Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufsaß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Betriebspläne nicht angegeben ist oder von der Angabe dergestalt ab 
weicht, daß hieraus eine Verkürzung der Steuer folgt?) 
Außerdem tritt die Defraudationsstrafe noch ein: 
a) Wenn außer Gebrauch gesetzte Maisch- oder Destillirgefäße unbefugter 
Weise benützt werden?') 
b) Wenn den bei Fixationsbewilligungen festgestellten Be- 
dingtlngen zur Verkürzung der Steuer entgegengehandelt 
wird?) 
c) Wenn heimlich oder anmeldungswidrig Maische zubereitet 
oder aufbewahrt wurde und die Absicht zu einer Verkürzung 
der Steuer nachgewiesen wird?) 
i) § 50 des Gesetzes v. 1868. Die Preußische Steuerorduung v. 1819 § 60 uud das 
Regul. b. 1. Dez. 1820 § 11 verstehen unter Defraudati au die unterlassene oder un 
richtige Anzeige von Gewerbshandlungen (durch die Brennereibesitzer), von deren Aus 
übung in jedem einzelnen Falle oder in bestimmten Fällen dem Staate eine Steuer zu ent 
richten ist. Nach Erkenntniß des pr. Obcrtribnnals v. 3. Setzt. 1878 wird der Thatbestand 
einer Defraude dadurch nicht beseitigt, daß bei der Einmaischung die Absicht, einen höheren 
Spiritusertrag zu erzielen, nicht obgewaltet hat (Pr. Zentralblatt 1879 S. 72). 
*) §§ 54 ». 55 des Gesetzes v. 1868. Ist in der preuß. Gesetzgebung nicht besonders 
hervorgehoben. 
®) § 56 des Gesetzes v. 1868; Dittmar a. a. O. S. 17. 
4 ) § 57 des Gesetzes v. 1868; außerdem tritt noch eine Geldbuße von 100 Thlrn. und 
Konfiskation der gebrauchten Geräthe hinzu: Preuß. Kabinetsordre v. 11. Januar 1824 Nr. 5. 
Als heimliche und anmeldnngswidrige Zubereitung und Aufbewahrung von Maische 
ist besonders auch anzusehen: , t . . r . . „ 
a) Das Ansammeln der Maische auf dem Fuß b o den der Brennerei 
ohne Unterschied, aus welchem Grunde es geschah, ob das Abzugsrohr durch Zu 
fall oder mit Absicht verstopft war und ob die Maische wirklich zum Abbrennen 
tauglich ist. Es wird hierin eine widerrechtliche Erweiterung des Maischranmes 
gesehen und je nachdem die Absicht erwiesen ist oder nicht, tritt die Defrandations- 
oder Kontraventionsstrafc ein. »Erkenntnisse des Preuß. Ober-Tribunals vom 
26. März 1858. Zentralblatt 1858 S. 210; Erkenntniß des Preuß. Ober-Tri 
bunals vom 1. Oktober 1858, Zentralblatt 1859 Nr. 7); ebenso gilt das An« 
sammeln von Maische in der Abzugs rinne als Defraudation nach Ober 
tribunalserkenntniß vom 20. März 1874, pr. Zentralblati 1874, S. 171. 
b) Das Ueberschöpfen der Maische ans einem Bottich in einen an- 
deren früher bemaischten Bottich oder in ein anderes Gefäß gt als Defraudation 
zu betrachten und die auf dem ganzen mißbrauchten Bottich oder Gefäß ruhende 
Steuer bei Bemessung der Strafe zu Grunde zu legen. (Erkenntniß des Preuß. 
Ober-Tribunals vom 23. November I860, Zentralblatt 1861 Nr. 10; Ministerial- 
Reskript vom 30. November 1865 111 23291). 
Damit stimmt überein ein reichsgcrichtlichcs Erkenntniß vom l. Juli 1880 
(abgedruckt im preuß. Zentralblatt 1881 S. 110) und ist außerdem erkannt, daß 
der Rauminhalt der unbefugt benutzten, nicht ermittelten, Bottiche nicht durch 
e i n e D u r ch s ch n it t s b e r ê ch n u n g aller vorhandenen Bottiche festgestellt werden 
kann. Da im Königreich Sachsen nur die Menge der wirklich als übergeschöpft 
ermittelten Maische der Steuer- und Strafberechnung zu Grunde gelegt wird, so 
ist durch ein preuß. Ministerial-Reskript v. 22. Juni 1877 III 1117 zugelassen, 
aus Billigkeitsgründen diese Berechnung bei Stcuernachlässen eintreten zu lassen. 
c) Das Verdünnen der Maische im Gährbottich oder Reservoir mittelst 
eines Wasserzugusses (nicht das ebenfalls besonders bewilligte Ansrischen der Maische) 
ist als eine Einmaischung zu betrachten. Die Kontravcntionsstrafe ist in diesem 
Falle jedenfalls verwirkt, wenn auch keine strafbare Absicht vorliegt und kein Gewinn 
an Spiritus stattfand. (Erkenntniß des Ober-Tribunals v. li. Apri? 1862, 
Zentralblatt 1862 Nr. 26.) S. a. reichsgerichtl. Erkenntniß v. 1. Juni 1880 
(abgcdr. im preuß. Zentralblatt 1881 S. HO), wonach das Anfrischen der 
Maische mittels Wasser in einer, bonder Steuerbehörde nicht genehmigten
	        
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