Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer.
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Schuldige sie nicht bezahlen kann, hat das Gesetz von 1868 diese Haftbarkeit
folgendermaßen beschränkt:
1. Bei den nach §§ 51—65 des Gesetzes verhängten Geldbußen kann
eine solche nur hinsichtlich der Verwalter, Gewerbegehilsen, sowie derjenigen
Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu
üben, und auch nur dann eintreten, wenn diese Geldstrafen von dem eigent
lichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht hergetrieben werden können
und zugleich der Nachweis erbracht wird,') daß der Bennerei-
betreibende bei der Auswahl unb Anstellung der Verwalter, Gewerbegehilsen
oder bei der Beaufsichtigung derselben, sowie der erwähnten Hausgenossen
fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
zu Werke gegangen ist. Als solche Nachlässigkeit gilt gesetzlich schon die
wissentliche Anstellung, beziehentlich Beibehaltung eines wegen Branntwein-
steuer-Defraude bestraften Verwalters oder Gehilfen, wenn nicht die Anstellung
desselben von der obersten Finanzbehörde besonders genehmigt worden ist. Die
gegen den wegen einer selbst begangenen Branntweinsteuerdefrandation bestraften
Brennereitreibenden, bis er nachweist, daß er die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes angewendet habe.
2. Bemerkenswerth ist außerdem, daß der Brennereibetreibende hinsichtlich
der in solchen Fällen zu bezahlenden Steuer, wenn dieselbe nach §§ 54imb
55 des Gesetzes auf Grnnd der vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet
wird, nur dann verhaftet, wenn er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes verfahren ist, 2 ) in den übrigen Fällen aber ohne Unter
schied, wenn die Steuer wegen Unvermögens vom Schuldigen nicht beizu
treiben ist.')
3. Außerdem ist besonders hervorzuheben, daß der Brennereibetreibende
in Gemäßheit der Vorschriften zu Ziffer I in § 66 des Gesetzes von 1868,
sowie zur Erlegung der nach § 54 und 55 nach den gesetzlichen Vermuth
ungen berechneten Steuer nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt
werden kann.')
') Dieser Nachweis ist von der Steuerbehörde zu führen.
*) § 66 Ziffer I Nr- 2 des Gesetzes v. 1868. Nach einem Erkenntnisse des Pr. Ober-
tribunals vom 25. Sept. 1872 (Pr. Zentralbl. 1873 S. 4) unterliegt die subsidiäre Haft
barkeit des Brennereibetreibendcn für die Steuer dann nicht der richterlichen Entscheidung,
sondern versteht sich von selbst aus dem Gesetze und ist von der Steuerbehörde zu realisirei'i,
wenn die Berechnung der vorenthaltenen Steuer uach dem von der Gesetzgebung bestimmten
Verfahren und nicht lediglich auf Grund der im Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen
angelegt ist.
4 ) 8 66 Ziffer III. des Gesetzes v. 1868. Nach einem weiteren Erkenntnisse des preuß.
Obertribunals v. 10. März 1876 (Preuß. Zentralbl. 1876 S. 234) haftet der Inhaber der
Brennerei für eine verwirkte Ordnungsstrafe, wenn die Person des Thäters nicht
ermittelt iverdcn kann, ohne daß er bei der Auswahl und Anstellung des Personals sahr-
Nur eine durch Zufall herbeigeführte Ordnuugswidrigkeit macht ihn uach Erkenntniß
des Obertrib. v. 12. Juni 1877 frei. (Preuß. Zentralbl. 1877 S. 276.)
Nicht der Verwalter, sondern derjenige, welcher die Brennerei selbständig treibt, ist ver
antwortlich. wenn auch ersterer die Betriebspläne unterschreibt. (Erkenntniß des pr. Ober-
tribunals v. 31. Okt. 1878. Pr. Zentralbl. 1879 S. 353. Nach Erkenntniß des pr. Ober
tribunals v. 5. Febr. 1879 (pr. Zentralbl. 1880 S. 602) haftet der Inhaber der Brennerei
gesetzliche Vermuthung des fahrlässigen Verhaltens spricht auch so lange
zur Erlegung dieser Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftbarkeit
*) § 66 Ziffer II. des Gesetzes von 1868.
lässig gehandelt hat.