Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 
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à) wenn der Vorschrift in § 11 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 entgegen 
steuerpflichtige Materialien entweder gar nicht oder 
unrichtig angemeldet werden und die Absicht zu einer Steuer 
verkürzung nachgewiesen wird?) 
3. Für folgende Uebertretungen sind besondere Strafen festgesetzt, 
wenn auch keine Absicht zur S ten erde fr au de vorliegt: 
a) für die heimliche oder anmeldungswidrige Zubereitung 
und Aufbewahrung der Maische eine Geldbuße von 300 JÍ. 
und Konfiskation der gebrauchten Gerathet) 
d) für unterlassene oder unrichtige Anmeldung steuer 
pflichtiger Stoffe eine Geldbuße von 300 J£;*) 
c) für unterlass ene oder unrichtige Anzeige der Geräthe, 
Konfiskation der verschwiegenen, veränderten oder anderswohin gebrachten 
Geräthe eine Geldbuße von 75—300 Jé,.; 4 ) 
3eit in der Absicht, die Steuer zu verkürzen, als Maischsteuerdefraudation straf 
bar erscheint. 
à) Die Vergrößerung des Rauminhaltes eines zur Bemaischung deklarirten 
Bottiches durch einen die übergährende Maische zurückhaltenden Aufsatz stellt eine 
strafbare Einmaischung dar, weil der Rauminhalt der zur Einmaischung bestimmten 
Gefäße die Norm für die Besteuerung abgibt (Pr. Obertribunal Erkenntniß v. 17. 
Cft. 1878 pr. Zentralblatt 1879 S. 333). 
e) Wenn einem in abnehmender Gährung befindlichen Bottich sogen. Glattwasser 
(ein aus Abfällen gewonnener Extrakt) zugegossen wird, so kann ohne Rechts 
irrthum eine strafbare Einmaischung darin gesehen werden und falls die Absicht 
der Steuerverkürzung feststeht, neben der Kontraventions- eine Desraudations- 
strafe festgesetzt werden. (Pr. Obertribunal-Erkenntniß v. 17. Okt. 1878, pr. 
Zentralblatt 1879 S. 333). 
f) Nach einem reichsgerichtl. Erkenntnisse v. 2. Mai 1884 kann in dem un dekla 
rirten Zuführen von Spiritus zu der in Zubereitung befindlichen Maische 
ein strafbarer Akt der Einmaischung gefunden werden, wenngleich hiedurch ein 
neuer Gährungsprozeß nicht bewirkt wird. (Pr. Zentralblatt 1885 S. 22). 
*) § 58 des Gesetzes von 1868, außerdem tritt noch eine Geldbuße bis zu 300 M. 
hinzu; pr. Régulât, v. 21. August 1825 § 14 (Dittmar a. a. S. S. 25). 
*) § 57 des Gesetzes von 1868. Ueber die besonderen Fälle s. Röhr a. a. O. 
S. 22 und 23 Kabinetsordre vom 10. Jan. 1824 Nr. 5. 
a) Die Benutzung eines undeklar i rten Maischraumes zieht die Steuer- 
strafe nach sich, sobald die Absicht auf die Benutzung gerichtet war. (Erkenntniß 
des Ober-Tribunals v. 2. November 1870.) Oppenhof, Rechtsprechung te. 
II. Band S. 539. 
b) Haben sich mehrere einer Branntweinsteuer-Kontravention durch Benutzung 
eines undeklarirten MaischraumeS schuldig gemacht, so sind sie in die Strafe zu 
gleichen Theilen und mit subsidiarischer Haftung zu verurtheilen. (Erkenntniß 
des Ober-Tribunals v. 2. Nov. 1872; Minist.-Neskript v. 23. Februar 1869 
III. 1509.) 
c) Die Maischsteuerkontraventionsstrafe ist verwirkt, wenn ein einzelner Akt der Ein 
maischung oder Zubereitung von Maische ohne Deklaration vorgenommen worden 
ist. (Erkenntniß des Ober-Tribnnals v. 25. Januar 1865; Zentralblatt 1865 
Nr. 25.) S. wegen des Verfahrens bei der Konfiskation der Gefäße 
Pr. Zentralbl. 1875 S. 155 u. wegen Haftung für die Untersuchungs 
kosten von Seite des Eigenthiimers der konfiszirten Brennereigefäße. Pr. Zentral 
blatt 1880 S. 221, a. a. O. 1882 S. 340. 
*) § 58 des Gesetzes von 1868; pr. Requl. v. 21. Aug. 1825 § 14. 
4 ) (§ 59 des Gesetzes v. 1868.) Pr. Steuerordnung v. 1819 § 66. 
Ein, wenn auch früher zu oünmaischungen benutzter und aus der Brauerei entfernter 
Bottich ist an und für sich noch kein Brenngeräthe im Sinne des § 66 der Steuerordnung 
von 1819, so lange er nicht wieder in einer Brennerei Aufnahme gefunden und verwendet 
wird. Dasselbe gilt aber nicht für kupferne Vorwärmer. (Preuß. Minist.-Reskript vom 
15. Juni 1870 111. 8035.)
	        
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