermittelten, Bottiche nicht durch
e i n e D u r ch s ch n it t s b e r ê ch n u n g aller vorhandenen Bottiche festgestellt werden
kann. Da im Königreich Sachsen nur die Menge der wirklich als übergeschöpft
ermittelten Maische der Steuer- und Strafberechnung zu Grunde gelegt wird, so
ist durch ein preuß. Ministerial-Reskript v. 22. Juni 1877 III 1117 zugelassen,
aus Billigkeitsgründen diese Berechnung bei Stcuernachlässen eintreten zu lassen.
c) Das Verdünnen der Maische im Gährbottich oder Reservoir mittelst
eines Wasserzugusses (nicht das ebenfalls besonders bewilligte Ansrischen der Maische)
ist als eine Einmaischung zu betrachten. Die Kontravcntionsstrafe ist in diesem
Falle jedenfalls verwirkt, wenn auch keine strafbare Absicht vorliegt und kein Gewinn
an Spiritus stattfand. (Erkenntniß des Ober-Tribunals v. li. Apri? 1862,
Zentralblatt 1862 Nr. 26.) S. a. reichsgerichtl. Erkenntniß v. 1. Juni 1880
(abgcdr. im preuß. Zentralblatt 1881 S. HO), wonach das Anfrischen der
Maische mittels Wasser in einer, bonder Steuerbehörde nicht genehmigten