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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
note ist von dem Abgabepflichtigen (§ 9 des Gesetzes) ailsznstellen und hat
N a in e uild W o h n o r t des Vermittlers, des Kontrahenten, den Gegenstand
und die Bedingungen des Geschäftes, sowie Preis und Zeit der Liefer
ung zu enthalten. Nicht erforderlich ist die Unterschrift des Ausstellers.
Neu ist, das; von der doppelt ausgestellten Schlußnote jeder Kon
trahent ein Exemplar zu erhalten hat, das; der Vermittler dieselbe an
die Kontrahenten binnen drei Tagen zu versenden und die Absendung und den
verwendeten Stempelbetrag in seinen Geschäftsbüchern zu vernlerken hat.
(§ 10 Abs. 2 und 3.) Selbstverständlich ist das Verbot ungestempelter
Sch lus; not en durch die Verpflichteten (§ 10 Abs. 4) ") _ , . _
§ 11 enthält die Bestimmungen über zu gering gestempelte Schluß-
noten, was innerhalb 14 Tagen vom Tage der Zustellung an den Kontra
henten von diesem nachgeholt werden kann. Bezüglich der Erstattung zu
viel bezahlter Steuer sott im Verwaltungswege entschieden werden.')
Nach § 12 darf eine Schlußnote mehrere abgabepflichtige Ge
schäfte nur dann enthalten, w nn dieselben dem nämlichen Steuersätze unter
liegen, also nicht Warengeschäfte vermischt mit anderen Geschäften, lind sodann
an demselben Tage die nämlichen Kontrahenten in gleicher Eigenschaft gehandelt
haben. In diesem Falle ist die Abgabe vom Gesammtwerthe des Geschäftes
zu entrichten. _ , pr , .
Ist die Schlußnote mit dem Zusatz „in Kommission" ausgestellt, wenn
für einen auswärtigen Kontrahenten abgeschlossen wird, der seinerseits als
Kommissionär eines'Dritten handelt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft zwischen
ihm und seinen Kontrahenten von der Abgabe frei für den Fall, daß die
Schlußnote spätestens am ersten Werktage nach beut Empfang unter Beifügung
des Namens seines Kommittenten an letzteren versendet worden ist »)
Neu und sehr wichtig für die Kontrvle ist die Bestimmung m § 13,
das; Schlußnoten nach der Zeitfolge numerirt fünf Jahre lang aufzu
bewahren sind. , , m
Da für die in Art. 28 des Handelsgesetzbuches nicht bezeichneten Per
sonen die Führung von Handelsbüchern nicht vorgeschrieben ist, so wird
Nicht-Kaufleuten rc. auch die Ausstellung von Schlußscheinen,
wenn sie miteinander abgabepflichtige Geschäfte machen, nicht zugemuthet.
Derartige Personen können nach § 14 von ihnen beiderseits unterschriebene
Vertragsurkunden ausstellen, auf welche die Bestimmungen m den 9,
10, 11, 12, 13 keine Anwendung finden sollen. Dagegen sind die Aussteller
verpflichtet, die Vertragsurkuude binnen 14 Tagen nach dem Abschluß des
Geschäftes der Steuerbehörde zur S te mp e lung vorzulegen. Verwendung
von Marken durch die Kontrahenten ist ausgeschlossen.
Bei Geschäften, für welche nach § 6 Abs. 2 nur der halbe Lteuer-
betrag erhoben wird, soll sich diese Verpflichtung meist auf den un Jnlande
wohnenden Kontrahenten erstrecken.") , . .,....
Eine weitere Ausnahme ist in § 15 zugelassen, wenn bei Geschäften,
z. B. wegen der Ungewißheit über den Umfang der Leistung, die recht
zeitige Berechillliig der Steuer nicht möglich ist. Hier soll dem
Bundesrath eine nähere Bestimmung über die eintretenden Maßnahmen uber-
') Siehe Nr. I2a—g der Ausführungsbestimmungen.
*) Siehe Nr. 12a—g der Ausführungsbestimmungen und Nr. 13 derselben.
3 ) Siehe Bundesrathsbeschluß vom 25. September 1885 Nr. 12.
4 ) Siehe Ausführuugsbestimmungen Nr. 14.